Norm
StGB §74 Abs1 Z5Rechtssatz
Tatbestandsmäßig ist auch eine Drohung mit einer Verletzung von öffentlichem Vermögen, wenn der genötigte Beamte für dieses Vermögen verantwortlich ist (so bereits 9 Os 49/82).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133101Im RIS seit
08.06.2020Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020