Entscheidungsdatum
11.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W224 2224797-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 01.10.2019, Zl. I-26295/1-2019, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Schüler XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2018/19 die 4C-Klasse des XXXX Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX (im Folgenden: Schule). Er wurde im Jahreszeugnis 2018/19 im Pflichtgegenstand "Mathematik" mit "Nicht genügend" beurteilt. Die Klassenkonferenz erteilte mit ihrer Entscheidung vom 19.06.2019 die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht und führte begründend aus, dass die Voraussetzung nach § 25 Abs. 2 lit c SchUG (Leistungsreserven in den übrigen Pflichtgegenständen) nicht gegeben sei.
2. Am 29.08.2019 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik" an. Seine Leistung wurde mit "Nicht genügend" beurteilt. Am 30.08.2019 entschied die Klassenkonferenz erneut, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei, da er auch nach Ablegung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik" die Note "Nicht genügend" erhalten habe und die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht erfülle.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Erziehungsberechtigte, Widerspruch, der sich gegen die Benotung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Mathematik" sowie die Nichtberechtigung zum Aufsteigen richtete. Im Widerspruch wurde zunächst der Mathematik-Unterricht im Schuljahr 2018/19 dargestellt (hoher Lärmpegel, wenig Schulübung und andererseits viel und kaum lösbare Hausübung, Verwendung von Mobiltelefonen bei Hausübungen und Schularbeiten durch andere Schüler, Schularbeitsbeispiele aus Büchern der HTL oder der Oberstufe). Weitere Ausführungen betrafen das Schuljahr 2015/16, in dem der Beschwerdeführer von seinem damaligen Mathematik- und Geographielehrer erniedrigt worden sei und letztlich schon in diesem Schuljahr in Mathematik mit einem "Nicht genügend" beurteilt worden sei und die Klasse wiederholt habe. Zur Wiederholungsprüfung am 29.08.2019 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Infoblatt bezüglich des Prüfungsstoffes erhalten habe. Ihm sei nur mitgeteilt worden, dass Prüfungsstoff der Jahresstoff der vierten Klasse sei. Der mündliche Prüfungsteil habe beim Beschwerdeführer aus zwei Beispielen bestanden, während alle anderen Schüler drei Beispiele bekommen hätten. Beim ersten Beispiel, einem Textbeispiel zum Aufstellen von Gleichungen, habe der Beschwerdeführer den Ansatz geschafft. Beim zweiten Beispiel zum Thema "vereinbarter Zinssatz" habe er die Formel aufgestellt, aber vergessen, den Zinssatz zu berechnen. Das Thema "vereinbarter Zinssatz" gehöre zum Stoffgebiet der dritten Klasse. Die Beurteilung sei nicht fair und gerecht.
4. In weiterer Folge holte die Bildungsdirektion für Niederösterreich (belangte Behörde) die Prüfungsunterlagen der Wiederholungsprüfung, Stellungnahmen des Prüfers und der Beisitzerin sowie ein pädagogisches Gutachten des zuständigen Fachinspektors ein.
5. Die eingeholten Unterlagen wurden der Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.09.2019 übermittelt und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
6. In der Stellungnahme vom 24.09.2019 wurde seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst ausgeführt, dass die Wiederholungsprüfung am 29.08.2019 um 12.05 Uhr begonnen und nur 15 Minuten gedauert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht das Recht auf die volle vorgesehene Prüfungszeit von 20 Minuten gehabt habe. Die Bemerkung im Prüfungsprotokoll, wonach Hilfestellungen "keine Erinnerung an den Unterricht" wachgerufen hätten, sei interessant, denn das betreffende Thema (vereinbarter Zinssatz) sei in der dritten, nicht aber in der vierten Klasse im Unterricht besprochen worden. Bei diesem Themengebiet sei es auch nicht möglich, Formeln herzuleiten. Diese müsse man können, um die Aufgaben zu lösen. Zur Textgleichung wurde ausgeführt, dass Beispiele dieser Art und Weise im Unterricht nicht besprochen worden seien. Die Beispiele aus dem Buch der vierten Klasse seien deutlich einfacher und verständlicher. Fraglich sei auch, warum der Beschwerdeführer keine dritte Frage (Entscheidungsfrage) bekommen habe, obwohl noch fünf Minuten Zeit gewesen wäre.
7. Mit Bescheid vom 01.10.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die fünfte Klasse der besuchten Schulart nicht berechtigt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sowohl die im schriftlichen auch die im mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung gestellten Aufgaben in Inhalt und Umfang den lehrplanmäßigen Vorgaben entsprechen würden. Auch der Schwierigkeitsgrad entspreche einem durchschnittlichen Niveau. Nach detaillierter Darstellung der Leistungen des Beschwerdeführers bei der Wiederholungsprüfung hielt die belangte Behörde zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfülle und die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand "Mathematik" daher mit "Nicht genügend" festzusetzen gewesen sei. Die Beurteilung der Leistungen im Schuljahr 2018/19, der "Entscheidungsprüfung" im Juni 2019 sowie das Vorgehen im Mathematik-Unterricht seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Mündliche Prüfungen bestünden gemäß § 5 Abs. 1 LBVO aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Fragen; die Dauer habe gemäß § 22 Abs. 6 LBVO zwischen 15 und 30 Minuten zu betragen. Die gesetzlich zulässige Prüfungsdauer und die Mindestzahl der Fragestellungen sei daher eingehalten worden. Die zweite bei der mündlichen Prüfung gestellte Aufgabe falle unter das Kapitel "Arbeiten mit Modellen, Statistik", welches auch Wachstumsprozesse und damit auch die Berechnung zum Endbetrag eines Kapitals umfasse. Durch die Stellungnahme des unterrichtenden Lehrers sei auch die Behauptung entkräftete, dass das erste Beispiel in dieser Form nie im Unterricht behandelt worden sei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigte, fristgerecht Beschwerde. Dabei wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und darüber hinaus im Wesentlichen vorgebracht, dass die abgeprüften Themen im Unterricht nur sehr kurz behandelt worden seien. Dies sei nicht nur in der vierten, sondern auch in der dritten Klasse der Fall gewesen. Zur Entscheidungsprüfung wurde ausgeführt, dass alle anderen betroffenen Schüler und Schülerinnen zur Prüfung jene Beispiele bekommen hätten, die sie bei der Schularbeit nicht richtig gelöst hätten. Einzig der Beschwerdeführer habe zur Entscheidungsprüfung ein anderes Beispiel bekommen. Diese "Art von Betrug" und der Zustand in der Klasse während des Mathematik-Unterrichts hätten den Beschwerdeführer sehr belastet. Abweichend vom Vorbringen im Widerspruch wurde nunmehr ausgeführt, dass die Wiederholungsprüfung nicht 15 Minuten, sondern nur zwölf Minuten (12.06 Uhr bis 12.18 Uhr) gedauert habe. In den drei Minuten hätte dem Beschwerdeführer ein drittes Beispiel vorgelegt werden können. Zum Vorgang der Prüfung wurde ausgeführt, dass der Prüfer den Beschwerdeführer während der Prüfung bezüglich seiner Antworten ausgelacht habe und seine Antworten abgewertet habe.
9. In einer Beschwerdeergänzung vom 14.10.2019 wurde ausgeführt, dass auch im schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung Beispiele in einer Art und Weise geprüft worden seien, die der Beschwerdeführer im Unterricht so nicht geübt oder erklärt bekommen habe. Das Vorbringen, wonach die Wiederholungsprüfung nur zwölf Minuten gedauert habe und der Prüfer während der Prüfung gelacht habe, wurde noch einmal detailliert geschildert.
10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 23.10.2019, eingelangt am 25.10.2019, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2018/19 die 4C-Klasse des XXXX Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX .
Er wurde im Jahreszeugnis 2018/19 im Pflichtgegenstand "Mathematik" mit "Nicht genügend" beurteilt. Die Klassenkonferenz erteilte dem Beschwerdeführer mit Entscheidung vom 19.06.2019 die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht, weil er im Pflichtgegenstand "Mathematik" mit "Nicht genügend" beurteilt wurde und die Voraussetzung nach § 25 Abs. 2 lit c SchUG (Leistungsreserven in den übrigen Pflichtgegenständen) nicht erfüllte. Gegen diese Entscheidung der Klassenkonferenz vom 19.06.2019 erhob der Beschwerdeführer keinen Widerspruch.
Am 29.08.2019 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik" an. Die Wiederholungsprüfung bestand aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung.
Die schriftliche Teilprüfung dauerte 50 Minuten. Die mündliche Teilprüfung dauerte mindestens 15 Minuten.
Bei der schriftlichen Teilprüfung wurden folgende Themengebiete geprüft:
-
Lehrsatz von Pythagoras in ebenen Figuren
-
Arbeiten mit einfachen Bruchtermen
-
Funktionale Abhängigkeiten
-
Arbeiten mit Variablen, Termen, Formeln und Gleichungen
Bei der mündlichen Teilprüfung wurden folgende Themengebiete geprüft:
-
Arbeiten mit Variablen, Termen, Formeln und Gleichungen
-
Wachstums- und Abnahmeprozesse mit verschiedenen Annahmen unter Zuhilfenahme von elektronischen Rechenhilfen
Die Aufgaben sowohl des schriftlichen als auch des mündlichen Teiles der Wiederholungsprüfung entsprechen in Inhalt und Umfang den lehrplanmäßigen Vorgaben.
Bei der schriftlichen Teilprüfung erreichte der Beschwerdeführer 19 von 48 Punkten. In Aufgabe 1 wurden diverse Rechenschritte korrekt ausgeführt, die Grundidee des Einsatzes einer Verhältnisgleichung wurde jedoch nicht erkannt. In Aufgabe 2 wurde zwar die Idee der Bearbeitung einer Bruchgleichung erkannt, die Rechenoperationen sind jedoch größtenteils fehlerhaft. In Aufgabe 3a ist die Grundidee des Umgangs mit Bruchtermen, welche dividiert werden, zwar erkannt worden, ein korrektes Ergebnis konnte jedoch aufgrund von fehlerhaftem Kürzen nicht erzielt werden. In Aufgabe 3b wurde zwar eine Wertetabelle angelegt, der Graph ist jedoch falsch gezeichnet. Aufgabe 4a wurde nicht bearbeitet. Die Grundidee bei Aufgabe 4b ist vorhanden, die weiteren Rechenschritte sind fehlerhaft bzw. fehlen gänzlich.
Bei der mündlichen Teilprüfung gab es zwei Fragestellungen. Bei der Aufgabenstellung 2, mit der der Beschwerdeführer den mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung begann, gelang ihm ohne Hilfestellung kein richtiger Ansatz. Der Beschwerdeführer schrieb zunächst eine Formel auf, in der sich mehrere Fehler befanden. Der Prüfer versuchte im Verlauf der Prüfung, dem Beschwerdeführer bei der Korrektur der Fehler zu helfen. Erst nach vielen Hilfestellungen konnte die richtige Formel angegeben werden. Auch die Berechnung eines konkreten Wertes anhand der vorgegebenen Formel mit dem Taschenrechner bereitete dem Beschwerdeführer Schwierigkeiten. Die am Taschenrechner als Ergebnis angezeigte Zahl konnte vom Beschwerdeführer nicht ausgesprochen werden. Auch die Frage, ob diese am Taschenrechner angezeigte Zahl realistisch sei oder ein Eingabefehler passiert sein könnte, konnte nicht beantwortet werden. Beim zweiten Berechnungsversuchs gelang es dem Beschwerdeführer, den richtigen Wert zu errechnen, jedoch konnte der Wert abermals nicht vorgelesen werden. Auch bei der Aufgabenstellung 1 gelang dem Beschwerdeführer ohne Hilfe des Prüfers kein Ansatz. Erst nach vielen Hilfestellungen war der Beschwerdeführer in der Lage, einzelne Schritte der Aufgabenstellung durchzuführen. Im Zuge der Prüfung stelle sich heraus, dass der Beschwerdeführer auch Grundlegendes nicht anwenden konnte (etwa die Dezimaldarstellung von Zinssätzen, Herausheben von Zahlen, Benennung von Zahlen, Reflektieren über Ergebnisse, richtiger Einsatz des Taschenrechners, Umsetzen von Texten in mathematische Handlungen, Stellenwertsystem).
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer weder im schriftlichen noch im mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung den überwiegenden Teil der Aufgaben selbstständig und richtig lösen.
Sowohl die schriftliche als auch die mündliche Teilprüfung wurden mit "Nicht genügend" beurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Neben den Stellungnahmen des Prüfers (Mathematiklehrers) und der Beisitzerin sowie dem pädagogischen Gutachten des zuständigen Fachinspektors finden sich im vorliegenden Verwaltungsakt Kopien zur schriftlichen Teilprüfung der Wiederholungsprüfung sowie die Prüfungsprotokolle zur mündlichen Teilprüfung derselben. Die Leistungen des Beschwerdeführers bei der Wiederholungsprüfung sind daher umfassend dokumentiert.
Die Dauer der schriftlichen Teilprüfung ergibt sich aus dem Prüfungsprotokoll und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zur Dauer der mündlichen Teilprüfung ist auszuführen, dass die Mutter des Beschwerdeführers zunächst behauptete, dass diese Teilprüfung nur 15 Minuten gedauert habe, obwohl sie 20 Minuten dauern hätte müssen (schriftliche Stellungnahme vom 24.09.2019). Erst als der Mutter mitgeteilt wurde, dass die mündliche Teilprüfung gemäß dem Gesetz nur 15 Minuten dauern müsse, behauptete sie in der Beschwerde, dass die Prüfung tatsächlich nur zwölf Minuten gedauert habe. Dieses Beschwerdevorbringen kann vor dem Hintergrund der schriftlichen Stellungnahme vom 24.09.2019 nicht als glaubhaft erachtet werden. Dass die mündliche Teilprüfung mindestens 15 Minuten dauerte, ergibt sich auch aus den Stellungnahmen des Prüfers und der Beisitzerin ("Prüfungszeit ausgeschöpft") sowie aus deren gemeinsamer Ergänzung zum Prüfungsprotokoll vom 27.09.2019. Darüber hinaus hat die Beisitzende die einzelnen Prüfungsschritte der mündlichen Teilprüfung auf drei A4-Seiten detailliert dokumentiert, welche zeigen, dass dem Beschwerdeführer sehr viele Versuche und Hilfestellungen gegeben wurden. Die Dokumentation ist so umfangreich, dass es nicht möglich erscheint, dass die mündliche Teilprüfung nur zwölf Minuten gedauert habe.
Die zur Wiederholungsprüfung vorgelegten Unterlagen zeigen die Aufgabenstellungen sowohl des schriftlichen als auch des mündlichen Prüfungsteiles auf. Im pädagogischen Gutachten des zuständigen Fachinspektors wird nachvollziehbar dargelegt, welche Kompetenzen mit diesen Aufgabenstellungen geprüft wurden.
Dass die Aufgaben sowohl des schriftlichen als auch des mündlichen Teiles der Wiederholungsprüfung in Inhalt und Umfang den lehrplanmäßigen Vorgaben entsprechen, ergibt sich aus dem pädagogischen Gutachten des zuständigen Fachinspektors vom 17.09.2019. Seitens des Beschwerdeführers wurde an keiner Stelle behauptet, dass die geprüften Stoffgebiete außerhalb des Lehrplanes der 4. Klasse AHS liegen würden. Betreffend die Aufgabenstellung 1 der mündlichen Prüfung zeigte der Prüfer in seiner Stellungnahme vom 25.09.2019 - durch Vorlage der entsprechenden Seite aus dem Mathematik-Lehrbuch ("Das ist Mathematik 4") - auf, dass ein im Wesentlichen gleichlautendes Beispiel im Mathematik-Lehrbuch zu finden ist und als Schulübung gelöst wurde. Das wiederholte Vorbringen, dass Beispiele dieser Art, Weise und Schwierigkeit im Unterricht nicht durchgenommen worden seien und nicht im Lehrbuch zu finden seien, ist daher nicht zutreffend.
Die Feststellungen zum Ablauf und den Leistungen des Beschwerdeführers bei der Wiederholungsprüfung sind insbesondere der Kopie der schriftlichen Arbeit sowie den umfassenden Aufzeichnungen der Beisitzerin sowie des Prüfers zu entnehmen. Auch dem pädagogischen Gutachten ist zu entnehmen, welche Aufgabenteile der Beschwerdeführer lösen konnte und welche nicht.
Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen im Pflichtgegenstand "Mathematik", welche vom Prüfer und der Beisitzerin geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Es wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet, dass seine Leistungen bei der Wiederholungsprüfung falsch beurteilt worden seien.
Das eingeholte Gutachten des zuständigen Fachinspektors vom 17.09.2019 mit Ergänzung vom 26.09.2019 stützt sich auf die Unterlagen zum schriftlichen und zum mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung. Das Gutachten zeigt umfassend und nachvollziehbar auf, dass der Beschwerdeführer gravierende Defizite in sämtlichen Aufgabenbereichen aufweist und damit wesentliche Bereiche in der Erfüllung des Lehrplans der achten Schulstufe bei weitem nicht in überwiegendem Ausmaß erfüllt.
Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten und den Aufzeichnungen über seine Leistungen weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er bestritt das Gutachten nicht.
Insgesamt zeigt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer weder im schriftlichen noch im mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung den überwiegenden Teil der Aufgaben selbstständig und richtig lösen konnte.
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Er ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2019, lauten:
"Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
1. der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, oder
[...];
hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.
[...]
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
[...]
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) - (9) [...]
[...]
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
[...]
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),
[...]
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
[...]
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."
2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), BGBl. Nr. 371, in der Fassung BGBl. II Nr. 259/2019, lauten:
"Mündliche Prüfungen
§ 5. (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
[...]
Beurteilungsstufen (Noten)
§ 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr gut (1),
Gut (2),
Befriedigend (3),
Genügend (4),
Nicht genügend (5).
(2) Mit "Sehr gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(3) Mit "Gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(4) Mit "Befriedigend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(5) Mit "Genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6) Mit "Nicht genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.
[...]
Durchführung von Wiederholungsprüfungen
§ 22. (1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
b) aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
c) aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
d) aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
e) aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.
(4) Wiederholungsprüfungen in Unterrichtsgegenständen nach § 25 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes können nur in den allgemeinbildenden Pflichtschulen auf Verlangen der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.
(5) Die Wiederholungsprüfung besteht
a) in den allgemeinbildenden Pflichtschulen
[...]
b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen sowie den berufsbildenden Schulen
aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind,
[...]
(6) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
[...]
(9) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 14 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung, daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit "Befriedigend" festgelegt werden kann.
[...]
(12) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.
[...]"
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, wenn die Klassenkonferenz aber feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist; diese Möglichkeit besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen.
Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde im Pflichtgegenstand "Mathematik" im Jahreszeugnis der achten Schulstufe mit einem "Nicht genügend" beurteilt.
Die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer die "Aufstiegsklausel" iSd § 25 Abs. 2 SchUG zu gewähren, war fallbezogen nicht mehr möglich, da die Entscheidung über die Nichtgewährung der "Aufstiegsklausel" von der Klassenkonferenz bereits mit 19.06.2019 getroffen wurde und dagegen innerhalb der dafür vorgesehenen Frist kein Widerspruch erhoben wurde. Die diesbezügliche Entscheidung der Klassenkonferenz ist somit mit Ablauf der Widerspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr abänderbar. Mit Rechtskraft der Entscheidung der Klassenkonferenz von Juni 2019 wurde auch die Feststellung der Klassenkonferenz rechtskräftig, dass der Beschwerdeführer in mindestens einem der übrigen Pflichtgegenstände keine ausreichenden "Leistungsreserven" im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe vorweist.
Zu prüfen war daher nur, ob die Beurteilung des Beschwerdeführers bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik" mit "Nicht genügend", die einem Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 1 SchUG entgegensteht, zu Recht erfolgte.
1.3. Während Leistungen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt, gemäß § 14 LBVO mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind, sind für eine positive Beurteilung Leistungen erforderlich, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung in den wesentlichen Bereichen zumindest überwiegend erfüllt.
1.4. Die vom Beschwerdeführer am 29.08.2019 abgelegte Wiederholungsprüfung bestand aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Beide Prüfungsteile wurden mit "Nicht genügend" beurteilt, wobei der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Beurteilung seiner Leistungen nicht bestritt.
Im Widerspruch sowie in der Beschwerde wurde vielmehr vorgebracht, dass die Aufgabenstellungen der Wiederholungsprüfung im Unterrichtsjahr 2018/19 teilweise nicht in dieser Art und Weise sowie Schwierigkeit behandelt worden seien und die Themen "Terme, Arbeiten mit Variablen, Arbeiten mit Gleichungen" und "Abnahme- und Wachstumsprozesse" im Unterricht nur sehr kurz behandelt worden seien.
1.5. Dazu ist zunächst auszuführen, dass sämtliche Themengebiete, die bei der Wiederholungsprüfung abgefragt wurden (Lehrsatz von Pythagoras in ebenen Figuren; Arbeiten mit einfachen Bruchtermen; Funktionale Abhängigkeiten; Arbeiten mit Variablen, Termen, Formeln und Gleichungen; Wachstums- und Abnahmeprozesse mit verschiedenen Annahmen unter Zuhilfenahme von elektronischen Rechenhilfen) Teil des Lehrplanes der 4. Klasse AHS sind. Die Aufgabenbereiche entsprechen somit den Anforderungen des Lehrplanes der 4. Klasse
AHS.
Da sich Wiederholungsprüfungen gemäß § 23 Abs. 5 SchUG und § 22 Abs. 12 LBVO auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen haben, kann es nicht als rechtswidrig erachtet werden, dass diese Stoffgebiete auch geprüft wurden. Die Aufgaben sowohl des schriftlichen als auch des mündlichen Teiles der Wiederholungsprüfung entsprechen auch in Inhalt und Umfang den lehrplanmäßigen Vorgaben. Auch der Schwierigkeitsgrad der gestellten Fragen war bei beiden Teilprüfungen von durchschnittlichem Niveau.
Ob die einzelnen bei der Prüfung gestellten Aufgaben tatsächlich auch in dieser Form im Unterricht der vierten Klasse durchgenommen wurden, ist dabei nicht von Relevanz. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Gesetz keine Anhaltspunkte bietet, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens des Lehrers den Anforderungen, die sich aus den Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die optimale Gestaltung des Unterrichts, in ausreichendem Maß entsprochen worden sei. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, insbesondere eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörde gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss. Gegenstand der Leistungsbeurteilung ist ausschließlich die "Leistung der Schüler" (vgl. VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020; 05.11.2014, 2012/10/0009 mit Hinweis auf VwGH 09.07.1992, 92/10/0023). Ob die geprüften Themen im Unterricht ausführlich behandelt wurden, hat daher ohne Einfluss auf die Beurteilung zu bleiben.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass es während des Mathematik-Unterrichts immer laut gewesen sei, der Stoff schon in der dritten Klasse nicht ausreichend durchgenommen worden sei und der Beschwerdeführer während der Wiederholungsprüfung vom Prüfer ausgelacht worden sei, ist für die Beurteilung nicht von Relevanz, da es sich auch dabei um im schulischen Bereich gelegene Umstände handelt, die nach der bereits dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Einfluss haben.
1.6. Soweit der Beschwerdeführer auf die Diskrepanzen zwischen seiner Beurteilung und der Beurteilung anderer Schüler, die bei Schularbeiten und Hausübungen das Handy verwendet hätten oder bei der Wiederholungsprüfung die Schularbeitsbeispiele bekommen hätten, hinweist, ist zu erwidern, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Maßstab der Leistungsbeurteilung ein von der Beurteilung anderer Schüler oder von der durchschnittlichen Beurteilung von Schülern gleicher Schulart und Schulstufe, sei es im ganzen Bundesgebiet oder in bestimmten Teilen desselben, unabhängiger ist (vgl VwGH 93/10/0208, 14.03.1994, mwH).
1.7. Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte bei der mündlichen Teilprüfung Anspruch auf eine dritte Prüfungsfrage gehabt, hat die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt, dass mündliche Prüfungen gemäß § 5 Abs. 1 LBVO aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen bestehen. Gemäß § 22 Abs. 2 LBVO handelt es sich auch bei der mündlichen Teilprüfung der Wiederholungsprüfung um eine mündliche Prüfung, sodass es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, dass dem Beschwerdeführer "nur" zwei Fragen gestellt wurden.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es nicht ausreicht, wenn eine der beiden Teilprüfungen positiv ist. Vielmehr muss der Schüler, um positiv beurteilt zu werden, bei der Wiederholungsprüfung insgesamt Leistungen erbringen, mit denen er die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zumindest überwiegend erfüllt.
Der Beschwerdeführer hat bei der schriftlichen Teilprüfung 19 von 48 Punkten erreicht. Bei der mündlichen Teilprüfung gelang dem Beschwerdeführer selbstständig kein richtiger Ansatz und er konnte die Fragestellungen nur mit weitgreifender Hilfe durch den Prüfer lösen. Die mündliche Teilprüfung zeigte nicht nur die Defizite des Beschwerdeführers betreffend den Stoff der 4. Klasse AHS, sondern auch Lücken in der Anwendung der Grundlagen (etwa Dezimaldarstellung von Zinssätzen, Stellenwertsystem, Herausheben von Zahlen, Benennung von Zahlen, Reflektieren über Ergebnisse, richtiger Einsatz des Taschenrechners, Umsetzen von Texten in mathematische Handlungen).
Mit den bei der Wiederholungsprüfung erbrachten Leistungen hat der Beschwerdeführer die nach Maßgabe des Lehrplanes der 4. AHS gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen daher eindeutig nicht erfüllt.
1.8. Vor diesem Hintergrund ist auch auszuführen, dass selbst in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass die Prüfungszeit bei der mündlichen Teilprüfung weniger als 15 Minuten gedauert hätte und der Beschwerdeführer noch weiter geprüft hätte werden müssen, die Prüfung zu keinem anderen Gesamtergebnis geführt hätte. Selbst wenn der Beschwerdeführer in den behaupteten drei Minuten ein Beispiel völlig richtig und eigenständig gelöst hätte, hätte er damit nur in einem Teilgebiet eine positive Leistung erbringen können. Auch dies hätte bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nicht ausgereicht, um zu zeigen, dass er die nach Maßgabe des Lehrplanes der 4. AHS gestellten Anforderungen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
1.9. Es ist somit insgesamt keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde auf Grund der Leistungen des Beschwerdeführers bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik" zum Ergebnis gelangte, dass diese Prüfung mit "Nicht genügend" zu beurteilen war und der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die fünfte Klasse der besuchten Schulart nicht berechtigt ist.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, wonach der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass die gegenständliche Materie nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (vgl. dazu VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen; vgl. dazu auch VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 24.04.2018, Ra 2018/10/0019).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020; 05.11.2014, 2012/10/0009; 93/10/0208, 14.03.1994; 09.07.1992, 92/10/0023). Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Lehrplan, Leistungsbeurteilung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2224797.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020