Entscheidungsdatum
06.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W258 2109438-2/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Haunschnmidt, Minichmayr & Partner, 4020 Linz, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 30.08.2017, GZ XXXX , betreffend die Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Erwerb und Besitz von insgesamt 17 halbautomatischen Gewehren Typ M1 Garand Rifle, Kaliber .30-06, bzw M1 Carbine, Kaliber .30 Carbine, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Zum ersten Rechtsgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2012 einen Antrag auf Erwerb und Besitz von insgesamt 17 halbautomatischen Gewehren, nämlich von sechs halbautomatischen Gewehren Modell M1 Garand Rifle, Kaliber .30-06, und elf halbautomatischen Gewehren Modell M1 Carbine, Kaliber .30 Carbine. Begründend führte er zusammengefasst aus, er sei Sammler von Schusswaffen US-amerikanischer und anderer ausländischer Behörden, soweit die Waffen letzterer aus US-amerikanischer Produktion stammen oder auf US-amerikanischer Entwicklung basieren. Ohne die antragsgegenständlichen Waffen sei seine Sammlung von derzeit über 50 Schusswaffen aus den Jahren 1900 bis 1945 nicht komplett; er plane zu diesen Waffen Fachliteratur und Artikel zu publizieren. Die Anzahl der Waffen ergebe sich aus der Anzahl verschiedener Hersteller und Varianten, nämlich vier Hersteller und zwei Scharfschützenvarianten beim Modell M1 Garand Rifle und zehn Hersteller und eine Fallschirmjäger-Variante beim Modell M1 Carbine.
1.2. Über Ersuchen der belangten Behörde vom 20.01.2012 bestätigte die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Schreiben vom 20.03.2012 die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers, dass er über eine Waffenbesitzkarte für 25 Schusswaffen der Kategorie B und einen Waffenpass für zwei Schusswaffen der Kategorie B, eingeschränkt auf seine Tätigkeit als Fischereischutzorgan, verfüge, er die ordnungsgemäße Verwahrung der Waffen mittels einem Raum, der mit einer 15cm dicken Stahltür, die mit einem normalen Türblatt getarnt worden sei, und einem elektronischen Zahlenschloss geschützt sei und mit einer Alarmanlage mit Infrarot-Bewegungsmelder ständig überwacht werde. Sein technisches Interesse für Waffen, auf dem seine Sammlerleidenschaft gründe, sei durch die von ihm nachgeholte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf "Waffen- und Munitionshändler" und durch sein Ablegen des Modul 1 der Befähigungsprüfung für das Gewerbe "für die übrigen Waffengewerbe gemäß § 139 Abs 1 Z 1 lit b, c und d sowie § 139 Abs 1 Z 2 GewO, im Jahr 2011 bescheinigt. Dem Schreiben war eine Auflistung der bereits im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen und eine weitere Auflistung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geplanten weiteren Waffenanschaffungen beigefügt.
Über Parteiengehör der belangten Behörde vom 18.04.2012, in dem der Beschwerdeführer über das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft in Kenntnis gesetzt und ergänzend ua darauf hingewiesen wurde, dass die beantragten Waffen den Waffen, mit denen die Sicherheitsbehörden üblicherweise ausgestattet seien, überlegen wären und der Besitz von funktionsfähigem Kriegsmaterial durch Privatpersonen generell eine Sicherheitsgefährdung darstelle, replizierte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 31.05.2012. Die belangte Behörde hätte im Rahmen des vom Gesetzgeber bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung eingeräumten Ermessensspielraum die "Für" und "Wider" sorgsam abzuwägen; die Annahme einer generellen Sicherheitsgefährdung sei willkürlich. Eine Interessensabwägung hätte - unter Verweis auf die Ausstattung der Sicherheitsbehörden mit leistungsfähigeren StG77 und die bis auf die antragsgegenständlichen Waffen vollständige Sammlung der historischen Schusswaffen -, allenfalls unter Auflagen hinsichtlich der Verwahrung und Lagerung der Waffen, zu seinen Gunsten auszugehen.
Über Anfrage der belangten Behörde vom 09.07.2012 nahm das Heeresgeschichtliche Museum zur Sammlung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19.07.2012 Stellung und führte zusammengefasst aus, der Bestand der Waffen des Beschwerdeführers sei sehr sorgfältig, systematisch und mit sorgfältig recherchiertem Hintergrund zu den meisten Waffen hinterlegt. Er hebe sich dadurch vom reinen Waffensammler als militärhistorisch interessierter Sammler ab. Schwerpunkt der Sammlung seien Ordonanzwaffen der US-Army vor 1945. Die beantragten Waffen würden eine nachvollziehbare und logische Erweiterung dieser Sammlung darstellen.
Über Parteiengehör vom 22.08.2012 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der Stellungnahme des Heeresgeschichtlichen Museums und zwei technische Expertisen des Amts für Rüstung und Wehrtechnik zu den gegenständlichen Waffen vom 18. und 31.03.2011 mit Schriftsatz vom 06.09.2012 Stellung.
1.3. Mit Bescheid vom 18.03.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab.
1.4. Über Beschwerde des Beschwerdeführers hob der Verwaltungsgericht den Bescheid mit Erkenntnis vom 28.05.2015, AZ 2013/11/0222, wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichts zusammengefasst aus, es sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfe. § 18 Abs 3 WaffG biete die Grundlage für eine Einschränkung der Ausnahmebewilligung durch Befristung und Auflagen zwecks Sicherstellung der in Abs 2 genannten Interessen. Es wäre bei der Interessensabwägung auf die Einwände des Beschwerdeführers, nämlich die antragsgegenständlichen Schusswaffen seien von vergleichsweiser geringer Gefährlichkeit und das Risiko, dass die Waffen gegen Sicherheitskräfte eingesetzt werden könnten, sei durch die Verwahrung der Waffen in einem besonders gesicherten Tresorraum reduziert bzw seien Auflagen möglich, um dieses Risiko zu reduzieren, einzugehen gewesen.
2. Zum zweiten Rechtsgang:
2.1. Mit Schreiben vom 21.09.2105 befasste die belangte Behörde neuerlich die Bezirkshauptmannschaft XXXX hinsichtlich der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers, die mit Schreiben vom 17.11.2015 ihre bisherigen Ausführungen aufrecht hielt.
Über Schreiben vom 10.02.2017 teilte das Bundesministerium für Inneres mit Stellungnahme vom 09.05.2017 mit, dass hinsichtlich der Anzahl an Waffen Bedenken bestehen würden, weshalb das für die Erteilung der beantragten Bewilligung erforderliche Einvernehmen nicht hergestellt werden könne. Beigefügt war ein Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27.04.2017, in dem sie sinngemäß Bedenken hinsichtlich der großen Anzahl der antragsgegenständlichen Waffen und der Überlegenheit dieser Waffen gegenüber jenen der Sicherheitsorgane äußert; gewichtige sicherheitspolizeiliche Gründe, die einen zwingenden Versagungsgrund im Sinne des § 18 Abs 2 Waffengesetz 1996 darstellen würden, stünden einer Genehmigung allerdings nicht entgegen.
Mit Schreiben vom 26.04.2017 bestätigt die Bezirkshauptmannschaft unter Verweis auf eine Überprüfung durch die Polizeiinspektion XXXX die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers und die Möglichkeit der sicheren Verwahrung der antragsgegenständlichen Waffen und schließt sich den Bedenken der belangten Behörde in Bezug auf die große Anzahl an Waffen und ihre Überlegenheit gegenüber den Waffen der Sicherheitsbehörden an. Im zitierten Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 19.04.2017 wird die waffenrechtliche Verlässlichkeit und unter detaillierter Beschreibung des zur Verwahrung vorgesehen Raums und der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen die mögliche sichere Verwahrung der antragsgegenständlichen Schusswaffen bestätigt.
Über eingeräumte Stellungnahme vom 08.06.2017 nahm der Beschwerdeführer zu den Ermittlungsergebnissen Stellung.
2.2. Mit Bescheid vom 30.08.2017, AZ XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag neuerlich ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die antragsgegenständlichen Waffen seien den Waffen, mit denen die Sicherheitsbehörden üblicherweise ausgestattet wären, überlegen. Das öffentliche Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, sei gewichtiger, als die privaten Interessen des Beschwerdeführers als Sammler und technisch Interessierter. Eine Gegenüberstellung der antragsgegenständlichen Waffen mit Waffen, die ohne Ausnahmebewilligung besessen werden können, sei nur in Hinblick auf etwaige sicherheitspolizeilichen Bedenken, die der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt worden seien, erforderlich. Tatsächlich sehe die Ermessensentscheidung nach § 10 iVm § 18 Abs 5 WaffG keine Gegenüberstellung mit Schusswaffen anderer Kategorien vor. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Richtlinie 91/477/EWG, wonach es sich bei den antragsgegenständlichen Waffen um solche der Kategorie B handle, gehe ins Leere, weil die Richtlinie keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedsstaaten habe und - wie hier - strengere Regelungen zulässig seien. Auch bei den - zu Vergleichszwecken herangezogenen und mit den antragsgegenständlichen Waffen vergleichbaren oder gefährlicheren - Gewehren AUG-Z, OA 15 und OA 10, handle es sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht um Schusswaffen der Kategorie B, sondern ebenfalls um Kriegsmaterial.
Die Erteilung von Auflagen, sei nicht möglich gewesen, weil auf die Erteilung von Auflagen kein Rechtsanspruch bestehe, die belangte Behörde sei auch nicht unbegrenzt verpflichtet zu prüfen, welche Auflagen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung führen könnten, sie dürften auch das Wesen des Antrags - wie bspw durch die Auflage, die Gewehre zur Abgabe eines Schusses unbrauchbar zu machen - nicht verändern; der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit der Erteilung von Auflagen auch lediglich in den Raum gestellt.
Die Verpflichtung der - bei der Entscheidung zu berücksichtigenden - sicheren Verwahrung ergebe sich bereits aus §§ 16a iVm 18 Abs 5 WaffG; auch bei der waffenrechtlichen Verlässlichkeit sei die Verwahrung zu berücksichtigen.
Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach nach dem Verwaltungsgerichtshof einer größeren Anzahl von Waffen für sich genommen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, könne dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht helfen, weil der Verwaltungsgerichtshof die abweisende Entscheidung der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang bestätigt habe.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gegen diesen Bescheid wendet sich die gegenständliche Beschwerde vom 29.09.2017 wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit in der er ua beantragte, den Bescheid aufzuheben, - für den Fall, dass ein einzuholendes Gutachten eines Waffensachverständigen eine Überlegenheit der antragsgegenständlichen Waffen gegenüber den Waffen der Sicherheitsorgane ergäbe - allenfalls unter Erteilung von Auflagen die Genehmigung zu erteilen und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzutragen. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe sich nicht an die Vorgaben der behebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gehalten, die Begründung des Bescheids sei nicht nachvollziehbar und bestehe im Wesentlichen aus Zitaten von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, ohne ausreichend auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers einzugehen; weder habe sie das beantragte waffentechnische Gutachten zur Gefährlichkeit der Waffen eingeholt, noch habe sie sich damit auseinandergesetzt, ob dem Schutzbedürfnis der Sicherheitskräfte durch die Erteilung von Auflagen Rechnung getragen werden hätte können. Die Landespolizei Oberösterreich habe darauf verwiesen, dass keine sicherheitspolizeilichen Bedenken bestehen würden. Tatsächlich sei die ständige Standardbewaffnung der Sicherheitsorgane den verfahrensgegenständlichen Waffen überlegen.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem erkennenden Gericht vor und replizierte auf das Beschwerdevorbringen.
Über Beschluss vom 10.05.2019 erstattete der Sachverständige XXXX am 11.06.2019, über hg Auftrag ergänzt am 25.06.2019, Befund und Gutachten zur Fragen, inwiefern zwischen den antragsgegenständlichen Waffen einerseits und der P80, MP80 und dem StG77, sowie Waffen, die am freien Markt erhältlich seien, wie Jagdwaffen, andererseits eine waffentechnische Unter-/Überlegenheit bestehe.
Mit aufgetragenen Stellungnahmen vom 13.06.2019 und 14.06.2019 nahm das Bundesministerium für Inneres zur Langwaffenausstattung der Sicherheitsexekutive Stellung.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2018 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert, der Beschwerdeführer einvernommen und das waffentechnische Gutachten des Sachverständigen XXXX ergänzt.
Mit Schreiben vom 18.09.2019 gab die belangte Behörde bekannt, dass keine gewichtigen militärischen Interessen gegen den Erwerb und Besitz der gegenständlichen Waffen sprächen.
Mit Schreiben vom 16.10.2019 nahm der Bundesminister für Inneres zu etwaigen, allenfalls gewichtigen, sicherheitspolizeilichen Bedenken Stellung; über Parteiengehör vom 18.10.2019 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung; die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
Beweise wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, einen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 31.10.2019 und einen Auszug aus dem Gewerberegister betreffend den Beschwerdeführer vom 14.08.2019 (Beilage ./1), Einholung und Einsichtnahme in Stellungnahmen des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Landesverteidigung zu etwaigen sicherheitspolizeilichen oder militärischen Bedenken, in eine Stellungnahme des Bundesministers für Inneres zur Langwaffenausstattung der Sicherheitsexekutive und in ein Gutachten eines Amtssachverständigen auf dem Fachgebiet Schusswaffen hinsichtlich der waffentechnischen Über-/Unterlegenheit der antragsgegenständlichen Waffen einerseits und der P80, MP88 und des StG77 A3 BMI, sowie am Markt erhältlichen Jagdwaffen andererseits sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Allgemeines:
Der am 23.07.1987 geborene Beschwerdeführer verfügt über eine Waffenbesitzkarte zum Besitz von 10 Waffen nach § 17 Abs 1 Z 4 WaffG ("Punpguns") und 25 Schusswaffen der Kategorie B. Er ist Inhaber eines Waffenpasses, der ihn zum Führen von zwei Waffen der Kategorie B berechtigt. Er ist als Einzelunternehmer Inhaber einer Gewerbeberechtigung zum Handel mit militärischen Waffen und militärischer Munition als auch einer Gewerbeberechtigung zur Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung sowie Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition. Das Gewerbe hat er aber tatsächlich noch nie beruflich betrieben, weil er als Geschäftsführer XXXX arbeitet. Insgesamt sind mit Stichtag 22.10.2019 hinsichtlich des Beschwerdeführers im Zentralen Waffenregister 304 Schusswaffen der Kategorien A, B, C und D sowie ein Wechselsystem der Kategorie B gemeldet.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2012 einen Antrag auf Erwerb und Besitz von insgesamt 17 halbautomatischen Gewehren, nämlich von sechs halbautomatischen Gewehren Modell M1 Garand Rifle, Kaliber .30-06, und elf halbautomatischen Gewehren Modell M1 Carbine, Kaliber .30 Carbine.
Die Anzahl der siebzehn antragsgegenständlichen Waffen ergibt sich aus der Anzahl der verschiedenen Hersteller und Varianten der beiden Modelle, nämlich vier Hersteller und zwei Scharfschützenvarianten beim Modell M1 Garand Rifle und zehn Hersteller und eine Fallschirmjäger-Variante beim Modell M1 Carbine.
1.2. Zur Befähigung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verfügt über diverse einschlägige Ausbildungen, er hat die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf "Waffen- und Munitionshändler" und die Prüfungsvorbereitung für die übrigen Waffengewerbe, bzw das Modul 1 der Befähigungsprüfung "für die übrigen Waffengewerbe" gemäß § 139 Abs 1 Z 1 lit b, c und d sowie § 139 Abs 1 Z 2 GewO absolviert. Darüber hinaus hat er den Waffenführerschein und an einer Ausbildung der deutschen Waffensachkunde teilgenommen. Im Rahmen seines Studiums hat er zusätzlich verschiedene technische Vorlesungen, wie Metalltechnik oder Metallverarbeitung und -bearbeitung absolviert.
1.3. Zur Sammlung des Beschwerdeführers und die Bedeutung der antragsgegenständlichen Waffen für seine Sammlung:
Er ist allgemein bekannter Sammler historischer Ordonanzwaffen der US-amerikanischen Streitkräfte bzw aus US-amerikanischer Erzeugung zwischen den Jahren 1900 und 1945; seine Sammelleidenschaft gründet auf fachlich fundiertem technischen und historischen Interesse. Seine Sammlung ist historisch sinnvoll und fachlich versiert aufgebaut. Er hat zu seiner Sammlung wissenschaftlich publiziert, beispielsweise hat er einen Artikel für das deutsche Waffenjournal- und Magazin "Visier" verfasst.
Die antragsgegenständlichen Waffen ergänzen die bisherige Sammlung des Beschwerdeführers sinnvoll.
Der Beschwerdeführer möchte die gegenständlichen Waffen nicht nur seiner Sammlung hinzufügen sondern auch analysieren und vergleichen. Einerseits sollen die Modelle hinsichtlich der verschiedenen Hersteller verglichen werden; andererseits soll auch ein Vergleich mit europäischen Modellen vorgenommen werden. Er möchte dazu auch publizieren; konkrete Pläne oder einen konkreten Zeithorizont hat er dazu allerdings nicht.
Die Genehmigung von weniger als den beantragten siebzehn Gewehren wäre für den Beschwerdeführer unvollständig, weil er dadurch nur die Gewehre von weniger Herstellern vergleichen könnte, oder ein Vergleich überhaupt nicht möglich wäre.
1.4. Zur möglichen Verwahrung der Waffen:
Der Beschwerdeführer verfügt zur Verwahrung seiner Waffensammlung über einen eigenen etwa 22m² großen Raum, der mit einer, mit einem normalen Türblatt getarnten, Wehrschutzraumtür der Marke Rottner, Modell TTV, Einbruchklasse "1", aus Stahl mit einer Dicke von 10,5 cm und vier Bolzenverriegelungen, die im geschlossenen Zustand in die Türzarge eingreifen, einem Nummernschloss und einem Infrarotbewegungsmelder gesichert ist. Die antragsgegenständlichen Waffen sollen ebenfalls in diesem Raum, in dem noch ausreichend Platz zur Verfügung steht, verwahrt werden. Die Verwahrung von Waffen und Munition erfolgt getrennt.
1.5. Auf herkömmlichen Polizeiinspektionen Dienst versehenden Beamten steht als Dienstwaffe die Pistole P80 zur Verfügung. Pro Streifenwagen stehen zusätzlich zwei Sturmgewehre StG77 A3 BMI zur Verfügung, wobei in Wien noch nicht alle Streifenwagen damit ausgestattet sind.
1.6. Die Gefährlichkeit der antragsgegenständlichen Waffen stellt sich im Vergleich zu den Waffen die den Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen und nicht als Kriegsmaterial eingestuften Jagd- und Sportwaffen wie folgt dar:
Die Leistungsfähigkeit einer Waffe hinsichtlich Durchschlagsleistung, wundballistischer Wirkung und Einsatzschussweite definiert sich im Wesentlichen über die Leistung der verwendeten Munition und die Möglichkeit der Wahl der Feuerart zwischen Einzel- und Dauerfeuerfunktion.
Die bei den Waffen P80, MP88, StG77, StG77 A3 BMI, M1 Garand .30-06 und M1 Carbine .30 Carbine verwendete Munition hat dabei jeweils die folgende Leistung (alle Werte ca):
Waffe / Kaliber [mm]
Mündungsgeschwindigkeit [m/s]
Mündungsenergie [J]
Einsatz-schussweite [m]
Höchstschussweite [m]
P80/9x19
380
500
25
1.600
MP88/9x19
400
740
50
1.800
StG77/5,56x45
990
1.800
300
2.700
StG77 A3 BMI/5,56x45
910
1.400
150
2.400
M1 Garand/.30-06
835
3.390
600
3.200
M1 Carbine/.30 Carbine
580
1.270
250
2.000
Beim StG77 A3 BMI (mil. Bezeichnung: StG77 A3 Commando) handelt es sich im Wesentlichen um ein StG77, das in vielen verschiedenen Armeen in Verwendung steht, jedoch mit einem kürzeren Lauf. Deshalb ergeben sich die geringeren Leistungsdaten des StG77 A3 BMI bei gleicher Munition.
Die Munition von Jagdwaffen hat überblicksmäßig die folgende Leistung (alle Werte ca):
Waffe / Kaliber [mm]
Mündungsgeschwindigkeit [m/s]
Mündungsenergie [J]
Einsatz-schussweite [m]
Höchstschussweite [m]
.30-06/7,62x63
900
4.000
200
3.200
.308 Win/7,62x51
870
3.600
200
3.700
.223 Rem/5,56x45
990
1.800
200
2.700
9,3
800
4.800
200
4.000
8x68S
970
5.690
200
5.000
Jagdwaffen
und -munition sind nicht für Dauerbelastungen ausgelegt und können deshalb höhere Mündungsenergien entwickeln, dadurch sind Jagdwaffen und ihre vielfältige Munition der Bewaffnung von Sicherheitsorganen meistens überlegen.
Auf Grund der verwendeten Pistolenmunition liegen die P80 und die MP88 einerseits und das M1 Garand und M1 Carbine andererseits, in unterschiedlichen Leistungsklassen. Bei der MP88 besteht aber die Möglichkeit der Abgabe von Schüssen in Dauerfeuerfunktion.
Die halbautomatischen Gewehre M1 Garand und M1 Carbine sind von ihrem Wesen her zur Verwendung in Streitkräften entwickelt worden und wurden auch dieser Verwendung zugeführt. Sie verfügen nur über eine halbautomatische Feuerfunktion.
Das StG77 und StG77 A3 BMI verfügen zwar auf Grund des wesentlich leichteren Geschoßes über eine geringere Höchstschussweite und Mündungsenergie als das M1 Garand, ihre wundballistische Wirkung ist aber auf Grund des Stabilitätsverhaltens des Geschoßes und der höheren Mündungsgeschwindigkeit wesentlich höher. Weiters können das StG77 und das StG77 A3 BMI in Einzel- und Dauerfeuerfunktion verwendet werden.
Der M1 Carbine ist dem StG77 und dem StG77 A3 BMI in allen Leistungsparametern unterlegen und hat auch keine Dauerfunktion.
Die Munition von Sportwaffen (Kategorie B) hat überblicksmäßig die folgende Leistung (alle Werte ca):
Waffe / Kaliber [mm]
Mündungsgeschwindigkeit [m/s]
Mündungsenergie [J]
Einsatz-schussweite [m]
Höchstschussweite [m]
AUG-Z/.223 Rem
900
1.800
200
2.700
OA-10/.308
870
3.600
200
3.700
OA-15/.223
990
1.800
200
2.700
SG 550/.223
900
1.800
200
2.700
Diese Sportwaffen sind aus leistungstechnischer Sicht den StG77 und StG77 A3 BMI fast gleichgestellt, verfügen aber nur über eine halbautomatische Feuerfunktion.
Aus waffentechnischer Sicht sind die StG77 und StG77 A3 BMI den Gewehren M1 Garand und M1 Carbine überlegen. Der Vergleich mit der P80 und der MP80 ist nur bedingt sinnvoll, weil es sich dabei um Waffen komplett unterschiedlicher Klassen handelt. Weiters sind Sportwaffen, die für den dynamischen Schießsport verwendet werden, dem M1 Garand und dem M1 Carbine überlegen.
1.6. Die antragsgegenständlichen Waffen können nur beidhändig geschossen werden. Die Verwendung mehrerer Ladestreifen ist militärtaktisch der Verwendung mehrerer Waffen vorzuziehen, weil Ladesteifen rasch ausgetauscht werden können, während die nachzuladende Waffe im Anschlag bleibt. Würde man stattdessen zwei Waffen verwenden, müsste man die alte Waffe aus dem Anschlag nehmen, wodurch der Schütze das Ziel aus den Augen verlieren würde. Es würde nur wenige Tage dauern, einem mit Waffen nicht gänzlich Unkundigen, wie einen ehemaligen Grundwehrdiener, die Handhabung der antragsgegenständlichen Waffen beizubringen. Einem gänzlich ungeübten müsste man zuerst das Schießen über Kimme und Korn beibringen.
Die Ladestreifen der gegenständlichen Waffen sind nicht als Kriegsmaterial eingestuft, sie sind für wenige Euro legal im Internet erhältlich.
Eine Einschränkung der Gefährlichkeit der antragsgegenständlichen Waffen durch technische Maßnahmen unter Erhalt ihrer Funktionsfähigkeit ist nicht möglich.
1.7. Gegen den Erwerb und den Besitz der antragsgegenständlichen Gewehre durch den Beschwerdeführer bestehen keine gewichtigen sicherheitspolizeilichen oder militärischen Bedenken.
2. Der Sachverhalt gründet auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gründen aus einem Auszug aus dem Zentralen Gewerberegister (Beilage ./1); die zur Ausübung seines Gewerbes auf die Einvernahme des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu seiner Befähigung gründen auf seiner Einvernahme.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit gründet in Strafregisterauszug vom 31.10.2019.
Die Feststellungen zur Waffensammlung, zur Verwahrungssicherheit und zum Umgang/der Kenntnis des Beschwerdeführers mit/über seine Waffensammlung und dass er als Waffensammler allgemein bekannt sei, gründen auf den Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 20.03.2012 und 26.04.2017, die auf den Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 19.04.2017 verweist, der Stellungnahme des Heeresgeschichtlichen Museums vom 19.07.2012, der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Übersichtstabelle der in der Sammlung befindlichen Waffen und aus der hg Einvernahme des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den Gründen für den Erwerb der Waffen und zur publizistischen Tätigkeit gründen auf der Einvernahme des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Langwaffenausstattung der Sicherheitspolizei gründen auf den Stellungnahmen des Bundesministers für Inneres vom 13.06.2019 und 17.06.2019.
Die waffentechnischen Feststellungen gründen auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren ergänzten Gutachten des Amtssachverständigen XXXX vom 25.06.2019 (OZ 21), dem von Seiten der Parteien nicht entgegengetreten worden ist.
Die waffentaktischen Feststellungen gründen in den Ausführungen des Amtssachverständigen XXXX in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zu den sicherheitspolizeilichen und militärischen Bedenken gründen auf dem Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 16.10.2019 (OZ 33), in dem zwar allgemeine Bedenken, aber keine, eine Genehmigung ausschließenden Bedenken im Sinne des § 18 WaffG angeführt werden, und des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18.09.2019 (OZ 31).
3. Rechtlich folgt daraus:
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.1. Zur Entscheidungsbefugnis des erkennenden Gerichts:
Die belangte Behörde verweist zusammengefasst darauf, dass sie eine Ermessensentscheidung getroffen habe, die einer Abänderung durch das Verwaltungsgericht entzogen sei. Dem kann im gegenständlichen Fall nicht gefolgt werden.
Der belangten Behörde ist zwar dahingehend zuzustimmend, dass gemäß Art 130 Abs 3 B-VG Rechtswidrigkeit ua eines Bescheids nicht vorliegt, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Der Bescheid der belangten Behörde wäre einer Aufhebung oder Abänderung iSd § 28 VwGVG daher dann entzogen, wenn die Versagung der angestrebten Ausnahmebewilligung Ergebnis einer rechtmäßigen Ermessensentscheidung wäre (VwGH 15.12.2016 Ra 2015/11/0059).
Eine rechtmäßige Ermessensentscheidung liegt aber nur dann vor, wenn die Behörde alle für die Ermessenentscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt hat, alle für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände in die Abwägung einbezogen wurden und die Behörde keine Umstände in die Erwägungen einbezogen hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen (VwSlg 19.356 A/2016 mwN).
Liegt keine rechtmäßige Ermessensentscheidung im vorgenannten Sinne vor, hat das Verwaltungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs 2 VwGVG auch in Ermessensfällen in der Sache zu entscheiden und gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dabei selbst das Ermessen zu üben (VwGH 21.11.2017 Ra 2017/05/0054 mwN).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde bei Ihrer Ermessensentscheidung außer Acht gelassen, dass der Sicherheitspolizei neben einer Pistole P80 auch standardmäßig jeweils zwei Gewehre des Typs StG77 A3 BMI in den Streifenwagen zur Verfügung stehen, die daher auch außerhalb von Sondereinsätzen oder ohne Beiziehung von Sondereinheiten bei einem Einsatzort verfügbar sind. Der Vergleich der Gefährlichkeit der antragsgegenständlichen Waffen mit der Pistole P80, ohne auch das Gewehr StG77 A3 BMI zu berücksichtigen, greift daher zu kurz. Das erkennende Gericht ist daher befugt, eigenes Ermessen zu üben.
3.2. Rechtliche Grundlagen und Judikatur zur waffenrechtlichen Genehmigung:
Halbautomatische Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre, sind als Kriegsmaterial anzusehen (§ 5 Abs 1 WaffG iVm § 1 Abs 1 lit a Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial).
Erwerb, Besitz und Führen von Kriegsmaterial sind gemäß § 18 Abs 1 WaffG verboten.
Gemäß § 18 Abs 2 WaffG kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
Das Sammeln historischer Waffen ist ein relevantes Interesse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffG (VwGH 06.03.2014, 2012/11/0038). Ebenso wissenschaftliche Publikationen über historische Waffen.
Gemäß § 10 WaffG sind private Rechte und Interessen bei der Ermessensentscheidung aber nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
3.3. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
3.3.1. Zur Ermessensentscheidung:
Der Beschwerdeführer ist Sammler - und Inhaber einer umfangreichen Sammlung - historischer Waffen der US-amerikanischen Streitkräfte bzw aus US-amerikanischer Erzeugung zwischen den Jahren 1900 und 1945. Die antragsgegenständlichen Gewehre ergänzen die Sammlung sinnvoll. Der Beschwerdeführer möchte die Gewehre auch untereinander in Bezug auf ihre verschiedenen Hersteller und Varianten vergleichen und über die Ergebnisse dieses Vergleichs in nicht näher bestimmter Zukunft publizieren.
Diesen berechtigten Interessen des Beschwerdeführers steht das öffentlichen Interesse der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr entgegen. Eine Genehmigung wäre nicht möglich, wenn sie das genannte öffentliche Interesse unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
Mit den antragsgegenständlichen Waffen können bei einer Einsatzschussweite von 650 Metern (Modell M1 Garand) bzw 250 Metern (Modell M1 Carabine) auf Grund der halbautomatischen Feuerfunktion in rascher Abfolge gezielt tödliche Schüsse abgegeben werden.
Die Waffen, mit denen die Sicherheitspolizei üblicherweise ausgestattet sind, nämlich das Sturmgewehr StG77 A3 BMI, das sich grundsätzlich im Dienstwagen befindet und damit in kurzer Zeit am Einsatzort zur Verfügung steht, sind dem M1 waffentechnisch auf Grund seiner höheren wundballistischen Wirkung und der Möglichkeit der vollautomatischen Schussabgabe, überlegen. Hinsichtlich des M1 Garand haben sie allerdings eine geringe Höchstschussweite und Mündungsenergie. Das M1 Carbine ist dem StG77 A3 BMI in allen Leistungsparametern unterlegen. Die Sicherheitskräfte sind daher grundsätzlich in der Lage, etwaige missbräuchliche Verwendungen der gegenständlichen Waffe auf Grund der waffentechnischen Überlegenheit der ihnen zur Verfügung stehenden Waffen abzuwehren.
Die von der Waffe von Dritten ausgehenden Gefahren werden durch ihre Verwahrung in einem eigenen mittels Türblatt getarnten und durch eine Stahltür, ein Nummernschloss und eine Alarmanlage gesicherten Raum reduziert. Auch der Beschwerdeführer zeigt sich im Umgang mit Waffen versiert und verantwortungsvoll und ist sich auf Grund seiner umfassenden historischen und technischen Kenntnisse auf dem Gebiet Ordonanzwaffen der Jahre 1900 bis 1945 ihrer Gefährlichkeit im Allgemeinen und der Gefährlichkeit des M1 im Besonderen bewusst.
Zu berücksichtigen ist im gegenständlichen Fall allerdings einerseits, dass in Wien noch nicht alle Streifenwagen mit StG77 A3 BMI ausgestattet sind und Sicherheitskräften, die Streifendienst zu Fuß leisten, lediglich eine Pistole P80 zur Verfügung stehen, die den antragsgegenständlichen Waffen unterlegen ist. Bis zum Einlangen eines mit Sturmgewehren ausgestatteten Streifenfahrzeuges oder Sondereinsatzkommandos sind die allenfalls einschreitenden Sicherheitskräfte einem etwaigen, mit den gegenständlichen Waffen ausgestatteten Angreifer unterlegen.
Andererseits sollen insgesamt siebzehn Waffen genehmigt werden, wodurch die von den Waffen ausgehende Gefahr erhöht wird: Zwar wird durch eine Mehrzahl der Waffen die Gefährlichkeit einer einzelnen Person insofern nicht erhöht, als dass eine höhere Feuerfrequenz durch das Verwenden einer einzelnen Waffe und das Nachladen von Ladestreifen erzielt werden kann, was weiters den Vorteil hätte, dass der Schütze sein Ziel während des Ladevorgangs weiterhin anvisieren könnte, während er bei Verwendung mehrerer Waffen während des Ablegens der ausgeschossenen und der Annahme der nächsten Waffe das Ziel nicht anvisieren könnte. Eine einzelne Person könnte auch nur eine der antragsgegenständlichen Waffen, die beidhändig bedient werden müssen, gleichzeitig verwenden und sie wäre durch die Verwendung mehrerer Gewehre in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt. Bei einer Ladehemmung oder sonstigen Funktionsstörung könnte allerdings auf ein anderes Gewehr zurückgegriffen werden.
Besonders schwer wiegt jedoch, dass insgesamt 17 Angreifer mit den antragsgegenständlichen Gewehren ausgestattet werden könnten, die auf die Waffen - zumindest, wenn sie über militärische Vorerfahrung verfügen - rasch angelernt werden könnten. Entweder - auch wenn es im Akt dafür keine Anhaltspunkte gibt - durch den Antragssteller selbst oder durch unberechtigte Dritte. Die Anzahl der Waffen würde sowohl die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass kriminelle Dritte versuchen, sich Zugriff auf sie zu verschaffen, als auch im Falle eines erfolgreichen Zugriffs die Gefahr für die Sicherheit der Bevölkerung erhöhen.
3.3.2. Zu etwaigen Auflagen:
Auch durch die Erteilung von Auflagen, können die Gefahren nicht ausreichend reduziert werden. Auflagen, die die Gefährlichkeit der Waffen als solche reduzieren, sind laut Sachverständigen nicht sinnvoll möglich und würden auch dem Interesse des Beschwerdeführers widersprechen, möglichst authentische Waffen zu sammeln und technisch bzw wissenschaftlich zu analysieren.
Auflagen hinsichtlich der Verwahrungssicherheit können den Zugriff Dritter zwar erschweren, in Anbetracht der großen Anzahl an Waffen, bleibt aber ein relevantes Risiko bestehen, dass Dritte die Sicherheitsvorkehrungen überwinden oder durch beispielsweise Bedrohung des Beschwerdeführers umgehen. Mit Zwang könnte der Beschwerdeführer genötigt werden, die Waffen herauszugeben, wovor auch die bereits bestehenden - oder allfällig ergänzenden - sehr guten Sicherheitsvorkehrungen nicht schützen könnten. Auch können sie nicht davor schützen, sollte der Beschwerdeführer - wofür es zwar derzeit keinerlei Anzeichen gibt, aber nicht ausgeschlossen werden kann - zukünftig die Waffen kriminellen Zwecken zuführen.
Zeitliche Auflagen wären - zumindest in Hinblick auf das Interesse des Bescwherdeführers, zu den Waffen zu publizieren - denkbar, wenn sich das Interesse des Beschwerdeführers auf eine konkrete wissenschaftliche Studie mit einem deutlich eingegrenzten Zeitraum beziehen würde. Wenn der Beschwerdeführer sein Interesse aber mit seiner Sammelleidenschaft und allgemeinem technischen Interesse begründet und allenfalls eine - in nicht näher definierter Zukunft - wissenschaftliche Bearbeitung in Aussicht stellt, liegt ein derartig umrissener Zeitraum aber gerade nicht vor.
Auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Auflage, die Waffen ungeladen und getrennt von der Munition zu lagern, wäre nicht hinreichend um die genannten Gefahren zu reduzieren; so ist die Beschaffung geeigneter Munition ohne Schwierigkeiten möglich.
3.3.3. Die Genehmigung von weniger als den beantragten 17 Waffen scheidet ebenfalls aus, weil es dem Beschwerdeführer einerseits darum geht, seine Sammlung möglichst zu vervollständigen und andererseits sein Interesse gerade darin liegt, die Waffen der verschiedenen Hersteller miteinander zu vergleichen.
3.4. In einer Gesamtabwägung ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Abwehr der von den antragsgegenständlichen 17 Gewehren ausgehenden Gefahren den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Besitz dieser Waffen zu Sammel- und Analysezwecken überwiegt.
3.5. Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers können zu keinem anderen Ergebnis führen:
Der Verweis des Beschwerdeführers auf Jagd- und Sportwaffen, die ohne Ausnahmegenehmigung erhältlich und zum Teil gefährlicher als die antragsgegenständlichen Waffen seien, vermag ihm nicht zu helfen, weil sich die Gefährlichkeit der antragsgegenständlichen Waffen nicht nur auf die Gefährlichkeit der einzelnen Waffe, sondern maßgeblich auch auf die Gefährlichkeit der großen Anzahl der Waffen stützt. Überdies sind die Waffen zu Jagd- und Sportzwecken im Gegensatz zu den antragsgegenständlichen Waffen nicht für den Dauerbetrieb ausgelegt, wodurch eine Gefährdung durch letztere länger anhalten würde.
Wenn er darauf verweist, dass die antragsgegenständlichen Waffen auf Grund einer Gesetzesänderung ab Dezember 2019 ohnehin als Waffen der Kategorie B eingestuft wären, übersieht er, dass sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage - mangels anderer gesetzlicher Regelung - nach dem Zeitpunkt der Entscheidung bestimmt (vgl bspw VwGH 24.03.2015 Ro 2014/09/0066).
Auch der Verweis auf andere Entscheidungen, in denen eine Genehmigung erteilt worden sei, vermag nicht zu überzeugen, weil diese Entscheidungen keine Bindungswirkung für die gegenständliche einzelfallbezogene Entscheidung entfalten.
Letztlich ist auch für den Beschwerdeführer nichts daraus zu gewinnen, dass er als Waffenhändler bereits über die antragsgegenständlichen Waffen verfügt. Im gegenständlichen Fall ist nämlich nicht zu beurteilen, ob er die Waffen als Waffenhändler besitzen darf, sondern ob ihm außerhalb dieser Gewerbeberechtigung auf Grund seiner privaten Interessen der Besitz von Kriegsmaterial gestattet wird.
3.6. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten ist Angesichts dieses Ergebnisses zwar nicht weiter einzugehen; festzuhalten ist aber, dass gemäß § 74 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG jeder Beteiligte die ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.
3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine - wie hier - im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene einzelfallbezogene Interessensabwägung bzw Ermessensentscheidung ist nicht reversibel.
Schlagworte
Ermessensausübung, Gefährdung der Sicherheit, Genehmigungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:A