TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/4 W221 2185799-1

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Veröffentlicht am 04.11.2019
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Entscheidungsdatum

04.11.2019

Norm

BDG 1979 §15b
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W221 2185799-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12.12.2017, Zl. 00023136/002-I/1/b/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

"Aufgrund des Antrages vom 06.12.2016 auf Feststellung der Schwerarbeitsmonate wird festgestellt, dass von 01.11.1999 bis 31.12.2009 122 Monate der beruflichen Tätigkeit als Schwerarbeitsmonate iSd § 15b BDG 1979 zu qualifizieren sind."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 06.12.2016 die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitszeiten gemäß § 15b BDG 1979.

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12.12.2017 wurde festgestellt, dass mit 31.12.2016 87 Monate der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Am 25.09.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Tätigkeiten befragt wurde und er eine Bestätigung seines ehemaligen Vorgesetzten über seine Tätigkeiten bei der LPD XXXX vorlegte.

Mit Schriftsatz vom 26.09.2019 wurde der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers ersucht, zu den vorgelegten Unterlagen schriftlich Stellung zu nehmen, was er mit Schreiben vom 05.10.2019 tat.

Die belangte Behörde nahm daraufhin mit Schreiben vom 22.10.2019 Stellung und führte aus, dass aufgrund der Stellungnahme des ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers und den glaubhaft beschriebenen Tätigkeiten durch den Beschwerdeführer in der Verhandlung die Dienstbehörde zur Ansicht gekommen sei, dass für den Zeitraum von 01.11.1999 bis 08.09.2002 die Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten gegeben seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund.

Der Beschwerdeführer war von 01.11.1999 bis 08.09.2002 Sachbearbeiter bei der LPD XXXX und ist seit 09.09.2002 im Bereich EKO Cobra/DSE Kommandant der Außenstelle XXXX . In seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter bei der LPD XXXX übte der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit als wachespezifischen Außendienst aus. Dabei nahm der Beschwerdeführer an Einsätzen der Sondereinsatzgruppe sowie der Einheit für Großereignisse teil und beteiligte sich an der Organisation und der Durchführung von Personenschutz.

Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Kommandant der Außenstelle hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 09.09.2002 bis zum 31.12.2009 mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst geleistet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.

Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine wachespezifischen Außendienste glaubhaft darlegen (zB Personenschutz, Einsätzen der Sondereinsatzgruppe und bei Großereignissen).

Die belangte Behörde hat in ihrem Schriftsatz vom 22.10.2019 aufgrund der Stellungnahme des ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers sowie der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass für den besagten Zeitraum von 01.11.1999 bis 08.09.2002 die Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten gegeben sind.

Für den Zeitraum 09.09.2002 bis 31.12.2009 ergibt sich das Vorliegen des wachespezifischen Außendienstes schon aus dem Bescheid, der für diesen Zeitraum 87 Monate Schwerarbeit festgestellt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Voraussetzung für die Schwerarbeitspension ist gemäß § 15b BDG 1979 das Vorliegen von mindestens 120 Schwerarbeitsmonaten innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung, wobei die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden kann, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.

Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II 105/2006, lautet wie folgt:

"Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung

§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 jede in § 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;

2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;

3. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach § 5 an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Z 2 von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;

4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von

a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und

b) Soldaten [...]"

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund.

Im hier relevanten Zeitraum (120 Schwerarbeitsmonate in den 240 Kalendermonaten vor der Vollendung des 60. Lebensjahres) war der Beschwerdeführer von 01.11.1999 bis 08.09.2002 Sachbearbeiter bei der LPD XXXX und ist seit 09.09.2002 im Bereich EKO Cobra/DSE Kommandant der Außenstelle XXXX .

Die Anwendbarkeit des § 1 Z 4 der VO BGBl. II 105/2006 setzt voraus, dass zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischer Außendienst ausgeübt wird.

Die mündliche Verhandlung und die schriftlichen Stellungnahmen haben klar ergeben, dass der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit von 01.11.1999 bis 31.12.2009 als Schwerarbeit im Sinne eines wachespezifischen Außendienstes ausübt.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und festzustellen, dass insgesamt 122 Monate Schwerarbeit vorliegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Exekutivdienst, Ruhestand, Schwerarbeitszeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2185799.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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