RS OGH 2020/4/8 3Ob22/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2020
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Norm

IO §149
EO §35
EO §40
EO §37

Rechtssatz

Die auf § 149 IO gestützte Behauptung, das Zwangspfandrecht sei zu löschen, weil die Sachhaftung des Verpflichteten für die betriebene Forderung wegen eines vorrangigen Pfandrechts im Wert der Liegenschaft überhaupt keine Deckung finde, kann nicht mit Einstellungsantrag, sondern mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133102

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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