TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/28 W248 2210241-1

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Entscheidungsdatum

28.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
UIG §2 Z3
UIG §3
UIG §4
UIG §5
UIG §5 Abs6
UIG §6 Abs2
UIG §6 Abs4
UIG §8 Abs1
UIG §8 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W248 2210241-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde der Umweltorganisation " XXXX " gegen den Bescheid der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 27.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Die belangte Behörde hat der Umweltorganisation " XXXX " jene Stellungnahme vom 17.08.2018, die das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ein Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz - StEntG, XXVI.GP/67/ME) abgegeben hat, zu übermitteln.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1 Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 27.08.2018 beantragte die Umweltorganisation " XXXX " (im Folgenden Beschwerdeführerin) beim Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (im Folgenden BMNT) unter Berufung auf § 5 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz - UIG) die Übermittlung einer Stellungnahme des BMNT zu einem Ministerialentwurf des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (im Folgenden BMDW) betreffend ein Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz - StEntG, XXVI.GP/67/ME). Begründet wurde der Antrag unter Verweis auf den Gesetzestext, Judikatur und Literatur damit, dass es sich bei der betroffenen Stellungnahme um eine Umweltinformation iSd. § 2 UIG handle, da der Begriff "Umweltinformationen" sowohl in materieller als auch in formeller Sicht denkbar weit auszulegen sei. Von diesem Begriff seien auch Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz erfasst. Auch Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide würden unter den Begriff der "Umweltinformation" fallen, sodass die Stellungnahme des BMNT zum Ministerialentwurf des BMDW für ein Standort-Entwicklungsgesetz auch unter diesen Begriff zu subsumieren sei.

Mit Bescheid der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (im Folgenden belangte Behörde) vom 27.09.2018, Zl. XXXX (im Folgenden angefochtener Bescheid) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 UIG abgewiesen. Begründet wurde dies u.a. damit, dass es sich bei der begehrten Stellungnahme nicht um eine Umweltinformation gemäß dem UIG handle.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Vereinsvorsitzenden Wolfgang XXXX und Eva XXXX , mit Schreiben vom 22.10.2018, eingelangt beim BMNT am 25.10.2018, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Begründet wurde die Beschwerde damit, dass die belangte Behörde die Rechtslage und die dazu ergangene Rechtsprechung verkannt habe. Stellungnahmen seien nämlich vom Begriff der Umweltinformation umfasst. Vom sachlichen Anwendungsbereich des § 2 Z 3 UIG seien jedenfalls "Politiken, Gesetze, Pläne und Programme" erfasst, worunter sich Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen subsumieren ließen. Unter den Begriff der Umweltinformation § 2 UIG würden nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie etwa naturwissenschaftlich erhobene Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Sachverständigengutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen oder Bescheide fallen. Überhaupt spreche der weite Umweltinformationsbegriff dafür, als Umweltinformation nicht nur gutachterliche oder behördliche Stellungnahmen, sondern auch Stellungnahmen von Beteiligten anzusehen. Der Umweltbezug der begehrten Stellungnahme des BMNT zum Ministerialentwurf für ein Standort-Entwicklungsgesetz ergebe sich daraus, dass dieses Gesetz massive Auswirkungen auf die Erreichung und Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus haben werde und mit seinem gesetzlichen Genehmigungsautomatismus sowie dem grundlegenden Eingriff in den Rechtsschutz das Wirken jener Parteien erschweren bis praktisch verunmöglichen werde, denen internationale Konventionen und Unionsrecht in Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Öffentlichkeitsbeteiligungsrechte und Rechtsmittelbefugnis einräumen würden - dies im Wissen, dass Umweltorganisationen einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet hätten und leisten würden, dass einem hohen Umweltschutzstandard Vorschub geleistet werde. Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren, insbesondere auf ihre eigene. Da vom Inkrafttreten oder Nichtinkrafttreten des Standort-Entwicklungsgesetzes der Umweltschutz in Österreich und das erreichte Umweltschutzniveau wesentlich abhängen würden, könne der Umweltbezug der begehrten Stellungnahme zum Ministerialentwurf des BMDW nach vernünftiger Würdigung nicht abgestritten werden.

Daneben traf die Beschwerde Ausführungen zur Bedeutung des Begutachtungsverfahrens und der öffentlichen Diskussion in einer funktionierenden Demokratie. Da ein Begutachtungsverfahren (im Idealfall) unter anderem dem Erkenntnisgewinn, der rechtspolitischen Diskussion und der Schaffung von Entscheidungsgrundlagen für den Gesetzgeber diene, seien die Veröffentlichung von Stellungnahmen sowie das Führen einer öffentlichen, transparenten Diskussion auf Basis aller verfügbaren Argumente maßgebliche Einflussfaktoren für das letztendliche Ergebnis. Die Kenntnis von einer (angesichts der im Ministerialentwurf vorgesehenen Eigenschaften des Standort-Entwicklungsgesetzes erwartbar kritischen) Stellungnahme aus dem ressortzuständigen Ministerium sei nachvollziehbarerweise ein grundsätzlich wichtiger Einflussfaktor, der somit als Maßnahme bzw. Tätigkeit mittelbar Einfluss auf die Umwelt auszuüben in der Lage sei. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Position der belangten Behörde, eine derartige Stellungnahme sei jedenfalls ohne Ergebnis für die weitere Ausgestaltung eines Gesetzesvorschlages und damit ohne auch nur mittelbare Wirkung, sei daher weder schlüssig noch nachvollziehbar und auch nicht plausibel. Die im angefochtenen Bescheid gewählte Formulierung "die fachliche Auseinandersetzung mit einem Gesetzesvorhaben kann schon begrifflich keine Maßnahme im Sinne des § 2 Z 3 UIG darstellen, da die dort demonstrativ angeführten Begriffe (Politiken, Gesetze, Pläne, Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten) von einem anderen Ziel bestimmt sind" sei als unzutreffend zurückzuweisen. Vielmehr sei die Stellungnahme des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus unter den in § 2 Z 3 UIG verwendeten Begriff "Politiken" zu subsumieren und schon deshalb vom Begriff der "Umweltinformation" erfasst.

Da die zum UIG ergangene Rechtsprechung durch das BMNT in mehrfacher Hinsicht verkannt worden sei, wurde in der Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid (wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes) aufheben und zu Recht erkennen, dass es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen handelt und die Stellungnahme daher von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin zu übermitteln sei.

Die Beschwerde samt Beilagen (u.a. verfahrenseinleitender Antrag der Beschwerdeführerin, angefochtener Bescheid, Stellungnahme des BMNT vom 17.08.2018 zum Ministerialentwurf des BMDW für ein Standort-Entwicklungsgesetz) wurde von der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Mit Erkenntnis vom 21.12.2018, Zl. W248 2210241-1/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin begehrten Informationen um eine fachliche Stellungnahme des BMNT vom 17.08.2018 zu einem Ministerialentwurf des BMDW für ein Standort-Entwicklungsgesetz handle. In dieser Stellungnahme äußere sich das BMNT aus legistischer Sicht zu dem damals aktuellen Gesetzesentwurf. Dies ergebe sich aus der begehrten Stellungnahme, welche von der belangten Behörde gemeinsam mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. Informationen, wie sie in § 2 UIG genannt werden, seien in der Stellungnahme des BMNT nicht enthalten.

Das Bundesverwaltungsgericht vertrat in seiner Entscheidung vom 21.12.2018 die Ansicht, dass es sich bei der Stellungnahme des BMNT an das BMDW nicht um eine Umweltinformation im Sinne des § 2 UIG handle. Unter "Politiken" nach § 2 Z 3 UIG seien zwar auch legistische Maßnahmen zu verstehen, die Stellungnahme könne jedoch nicht unter diesen Begriff subsumiert werden. Stellungnahmen kämen nur dann als Umweltinformation in Frage, wenn sie sich auf Umweltbestandteile und Umweltfaktoren (zumindest wahrscheinlich) auswirkten bzw. deren Schutz dienten. Dies sei im Fall der Stellungnahme des BMNT nicht der Fall, weil eine nur äußerst abstrakte Möglichkeit der Auswirkung einer Maßnahme nicht ausreiche, insbesondere wenn diese nur mittelbar positive Auswirkungen auf die Umwelt habe. Es bestünden keine rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten für die Stellungnahme, sodass sie sich nicht in hinreichendem Ausmaß auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken könne. Ob das Standortentwicklungsgesetz selbst in der Fassung des Ministerialentwurfs massive Auswirkungen auf das Umweltschutzniveau hätte, könne dahingestellt bleiben, da nicht die Bekanntgabe des Gesetzestextes bzw. Ministerialentwurfes begehrt worden sei. Wenn sich die Revisionswerberin von der Kenntnis der Stellungnahme einen wichtigen Einflussfaktor für die Entwicklung ihrer eigenen Argumentation zum Gesetzesvorhaben erwarte, so überschreite dies den Regelungsumfang des UIG deutlich.

Gegen dieses Erkenntnis richtete die Beschwerdeführerin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben oder abzuändern. Das Bundesverwaltungsgericht habe einerseits gegen das Recht auf Parteiengehör verstoßen und andererseits die Frage der Einordnung der begehrten Stellungnahme als Umweltinformation unrichtig gelöst, wobei auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogene Judikatur fehle.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0021) wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2018, Zl. W248 2210241-1/4E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

2 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1 Feststellungen und Beweiswürdigung:

Mit Schreiben vom 27.08.2018 beantragte die Umweltorganisation " XXXX " (im Folgenden Beschwerdeführerin) unter Berufung auf § 5 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz - UIG) die Übermittlung einer Stellungnahme des BMNT vom 17.08.2018 zu einem Ministerialentwurf des BMDW betreffend ein Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz - StEntG, XXVI.GP/67/ME).

Mit Bescheid der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (im Folgenden belangte Behörde) vom 27.09.2018, Zl XXXX (im Folgenden angefochtener Bescheid) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 UIG abgewiesen. Begründet wurde dies u.a. damit, dass es sich bei der begehrten Stellungnahme nicht um eine Umweltinformation gemäß dem UIG handle.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Vereinsvorsitzenden Wolfgang XXXX und Eva XXXX , mit Schreiben vom 22.10.2018, eingelangt beim BMNT am 25.10.2018, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerde samt Beilagen (u.a. verfahrenseinleitender Antrag der Beschwerdeführerin, angefochtener Bescheid, Stellungnahme des BMNT vom 17.08.2018 zum Ministerialentwurf des BMDW für ein Standort-Entwicklungsgesetz) wurde mit Schreiben vom 25.10.2018 von der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Die gegen den angefochtenen Bescheid vom 27.09.2018 erhobene Beschwerde ist mit 22.10.2018 datiert und wurde am 25.10.2018 - sohin jedenfalls innerhalb von vier Wochen - bei der belangten Behörde eingebracht.

Bei den von der Beschwerdeführerin begehrten Informationen handelt es sich um eine fachliche Stellungnahme des BMNT vom 17.08.2018 zu einem Ministerialentwurf des BMDW für ein Standort-Entwicklungsgesetz. In dieser Stellungnahme äußert sich das BMNT aus legistischer Sicht zu dem damals aktuellen Gesetzesentwurf. Dies ergibt sich aus der begehrten Stellungnahme, welche von der belangten Behörde gemeinsam mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde.

2.2 Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Dem Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen ist gemäß § 5 Abs. 6 UIG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber gemäß § 8 Abs. 1 UIG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Diese Frist wurde von der belangten Behörde gewahrt. Über Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Informationsbegehren nach dem UIG abgewiesen werden, erkennt in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) gemäß § 8 Abs. 4 UIG das Verwaltungsgericht des Bundes.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die Beschwerde innerhalb von vier Wochen und somit rechtzeitig iSd § 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (in der Folge: VwGVG) bei der belangten Behörde als zuständiger Stelle eingebracht.

2.2.1 Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Gemäß § 4 UIG wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, gewährt.

Die belangte Behörde verweist die Beschwerdeführerin in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf, dass es sich bei der begehrten Stellungnahme des BMNT zum Ministerialentwurf des BMDW um keine "Umweltinformationen" im Sinne des UIG handle.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, ist der Begriff der "Umweltinformation" vor dem Hintergrund der europarechtlichen Grundlagen grundsätzlich weit zu verstehen (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, mVa 29.05.2008, 2006/07/0083; 24.10.2013, 2013/07/0081; 08.04.2014, 2012/05/0061; 16.03.2016, Ra 2015/10/0113; vgl. auch EuGH 26.06.2003, Rs C-233/00 [Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik]), wobei die Mitteilungspflicht in den §§ 6 und 7 UIG durch Geheimhaltungspflichten und Mitteilungsschranken sowie Bestimmungen über den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen eingeschränkt wird (vgl. dazu VwGH 15.06.2004, 2003/05/0146). Die Bekanntgabe von Informationen soll demnach die Regel sein (VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081); die Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren.

§ 3 Abs. 1 Z 1 UIG lautet:

"Informationspflichtige Stellen

§ 3. (1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind - soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind -

1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;"

Die zur Umweltinformation verpflichteten Stellen sind in § 3 UIG genannt, wobei das UIG diesbezüglich von einem weiten Begriffsverständnis ausgeht. Erfasst werden nicht nur Verwaltungsbehörden und Verwaltungsorgane, sondern alle Stellen, die über umweltrelevante Daten im öffentlichen Auftrag verfügen (Ennöckl/Maitz, Umweltinformationsgesetz2, 5). Informationspflichtig sind sowohl bundes- als auch landesgesetzlich eingerichtete Behörden und Organe, dies allerdings nur, wenn sie in Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung (Art. 10, 11 und 12 B-VG) tätig werden.

Unbestritten ist die belangte Behörde eine informationspflichtige Stelle iSd § 3 Abs. 1 Z 1 UIG, handelt es sich bei den begehrten Informationen auf Grund des UIG doch um Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind. Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des Standort-Entwicklungsgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage: ErlRV 372 BlgNR XXVI. GP, 1).

Art. 2 Z 2 Satz 2 Umweltinformationsrichtlinie enthält zwar eine Öffnungsklausel ("Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Begriffsbestimmung ["Behörde"] keine Gremien oder Einrichtungen umfasst, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln. Wenn ihre verfassungsmäßigen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie kein Überprüfungsverfahren im Sinne von

Artikel 6 vorsehen, können die Mitgliedstaaten diese Gremien oder Einrichtungen von dieser Begriffsbestimmung ausnehmen"); da jedoch Österreich davon - im Gegensatz etwa zu Deutschland (vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a Umweltinformationsgesetz: "... Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht a) die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und b) Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen") - keinen Gebrauch gemacht hat, ist die belangte Behörde eine informationspflichtige Stelle iSd § 3 Abs. 1 Z 1 UIG.

Fraglich war freilich, ob die begehrten Informationen "Umweltinformationen" iSd des UIG bzw. der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (in der Folge: Umweltinformations-RL) darstellen.

§ 2 UIG lautet:

"Umweltinformationen

§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können."

Art. 2 Z 1 und 2 Umweltinformations-RL lauten:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1. "Umweltinformationen" sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küstenund Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,

b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken,

c) Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Buchstaben a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente,

d) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,

e) Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter Buchstabe c) genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, und

f) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den unter den Buchstaben b) und c) aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können;

2. "Behörde"

a) die Regierung oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung, einschließlich öffentlicher beratender Gremien, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene,

b) natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnehmen, und

c) natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a) genannten Stelle oder einer unter Buchstabe

b) genannten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Begriffsbestimmung keine Gremien oder Einrichtungen umfasst, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln. Wenn ihre verfassungsmäßigen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie kein Überprüfungsverfahren im Sinne von Artikel 6 vorsehen, können die Mitgliedstaaten diese Gremien oder Einrichtungen von dieser Begriffsbestimmung ausnehmen;"

Was unter "Umweltinformationen" zu verstehen ist, wird mit der Begriffsbestimmung in § 2 UIG materiellrechtlich festgelegt, die weitestgehend dem Wortlaut des Art. 2 Z 1 der Umweltinformations-RL folgt, um sicherzustellen, dass nicht nur Umweltdaten, sondern darüber hinaus auch sämtliche von der Richtlinie vorgegebenen Umweltinformationen der Zugangsverpflichtung unterliegen (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage: ErlRV 641 BlgNR XXII. GP, 4). Das Gesetz geht folglich ebenso wie die Umweltinformations-RL von einem weiten Begriffsverständnis aus, was auch von der Judikatur gestützt wird (vgl. etwa VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081; 08.04.2014, 2012/05/0061; zum Begriff "Umweltinformationen" in der Umweltinformations-RL vgl. EuGH 16.12.2010, Rs C-266/09 [Stichting Natuur en Milieu u.a.], in Zusammenhang mit Informationen, die im Rahmen eines nationalen Verfahrens zur [Ausdehnung der] Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Festsetzung der in Ess- oder Trinkwaren zulässigen Höchstmenge eines Schädlingsbekämpfungsmittels, eines Bestandteils hiervon oder von Abbauprodukten übermittelt werden).

Insgesamt werden in § 2 UIG mehrere Kategorien von Umweltinformationen unterschieden:

Umweltzustandsdaten (Z 1) sind insbesondere Daten über den Zustand der Umwelt, der in Z 1 (demonstrativ) aufgezählten Umweltmedien sowie über die Wechselwirkungen zwischen diesen. Umweltzustandsdaten können sich nicht nur auf gegenwärtige, sondern auch auf vergangene bzw. zukünftige Zustände beziehen (vgl. Brünner/Schnedl, ÖJZ 1996, 655). Umweltzustandsdaten sind in erster Linie Immissionsdaten, die aufgrund von Diffusion nicht mehr einem einzelnen Emittenten zugeordnet werden können (Ennöckl/Maitz, Umweltinformationsgesetz2, 24).

Umweltfaktoren (Z 2) sind insbesondere Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung, Abfall, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt. Es handelt sich um jene Einflüsse, die sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (Ennöckl/Maitz, Umweltinformationsgesetz2, 24) negativ auf die Umwelt auswirken. Die bloße Möglichkeit einer Auswirkung genügt nicht.

Daneben werden in § 2 UIG auch Umweltberichte (Z 4), umweltrelevante Wirtschafts-Analysen (Z 5) sowie umweltrelevante Gesundheitsdaten bzw. umweltrelevante Informationen über die "künstliche" Umwelt (Z 6) genannt.

Informationen, wie sie in den Z 1, 2, 4, 5 und 6 des § 2 UIG charakterisiert werden, sind in der Stellungnahme der belangten Behörde zum (damaligen) Ministerialentwurf des BMDW für ein Standort-Entwicklungsgesetz offensichtlich nicht enthalten. Zu prüfen bleibt, ob diese Stellungnahme unter § 2 Z 3 UIG ("Maßnahmen") subsumiert werden kann.

"Umweltmaßnahmen" sind nach der (demonstrativen) Aufzählung des § 2 Z 3 UIG "zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz". Als Beispiele anerkennt die Judikatur Verwaltungsakte wie etwa Betriebsanlagengenehmigungsbescheide (vgl. VwGH 12.7.2000, 2000/04/0064), behördliche Stellungnahmen im Rahmen eines UVP-Verfahrens (vgl. VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081) oder den Akteninhalt eines Flächenwidmungsverfahrens (vgl. VwGH 08.04.2014, 2012/05/0061), nicht jedoch etwa Informationen über Zahl und Art von verhängten Verwaltungsstrafen (vgl. VwGH 28.9.2011, 2009/04/0205; EuGH 12.6.2003, Rs C-316/01 [Eva Glawischnig/Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen]; vgl. auch VwGH 12.07.2000, 2000/04/0064, wonach die Frage nach dem Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen zur Errichtung von Parkplätzen für ein Möbelhaus gestellt wurde, mit "Umweltdaten" nichts zu tun hat). Umwelttätigkeiten sind alle menschlichen Aktivitäten, welche die Umwelt beeinträchtigen (vgl. z.B. VwGH 24.5.2012, 2010/03/0035 betreffend einen Antrag auf Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes).

Unter "Politiken" sind Absichtserklärungen mit langfristigen Zielvorgaben, aber auch legistische Vorhaben zu verstehen (Platzer, Strategische Umweltprüfung - Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, RdU 1998, 3). Fraglich war nun, ob die vom BMNT abgegebene Stellungnahme zum (ersten) Ministerialentwurf für ein Standort-Entwicklungsgesetz unter den Begriff "Informationen ...

über ... Politiken, ... die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten

Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken" iSd § 2 Z 3 UIG subsumiert werden kann.

Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass auch Stellungnahmen Umweltinformationen sein können (vgl. etwa VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081). Zwar stellt nicht jede Stellungnahme (auch des Umweltressorts) per se eine "Umweltinformation" dar, doch handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof nun (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0021) erstmals klargestellt hat, bei Stellungnahmen zu einem Gesetzesvorhaben, das sich im Falle seiner Umsetzung (zumindest wahrscheinlich) auf die im UIG genannten Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken wird bzw. dem Schutz dieser Umweltbestandteile oder -faktoren dienen soll, um "Umweltinformationen". Als Beispiel hält der Verwaltungsgerichtshof geplante relevante Änderungen von Genehmigungskriterien oder des Verfahrensregimes im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung für denkbar. Da im damaligen Ministerialentwurf des BMDW für ein Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich unter anderem eine Genehmigungsfiktion nach Zeitablauf für bestimmte UVP-Verfahren und damit eine relevante Änderung von Genehmigungskriterien und des Verfahrensregimes vorgesehen war, handelte es sich bei diesem Ministerialentwurf zweifellos um "Umweltinformationen" iSd UIG. Daher ist auch die Stellungnahme des BMNT zu diesem Ministerialentwurf als "Umweltinformation" zu qualifizieren (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0021, Rz 23) und gemäß § 5 Abs. 3 UIG unter Bedachtnahme auf mögliche Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6 UIG) mitzuteilen.

§ 6 UIG lautet auszugsweise:

"Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

§ 6. (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;

2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;

3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;

4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.

(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:

1. internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;

3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018, besteht;

4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

5. Rechte an geistigem Eigentum;

6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen

strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

(3) [...]

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1. Schutz der Gesundheit;

2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;

oder

3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."

Die Stellungnahme des BMNT zum Ministerialentwurf des BMDW für ein Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz) ist nicht eine interne Mitteilung. Dass das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt worden wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Informationsbegehren bezieht sich konkret auf die genannte Stellungnahme und ist daher nicht zu allgemein geblieben. Bei der Stellungnahme handelt es sich auch nicht um ein noch nicht abgeschlossenes Schriftstück oder noch nicht aufbereitete Daten. Es liegt daher keine der Mitteilungsschranken des § 6 Abs. 1 UIG vor.

Dass die Bekanntgabe der Stellungnahme negative Auswirkungen auf eines oder mehrere der in § 6 Abs. 2 UIG aufgelisteten Interessen oder Vorgänge hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wurde vom BMNT auf Nachfrage auch nicht geltend gemacht.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

2.2.2 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bundesministerium, Entwicklungsplan, Stellungnahme, Übermittlung,
Übermittlungspflicht, Umweltinformationen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W248.2210241.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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