Entscheidungsdatum
19.11.2019Norm
BDG 1979 §38Spruch
W246 2212775-1/8E
TEILERKENNTNIS:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef SCHMIDLECHNER und Mag. Dr. Anton BERNBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Andreas HOCHWIMMER und Dr. Remy HORCICKA, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesministers für Landesverteidigung vom 07.11.2018, Zl. P665370/338-PersB/2018(1), betreffend Zurückweisung des Antrags auf Versetzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 19.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer, ein Beamter des österreichischen Bundesheeres, die Teilnahme an der Grundausbildung M BO 1 (Intendanzdienst).
2. Der Bundesminister für Landesverteidigung (in der Folge: die Behörde) führte in seinem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 29.04.2016 zu diesem Antrag u.a. an, dass er mit 01.07.2012 beim militärischen Immobilienzentrum auf den Arbeitsplatz "Referent Vorhabenskoordinierung und Referent Öffentlichkeitsarbeit", Wertigkeit A1, Grundlaufbahn, mit Dienstort
XXXX , eingeteilt und auf diesem Arbeitsplatz in die Verwendungsgruppe A1 überstellt worden sei. Es sei weder von der derzeitigen Dienststelle des Beschwerdeführers, noch von der für die Personalentwicklung im zuständigen BMLVS zuständigen Fachabteilung und auch nicht von der Behörde eine (erneute) Verwendung seiner Person in der Besoldungsgruppe "militärischer Dienst" geplant. Daher seien keine Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachlichen, sozialen und methodischen Fähigkeiten oder Definitivstellungserfordernisse nach § 25 ff. BDG 1979 zu erbringen, die für einen für ihn vorgesehenen Aufgabenbereich (Arbeitsplatz) erforderlich seien.
Dem Beschwerdeführer wurde daher mitgeteilt, dass seinem Antrag u.a. aus Mangel eines dienstlichen Bedarfs nicht entsprochen werde.
3. Am 08.01.2018 beantragte der Beschwerdeführer erneut seine Teilnahme an der Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO 1.
4. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.02.2018 zu diesem (zweiten) Antrag mit, dass sich nach ausführlicher Prüfung die Beurteilungskriterien seit seinem Antrag vom 19.01.2016 nicht geändert hätten. Aus diesem Grund werde auch diesem (zweiten) Antrag vom 08.01.2018 nicht entsprochen.
5. Im Schreiben vom 10.07.2018 führte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters an, die Behörde habe ihm mit Schreiben vom 29.05.2018 u.a. mitgeteilt, dass er nach durchgehender Dienstverhinderung aufgrund von Krankheit seit 15.01.2018 eine Bestätigung über das Ende seiner Dienstunfähigkeit vorgelegt habe und dass er sich in der Folge zum Dienst gemeldet habe. Der Beschwerdeführer sei arbeitsbereit und dienstfähig, was sich auch aus einem vorgelegten Schreiben einer Allgemeinmedizinerin ergebe. Sollte die Behörde der Ansicht sein, dass der Beschwerdeführer auf seinem derzeitigen Arbeitsplatz - aus welchen Gründen auch immer - keinen Dienst verrichten sollte, wäre der Beschwerdeführer auch gewillt, den Dienst an einem anderen - zumindest gleichwertigen - Arbeitsplatz im Bundesland XXXX auszuüben.
Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Schreiben u.a. seine Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie seine anschließende Dienstzuteilung auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bereich des Bundeslandes XXXX und seine Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bundesland XXXX . Eine allfällige Abweisung dieser Anträge möge in Bescheidform ergehen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einbringung eines Rechtsmittels zu geben.
6. In einem weiteren Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer am 12.10.2018 um Erledigung der unter Pkt. I.5. angeführten Anträge und übermittelte zudem ein Sachverständigengutachten der BVA vom 05.09.2018, wonach laut Ansicht zweier Psychologen eine Versetzung des Beschwerdeführers aus dem früheren Relevanzbereich des betreffenden Vorgesetzten unumgänglich erscheine. Zudem liege beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung vor.
7. Daraufhin teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.10.2018 im Wesentlichen mit, dass seinem (nunmehr dritten) Antrag auf Teilnahme an der M BO 1-Grundausbildung (Intendanzdienst) und seinem Antrag auf Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 aus Mangel eines dienstlichen Bedarfs, den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Transparenz sowie Effizienz folgend, nicht entsprochen werde.
8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie anschließender Dienstzuteilung auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bereich des Bundeslandes XXXX und auf Versetzung auf einen entsprechenden M BO-1-Arbeitsplatz gemäß § 38 BDG 1979 als unzulässig zurück.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
Zum Antrag auf Versetzung hält die Beschwerde fest, es sei zwar prinzipiell richtig, dass aus dem BDG 1979 kein subjektiver Anspruch des Beamten auf Ernennung und Einteilung auf einen bestimmten Arbeitsplatz hervorgehe. Allerdings leite sich das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Versetzung nach § 38 leg.cit. von der Pflicht der Behörde ab, bei derartigen Mobbingsituationen wie der vorliegenden unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen. Zumindest dieser Antrag hätte daher positiv beschieden werden müssen.
10. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde vorgelegt und sind am 11.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
11. Am 11.10.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 01.04.1994 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe H2 ernannt, am 29.11.1995 definitivgestellt und am 01.05.1999 in die Verwendungsgruppe M BO 2 übergeleitet. Der Beschwerdeführer absolvierte die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A1. Am 01.07.2012 wurde der Beschwerdeführer beim militärischen Immobilienzentrum auf den Arbeitsplatz "Referent Vorhabenskoordinierung und Referent Öffentlichkeitsarbeit" eingeteilt und in die Verwendungsgruppe A1 überstellt. Es ist aktuell keine (erneute) Verwendung des Beschwerdeführers in der Besoldungsgruppe "militärischer Dienst" geplant.
1.2. Mit Schreiben vom 10.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer u. a. die Teilnahme am Intendanzlehrgang sowie seine anschließende Dienstzuteilung auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bereich des Bundeslandes XXXX und seine Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bundesland XXXX
.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde diese Anträge des Beschwerdeführers auf Teilnahme am Intendanzlehrgang und anschließender Dienstzuteilung auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bereich des Bundeslandes XXXX und auf Versetzung auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz gemäß § 38 BDG 1979 als unzulässig zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens. Diese Feststellungen sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 104/2019, (in der Folge: BDG 1979) ist hinsichtlich des zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vorliegenden Beschwerdegegenstands eine Senatszuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten auszugsweise wie folgt:
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1.-bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2.-bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3.-bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4.-wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5.-wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1.-für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2.-eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) - (6) [...]
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) [...]
(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10) [...]
[...]
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind."
3.2. Es wird zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2016, Ra 2016/12/0073, in Übereinstimmung mit der Behörde (s. S. 6 f. des angefochtenen Bescheides) nicht verkannt, dass nach dieser Judikatur bei einem Antrag des Beamten auf Versetzung - im Gegensatz zur amtswegigen Versetzung - das Vorliegen eines der Gründe eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 38 Abs. 3 BDG 1979 nicht erforderlich ist, sondern vielmehr bereits der Antrag selbst zu den Gründen einer solchen Versetzung zählt (s. Rz 44 des angeführten Erkenntnisses).
Dies ändert aber nichts daran, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine gesetzliche Bestimmung einem Beamten ein subjektives Recht auf Versetzung einräumt (s. die in Fellner, Beamten-Dienstrechtsgesetz, 2015, § 38 BDG 1979, E9, zitierte Judikatur und weiters VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0060, mwN; 30.04.2014, 2013/12/0157; 22.02.2011, 2010/12/0025; 31.07.2009, 2008/09/0223; 20.11.2008, 2006/09/0242), weshalb dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Versetzung auf einen bestimmten Arbeitsplatz zukommt (vgl. hierzu auch die Ausführungen auf S. 12 der Beschwerde). Ein solches subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz ist entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch nicht aus den die Behörde treffenden gesetzlichen Fürsorgepflichten abzuleiten (s. hierzu auch VwGH 20.03.2014, 2013/12/0101, mwH).
3.3. Es ist der Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie in Übereinstimmung mit der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung auf einen entsprechenden M BO 1-Arbeitsplatz im Bundesland XXXX mangels Vorliegens eines subjektiven Anspruchs des Beschwerdeführers zurückweist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
Im vorliegenden Fall ist ein Teilerkenntnis zu erlassen, weil die Entscheidung über den ebenso in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgrund des Fehlens gegenteiliger Bestimmungen in den Materiengesetzen nach § 6 BVwGG durch einen Einzelrichter zu erfolgen hat und daher gesondert ergehen wird.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragstellung, dienstliche Interessen, subjektive Rechte,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2212775.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020