Entscheidungsdatum
20.09.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W249 2222733-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 RGG und § 6 Abs. 2 RGG iVm mit §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt keine weitere Person lebe.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen bzw. Nachweise angeschlossen:
* Meldebestätigung der Beschwerdeführerin
* Lohn-/Gehaltsverrechnung vom XXXX
* Kontoauszug betreffend die Überweisung einer Rente durch den Renten Service der XXXX Post AG vom XXXX samt handschriftlichen Berechnungen zu den monatlichen Einnahmen und Ausgaben der Beschwerdeführerin
2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag vom XXXX auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).
Aktuelle Anspruchsberechtigung z.B: Rezeptgebührenbefreiung nachweisen.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen."
3. Die Beschwerdeführerin übersandte daraufhin am XXXX eine E-Mail an die belangte Behörde, in der diese angab, keine weiteren Unterlagen hinzufügen zu können, da sie versuche, ihr Leben alleine zu schaffen. Wenn möglich, erbitte sie um eine Ermäßigung der Gebühren.
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage, nachzureichen, diesen Nachweis aber nicht erbracht habe: "gesetzlicher Anspruch (zB.Rezeptgebührenbefreiung) wurde nicht nachgereicht".
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX in der die Beschwerdeführerin erklärte, alle persönlichen Unterlagen bereits vorgelegt zu haben. Sie sei zahlungswillig und habe sich wenigstens eine Verminderung der Gebühr erhofft.
6. Die Beschwerdeführerin reichte anschließend ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung betreffend eine Rentenanpassung zum XXXX mit dem handschriftlichen Vermerk "wie telef. Besprochen" sowie einen Auszug ihres Mietvertrages nach.
7. Mit Schreiben vom XXXX bestätigte die belangte Behörde das Einlangen der Unterlagen und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Kopie des Rentenbescheides, auf dem der Betrag ihrer Rente ersichtlich sei, zu übermitteln.
8. Daraufhin schickte die Beschwerdeführerin eine Buchungsbestätigung zur Rente vom XXXX .
9. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. In der Gliederung der Beilagen wies die belangte Behörde ergänzend darauf hin, dass Unterlagen nachgereicht worden seien und mit diesen aktuellen Dokumenten eine Richtsatzüberschreitung bestehe.
10. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX auf, den aktuellen Rentenbescheid der Deutschen XXXX nach Anpassung ihrer Witwenrente zum XXXX , einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen oder den Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung (falls einer dieser Sachverhalte vorliege) zu übermitteln.
11. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingelangtem Schreiben nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf den Mängelbehebungsauftrag und übermittelte nochmals das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenanpassung mit dem handschriftlichen Vermerk, dass sie noch nichts Neues erhalten habe. Außerdem legte die Beschwerdeführerin einen Einkommenssteuerbescheid vom XXXX bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter Pkt. I. angeführten Ausführungen.
2. Beweiswürdigung
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, die Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides
3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:
3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]"
3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
[...]
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
[...]
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[...]"
3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-
der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[...]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[...]"
3.2. Festgehalten wird zunächst, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr fälschlicherweise abgewiesen hat.
Richtigerweise hätte der Antrag zurückgewiesen werden müssen: Ein bloßes Vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt zurückabgewiesen hat, macht einen Bescheid aber nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht (VwGH 26.04.1996, 94/17/0378 mit Verweis auf VfGH 30.06.1994, B 1219/93). Da sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit des Antrags der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat und in eine inhaltliche Überprüfung hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Erlass der Rundfunkgebühr wegen der Überschreitung der maßgeblichen Betragsgrenze des Haushaltsnettoeinkommens nicht eingetreten ist, ist im vorliegenden Fall der Zurückweisungswille der bescheiderlassenden Behörde klar erkennbar.
3.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Im gegenständlichen Fall ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0180).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079;
22.05.2012, 2008/04/0208; 07.09.2009, 2009/04/0153; 30.10.2008;
2007/07/0075; 27.05.2007, 2005/11/0216).
3.4. Aus Sicht der belangten Behörde wurden von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht.
Mit Schriftsatz vom XXXX erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin daher folgenden Verbesserungsauftrag:
"[...] wir haben Ihren Antrag vom XXXX auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).
Aktuelle Anspruchsberechtigung z.B: Rezeptgebührenbefreiung nachweisen [...]"
Die Beschwerdeführerin übersandte daraufhin am XXXX eine E-Mail an die belangte Behörde, in der diese angab, keine weiteren Unterlagen hinzufügen zu können, da sie versuche, ihr Leben alleine zu schaffen.
Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den verfahrensgegenständlichen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX zurück (bezeichnet als Abweisung) und führte begründend aus:
"[...] Wir haben Ihren Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass
* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).
gesetzlicher Anspruchsberechtigung (zB. Rezeptgebührenbefreiung) wurde nicht nachgereicht [...]"
3.5. Die Beschwerdeführerin war jedoch aufgrund des Verbesserungsauftrages der belangten Behörde vom XXXX und der darin enthaltenen Aufforderung, eine "Aktuelle Anspruchsberechtigung z.B:
Rezeptgebührenbefreiung" nachzureichen, nicht in die Lage versetzt worden, ihre Rechte zu wahren, als für sie nicht ersichtlich war, welche Unterlagen von der belangten Behörde zur Erfüllung des Befreiungsgrundes des § 47 Abs. 1 Z 3 Fernmeldegebührenordnung - über die von ihr bereits vorgelegten hinaus - noch als fehlend beurteilt wurden. Durch das Aufforderungsschreiben entstand vielmehr der Eindruck, dass die deutsche Witwenrente, die die Beschwerdeführerin durch einen Kontoauszug belegt hatte, keinen Befreiungsgrund darstellen könnte und erst eine andere gesetzliche Anspruchsberechtigung (z.B. Rezeptgebührenbefreiung) nachgewiesen werden müsste, um die angedrohte "Antragsabweisung" (richtigerweise Antragszurückweisung) abzuwenden.
Die belangte Behörde wäre angehalten gewesen, die Beschwerdeführerin zur Vorlage weiterer konkreter Belege betreffend ihre ausländische Rente, z.B. in Form des Rentenbescheides ihrer Rentenversicherung, aufzufordern, wenn der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kontoauszug vom XXXX zur Nachweisführung der Anspruchsgrundlage "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" von der belangten Behörde als nicht ausreichend erachtet wurde (etwa, weil sich daraus insbesondere die Dauer sowie die aktuelle Höhe des Anspruches nicht ergeben).
Die belangte Behörde hat sohin die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung nicht ausreichend konkret zu einer Stellungnahme bzw. zur Vorlage von Unterlagen betreffend die Witwenpension aufgefordert, weshalb diese zu einer Zurückweisung (bezeichnet als Abweisung) des Antrags nicht berechtigt war.
3.6. Ausgehend von diesen Erwägungen war daher vom Bundesverwaltungsgericht nach § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid infolge der rechtswidrigen Zurückweisung eines Antrags aufzuheben.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach § 28 Abs. 5 VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags analog zum bisherigen Verständnis zu § 66 Abs. 4 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anm 17 und 18 zu § 28 VwGVG, mwN).
In besonders gelagerten Fällen kann die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides zur Folge haben, dass der Antrag der Partei wieder unerledigt und darüber neuerlich zu entscheiden ist (Hengstschläger/Leeb, AVG III, Rz 97 zu § 66).
3.7. Im vorliegenden Fall ist daher als Folge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides der verfahrensgegenständliche Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren wiederum als unerledigt zu betrachten und über diesen von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren abermals zu entscheiden.
3.8. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Einkommenssteuerbescheid, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W249.2222733.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020