Entscheidungsdatum
28.11.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I415 2224214-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch den Verein United Justice Austria - Hilfe im Fremden- und Sozialrecht, Antonie-Alt-Gasse 4/5/7, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2019, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im September 2013 legal mit einer Aufenthaltserlaubnis für Schüler, welche insgesamt zwei Mal bis zum 04.09.2016 verlängert wurde, ins Bundesgebiet ein.
2. Ein von ihm am 08.08.2016 gestellter Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX - Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 02.09.2016, Zl. XXXX, gemäß § 63 Abs. 1 und 3 NAG mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer den für die neuerliche Erteilung erforderlichen Schulerfolg nicht nachgewiesen habe. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23.01.2017, rechtskräftig seit 25.01.2017, Zl. XXXX, als unbegründet abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hält sich seither illegal in Österreich auf.
4. Am 11.06.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Im Zuge der Antragsstellung legte er seinen ägyptischen Reisepass, seinen abgelaufenen österreichischen Aufenthaltstitel, seine e-card, einen beglaubigten ägyptischen Auszug aus dem Geburtenregister samt beglaubigter Übersetzung, einen auf den Beschwerdeführer lautenden Mietvertrag, Einkommensbestätigungen der XXXX vom 24.04.2018 und vom 04.06.2018, ein Bestätigungsschreiben eines Sportvereins vom 16.05.2018, eine Integrationsbestätigung der XXXX Kirche vom 03.05.2018, eine Kopie eines zmr-Auszuges, ein ÖSD Zertifikat B1 vom 03.09.2015, eine Versicherungsbestätigung der SVA vom 09.05.2018, einen Auszug aus dem Gewerberegister vom 02.02.2019, einen Firmenbuch-Auszug vom 09.04.2018 und eine Wohnrechtsvereinbarung für die Dauer von 28.11.2018 bis 01.12.2022 vor.
5. Mit Verbesserungsauftrag vom 12.06.2018 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer auf, seinen Antrag binnen vier Wochen ausführlich schriftlich zu begründen.
6. Nach gewährter Fristerstreckung übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail seiner Rechtsvertretung vom 20.07.2018 eine schriftliche Stellungnahme zu seinem Antrag. Darin führte er aus, dass er sich seit 06.09.2013 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und es ihm aufgrund seiner fortgeschrittenen Sprachkenntnisse und seiner außerordentlichen Bemühungen sehr schnell gelungen sei, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Seit Juli 2017 sei er als unbeschränkt haftender Gesellschafter bei der XXXX als XXXX beschäftigt. Er verfüge aufgrund dieser Tätigkeit über ein ausreichendes Einkommen. Er sei hervorragend integriert und habe in seinem Heimatstaat hingegen keine Bindungen mehr. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG seien gegeben. Eine negative Entscheidung würde eine erhebliche Beeinträchtigung und Verletzung seines Privat- und Familienlebens bedeuten. Dem Schreiben beigefügt war ein KSV 1870 InfoPass für Behörden, sowie eine Saldenbestätigung und ein Versicherungsdatenauszug der SVA vom 13.06.2018.
7. Am 04.03.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA statt. Auf Wunsch seines ebenfalls anwesenden Rechtsvertreters wurde die Befragung zwecks Einsichtnahme in den Akt der XXXX abgebrochen und der Beschwerdeführer zu einer weiteren Einvernahme am 08.05.2019 geladen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die Angaben seiner schriftlichen Stellungnahme und erklärte, nicht in Ägypten leben zu können. Er sei in Österreich erwachsen geworden und habe in Ägypten nicht das Militär absolviert, da er als Minderjähriger nach Österreich gekommen sei. Er wolle weiter in Österreich leben, da hier seine Freunde leben würden. Er betrachte Wien als seine Heimat, arbeite hier und habe eine Freundin in XXXX.
8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.07.2019, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.06.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).
9. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG vom 16.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
10. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 13.08.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Es seien alle Voraussetzungen für eine Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels gegeben. Der Beschwerdeführer lebe seit 2013 durchgehend in Österreich. Sein letzter Aufenthaltstitel sei bis zum 04.09.2016 gültig gewesen. Bis zum 25.01.2017, dem Tag der Rechtskraft des abweisenden Bescheides der Niederlassungsbehörde über seinen Verlängerungsantrag, habe der Beschwerdeführer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Er sei seit dem 31.01.2017 als unbeschränkt haftender Gesellschafter des Unternehmens G. OG erwerbstätig und erziele dadurch monatliche Nettoeinnahmen in Höhe von EUR 1.400,--. Die belangte Behörde habe die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen nicht gewürdigt. Weiters spreche er Deutsch auf dem Niveau B2, durch Zertifikate nachgewiesen bis zum Niveau B1, sodass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfülle. Darüber hinaus verfüge er über eine Vielzahl an Familienangehörigen im Bundesgebiet, darunter Cousinen und Cousins und eine Tante, welche Großteils Österreichische Staatsbürger seien, sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Er habe sich sozial, sprachlich und wirtschaftlich nachhaltig integriert, sodass eine Rückkehrentscheidung in jedem Fall auf Dauer unzulässig und ihm ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; den angefochtenen Bescheid abändern und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Der Beschwerde beigelegt war neben diversen, bereits im Vorfeld vorgelegten Unterlagen eine Bestätigung der XXXX Steuerberatungs GmbH vom 25.02.2019.
11. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Seine Identität steht fest. Er führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX in Ägypten geboren.
Der Beschwerdeführer reiste erstmals im September 2013 legal mit einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Schüler", insgesamt zwei Mal verlängert und zuletzt gültig bis zum 04.09.2016, in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Ein von ihm am 08.08.2016 gestellter Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23.01.2017, Zl. XXXX, in zweiter Instanz negativ entschieden. Die Entscheidung erwuchs am 25.01.2017 in Rechtskraft. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufgrund der Bestimmung des § 24 NAG rechtmäßig. Der Beschwerdeführer hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig.
In Österreich leben ein Cousin, eine Cousine und eine Tante des Beschwerdeführers. Er wohnt im gemeinsamen Haushalt mit seinem Cousin A. H. und hat ansonsten in Österreich keine Kernfamilie oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonderes Naheverhältnis besteht. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Schweden, eine andere in Amerika. Seine Eltern und vier seiner Geschwister halten sich nach wie vor in Ägypten auf.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau B1. Er geht seit Januar 2017 als unbeschränkt haftender Gesellschafter bei der G. OG einer selbständigen Erwerbstätigkeit als XXXXnach und erzielt dabei ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 1.400,--. Weiters ist er Mitglied des Sportvereins "XXXX" und der XXXX Kirche.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 16.07.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid geht im Wesentlichen hervor, dass eine nach Ägypten rückkehrende Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, nicht automatisch in eine existenzbedrohende Lage versetzt wird.
Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Gefahr. Insbesondere bemüht sich Ägypten durch Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln um die Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung. Bedürftige werden durch Sozialhilfeprogramme unterstützt, welche monatliche Geldleistungen an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vorsehen. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten zudem karitative Einrichtungen, welche vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft gewähren.
In Ägypten existiert ein grundlegend funktionierendes Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung und über 100 staatlichen Krankenhäusern, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams im Großraum Kairo. In Ägypten sind stationäre und ambulante Behandlungen inklusive Nachsorge durch Psychiater und Psychologen verfügbar und es besteht bei chronisch psychotischen Patienten auch die Möglichkeit einer Langzeitbehandlung. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert. Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ägypten für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es wird weiters festgestellt, dass in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
Zusammengefasst konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit einem gänzlichen Entzug seiner Lebensgrundlage rechnen müsste oder in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten würde, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.
Es ist überdies davon auszugehen, dass der junge, gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer, welcher zudem während seines Aufenthaltes in Österreich Berufserfahrung als selbständig erwerbstätiger XXXX erworben hat, im Falle einer Rückkehr nach Ägypten nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er ist in der Lage, seinen Lebensunterhalt in Ägypten aus eigener Kraft zu bestreiten, anfangs gegebenenfalls auch mit der Unterstützung seiner Familie.
Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Ägypten entgegenstünden.
2. Beweiswürdigung
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1 Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden ägyptischen Reisepasses Nr. XXXX fest.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Verhältnissen in Ägypten wie auch in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben gegenüber dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet seit September 2013, zu den ihm erteilten Aufenthaltstiteln und zum negativ entschiedenen Verlängerungsantrag ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers, einer am 11.10.2019 eingeholten ZMR-Auskunft, einem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister, sowie dem vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23.01.2017.
Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab 25.01.2017 beruht darauf, dass ihm abgesehen von seiner Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Schüler" im Bundesgebiet nie ein Aufenthaltsrecht zugekommen war. Vor dem Hintergrund des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und des § 16 Abs. 5 BFA-VG lässt sich weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich ableiten.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war die entsprechende Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu treffen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seinem Cousin, seiner Cousine und seiner Tante im Bundesgebiet weder Verwandte noch Familienangehörige hat, erschließt sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde, ebenso die Feststellung zu seiner in Ägypten, Amerika und Schweden lebenden Kernfamilie.
Die Feststellungen zu den integrativen Schritten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben gegenüber dem BFA und den vorgelegten Unterlagen.
Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer qualifizierte Deutschkenntnisse aufweist und am 03.09.2015 eine Deutschprüfung B1 abgelegt hat, Mitglied eines Vereines sowie einer Kirchengemeinschaft ist, und dass er aufgrund einer im Januar 2017 aufgenommenen selbstständigen Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig ist. Wie in der rechtlichen Beurteilung darzulegen sein wird, war aber selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände die Feststellung zu treffen, dass kein den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechendes schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 11.10.2019 ab.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Ägypten ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:
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AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf
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AA - Auswärtiges Amt: Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html
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AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003690/MDE1299162019ENGLISH.pdf
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AA - Auswärtiges Amt: Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html
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USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2018 - Egypt,
http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH: Liportal, Ägypten - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/
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HRW - Human Rights Watch: World Report - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/334703/476536_de.html
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DBK - Deutsche Botschaft Kairo: Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen,
http://www.kairo.diplo.de/contentblob/4044670/Daten/4042325/rk_merkblatt_rechtsverfolgung.pdf,
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DBK - Deutsche Botschaft Kairo: Medizinische Hinweise - Kairo, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf,
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH: Liportal, Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/#c89356
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen und erstattete kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der Länderberichte, welche der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, in Zweifel ziehen würde. Danach befragt, welche Folgen eine Rückkehr in seine Heimat für ihn hätte, führte der Beschwerdeführer vor dem BFA am 08.05.2019 aus, dass der daran nicht einmal gedacht habe. Er könne einfach nicht dort leben, sei hier in Österreich erwachsen geworden und sei in Ägypten auch nicht beim Militär gewesen.
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen.
3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der § 10 Abs. 3 und § 55, AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lauten:
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Die maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lautet:
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen der § 52 Abs. 3 und 9 und § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:
Rückkehrentscheidung
§ 52. (3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) ...
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) ...
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4-5) ...".
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK (Spruchpunkt I.) und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.):
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung (plus)" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Zunächst ist zu prüfen, ob ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben besteht.
Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK reicht über den Kreis der Kernfamilie hinaus, und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458).
Auch zwischen Geschwistern, Onkeln/Tanten und Nichten/Neffen kann ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen. In diesen Fällen muss allerdings auf das Bestehen eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens abgestellt werden. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Ob das Familienleben tatsächlich besteht und hinreichend intensiv ist, wird vom EGMR anhand folgender Kriterien beurteilt:
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Zusammenleben der betroffenen Personen,
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und/oder Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit.
Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, hat eine Tante, eine Cousine und einen Cousin, die ebenfalls in Österreich leben. Er lebt seit November 2017 mit seinem Cousin in einem gemeinsamen Haushalt, zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, etwa das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit, sind aber nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet (vgl. VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955).
Selbst unter dem Zugeständnis des Vorliegens einer familiären Beziehung handelt es sich sohin um eine solche geringer Intensität. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin sowie den übrigen in Österreich lebenden Familienmitgliedern könnte auch im Fall einer Ausweisung nach Ägypten fortgesetzt werden, zumal diese auch ägyptischer Herkunft sind.
Hinsichtlich des Bestehens eines Privatlebens ergibt sich bereits aus der mehrjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich zwangsläufig ein Privatleben. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt somit einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens dar.
Die in weiterer Folge vorzunehmende Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art 8 Abs 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch zum Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Dies aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens bis zu seiner Ausreise (spätestens Herbst 2013) im Herkunftsstaat verbracht. Dort ist er aufgewachsen und sozialisiert. Nach wie vor verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Ägypten, zumal seine Eltern und vier Geschwister dort leben. Zudem spricht er Arabisch und ist er mit den kulturellen Eigenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Es kann daher nicht von einer vollkommenen Entfremdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Des Weiteren verfügt er seit 25.01.2017 über keinen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt auf einem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich. Der Beschwerdeführer durfte von Anfang an nicht damit rechnen, dass ihm eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt wird (vgl. VwGH vom 21.01.2010, 2009/18/0258).
Weiters machte der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde geltend, eine in XXXX lebende Freundin zu haben. Da er aber weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat oder Vaterschaft) in Österreich behauptete, liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. die getroffene Rückkehrentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853). Zudem erwähnte der Beschwerdeführerin seine Freundin im Zuge der Beschwerde gar nicht mehr.
Der EGMR hat bereits in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass bei Eingehen eines Familienlebens trotz eines auf vorübergehender Basis fußenden Aufenthaltsstatus eine Verletzung von Art 8 EMRK nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden kann (vgl EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz), wobei solche exzeptionellen Umstände nicht geltend gemacht wurden, dahingehend wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall in weiterer Folge, ob ein hinreichend schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit September 2013 im Bundesgebiet auf. Seit Januar 2017 ist der Aufenthalt ein unrechtmäßiger, nachdem seinem Antrag auf neuerliche Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23.01.2017 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Er befindet sich daher seit über sechs Jahren in Österreich.
Sofern im Beschwerdeschriftsatz wiederholt die sechsjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers betont wird, sowie der Umstand, dass für diesen ein Leben außerhalb Österreichs gar nicht mehr vorstellbar sei, so ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welcher in zwei Entscheidungen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) festgestellt hat, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann und dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken vermögen, sondern dass diese im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind.
Selbst im Falle eines - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - durchgehend rechtmäßigen, siebenjährigen Aufenthaltes kam der Verwaltungsgerichtshof (VwGH, 17.04.2013, 2013/22/0042) zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung nicht zu beanstanden sei: "Der Beschwerdeführer vermag zwar einen langen inländischen Aufenthalt (7 Jahre) ins Treffen zu führen, welcher jedoch zur Gänze auf einer bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung beruhte und dem Beschwerdeführer nach erstinstanzlicher Abweisung seines Asylantrages bewusst war, dass sein Aufenthaltsstatus unsicher ist. Maßgebliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer nicht über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Auch wenn er eine Einstellungszusage vorweisen kann und sehr gut deutsch spricht, sind diese integrationsbegründenden Umstände nicht so schwer zu gewichten wie das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das von einem Fremden nach Abweisung seines Asylantrages grundsätzlich verlangt, den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder herzustellen."
Ein Aufenthalt von über sechs Jahren stellt zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne dar, es ist aber im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers ab dem 25.01.2017 auf keiner rechtlichen Grundlage mehr beruhte. Lediglich von September 2013 bis September 2016 war er in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Schüler, welche jedoch nicht verlängert wurde, weil der Beschwerdeführer nicht den erforderlichen Schulerfolg für eine neuerliche Verlängerung nachweisen konnte.
Dem Beschwerdeführer sind gewisse Integrationsbemühungen in Österreich nicht abzusprechen. So spricht er Deutsch auf B1-Niveau, ist aktives Mitglied in einem Sportverein und einer Kirchengemeinschaft und ist aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig.
Hinsichtlich der Maßgeblichkeit eines Privat- und Familienlebens ist grundsätzlich auszuführen, dass sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof in ihrer Rechtsprechung darauf ab stellen, ob das Familien- und Privatleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus sei derart, dass der Fortbestand des Familien- und Privatleben im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VfSlg. 18.382/2008 und die dort zitierte EGMR-Judikatur; EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Darüber hinaus ist nach dem NAG eine "Anschlussfähigkeit" für einen Aufenthaltstitel "humanitäre Gründe" nach einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler" gar nicht vorgesehen (vgl. VwGH 14.03.2013, 2011/23/0194 zur Frage eines Umstiegs von einer für den Zweck eines Studiums erteilten Aufenthaltsbewilligung auf einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen). Dem Beschwerdeführer musste bereits während seines auf einer Aufenthaltserlaubnis für Schüler beruhenden Aufenthaltes, der im Übrigen zu keinem Schulabschluss führte, klar gewesen sein, dass er auf der Grundlage seines auf Ausbildungszwecke beschränkten Aufenthaltstitels nicht dauernd in Österreich würde verbleiben können. Dadurch relativiert sich auch die Bedeutung des von September 2013 bis September 2016 rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers als Schüler im Bundesgebiet.
Spätestens ab Erhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23.01.2017 muss sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus endgültig bewusst gewesen sein. Dies mindert die Schutzwürdigkeit seines seither in Österreich entwickelten Privatlebens erheblich. Zur Sozialversicherung als gewerblich selbständig Erwerbstätiger ist der Beschwerdeführer seit 07.02.2017 gemeldet, sohin etwa zwei Wochen nach der oben genannten negativen Entscheidung.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihren illegalen Aufenthalt erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Bei der Abwägung der Interessen ist im gegenständlichen Fall auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht verwehrt ist, von seinem Herkunftsland aus im Wege niederlassungsrechtlicher Bestimmungen die legale Einreise nach Österreich zu beantragen (vgl zu all dem auch VwGH 26.11.2009, 2009/18/0268; 15.12.2009, 2008/18/0037). Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längeren Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist. (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG).
Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Ägypten ausgegangen werden, zumal er dort rund zwei Drittel seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist und zudem noch vier Geschwister und die Eltern des Beschwerdeführers in Ägypten leben. Es kann deshalb im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
In einer Gesamtschau steht seinem persönlichen Interesse am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Artikel 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK daher jedenfalls nicht geboten.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Da der Antrag betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wie umseits bereits ausführlich dargestellt, abgewiesen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 3 FPG 2005 gestützt.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie