Entscheidungsdatum
29.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W221 2225356-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 25.09.2019, Zl. P1452115/11-HPA/2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch genannten (Leistungs-)Bescheid des Heerespersonalamtes vom 25.09.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer der Republik Österreich den Betrag von insgesamt €
3.757,72 zu erstatten hat. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.03.2019 vorzeitig seinen Austritt aus dem Ausbildungsdienst erklärt habe. Wenn der Ausbildungsdienst vorzeitig ende, sei dem Bund ein Betrag in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung angefallen sei, zu erstatten. Dieser Erstattungsbetrag sei wie ein Übergenuss nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) hereinzubringen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er am 03.09.2018 eingerückt und gegen seinen Wunsch im Jänner 2019 aus der KAAB1 ausgeschieden sei. Es habe massive Probleme mit seinem Vorgesetzten gegeben und er sei dann nach Breitensee versetzt worden, wo er in der Waffenkammer tätig gewesen sei und seinen Dienst mit Akribie und Pünktlichkeit versehen habe. Ende Jänner sei dann ein neuer Vorgesetzter erschienen, der ihn für den Umbau seines Büros eingesetzt und ihn ob seiner Unfähigkeit verspottet habe. Er sei dann für diesen Vorgesetzten weniger eingesetzt worden und habe für die anderen Vorgesetzten zu deren Zufriedenheit gearbeitet. Am 04.03.2019 sei ihm mit der Versetzung in die MKT gedroht worden, weshalb er sich in einer ausweglosen Situation gesehen habe und schweren Herzens am 04.03.2019 gekündigt habe. Er wolle die Summe nicht zurückzahlen, weil er durch die persönliche Ablehnung seines Zugkommandanten ohne triftigen Grund aus dem Kurs geschmissen worden sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 13.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer meldete sich freiwillig für den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten und trat diesen Dienst am 03.09.2018 an.
Mit Schreiben vom 04.03.2019 erklärte er seinen Austritt aus dem Ausbildungsdienst gemäß § 37 Abs. 3 WG 2001, der mit Ablauf des 31.03.2019 wirksam wurde, und bestätigte mit seiner Unterschrift ausdrücklich, dass er über die Rechtsfolge der Leistung eines Erstattungsbeitrages belehrt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen und der Austrittserklärung des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
Gemäß § 37 Abs. 1 WG 2001 können Wehrpflichtige auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren leisten. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen und bedarf der Annahme (Annahmebescheid). Dabei ist auch die Eignung der Betroffenen zum Ausbildungsdienst zu prüfen (Eignungsprüfung). Entsprechend dem Abs. 3 können Personen im Ausbildungsdienst ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehören oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen sind. Die Austrittserklärung wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Personen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer am 03.09.2018 in den Ausbildungsdienst eingetreten und hat mit Erklärung vom 04.03.2019 seinen Austritt erklärt, der mit Ablauf des 31.03.2019 wirksam wurde. Der Beschwerdeführer gilt daher gemäß § 37 Abs. 3 WG 2001 mit Ablauf des 31.03.2019 als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen. Er wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass er aufgrund seines Austritts verpflichtet ist, dem Bund einen Erstattungsbeitrag zu leisten.
Gemäß § 6 Abs. 1 HGG gebührt einer Person im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes. Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so hat gemäß Abs. 4 bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes zu erstatten für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen. Dies gilt gemäß Abs. 5 nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001, einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.
In den Materialien zu den genannten Bestimmungen (vgl. RV 949 BlgNR 22. GP) heißt es unter anderem wörtlich:
"Im Hinblick auf die jederzeitige formlose Beendigungsmöglichkeit des Ausbildungsdienstes durch die Betroffenen sowie der Anrechnung der Zeit eines geleisteten Ausbildungsdienstes auf die für Männer bestehende Verpflichtung zu Leistung des Grundwehrdienstes ist bei einer tatsächlichen Leistung des Ausbildungsdienstes von weniger als einem Jahr hinsichtlich der der allgemeinen Wehrpflicht unterliegenden Männer ein Anspruch auf die erhöhte Monatsprämie sachlich nicht gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Missbräuchen soll für jene wehrpflichtigen Männer, denen die Dauer des Ausbildungsdienstes auf die sich aus der allgemeinen Wehrpflicht [...] ergebenen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes angerechnet wird [...] eine Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages normiert werden. Dieser Betrag soll in der Höhe der Differenz zwischen den an den betroffenen Wehrpflichtigen ausbezahlten Monatsprämien (32,99 vH des Bezugsansatzes) und der für einen Grundwehrdienst leistenden Wehrpflichtigen vorgesehenen Grundvergütung (4,41 vH des Bezugsansatzes) anfallen. Im Hinblick auf die grundsätzlich gesetzlich festgelegte Dauer des Grundwehrdienstes mit sechs Monaten (§ 20 Abs. 1 WG 2001) soll die maximale Höchstgrenze des zu leistenden Erstattungsbetrages in jedem Fall das Sechsfache des genannten Differenzbetrages (derzeit 3.410,05 Euro) umfassen. Die entsprechende ins Auge gefasste Regelung stellt sich demnach beispielhaft wie folgt dar:
[...]
Aus sozialen Erwägungen ist die Verpflichtung zur Leistung des in Rede stehenden Erstattungsbetrages im Falle der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 nicht vorgesehen. In jenen Fällen, in denen die Dienstunfähigkeit in Folge einer Gesundheitsschädigung nach § 30 Abs. 5 WG 2001 von dem betroffenen Wehrpflichtigen selbst herbeigeführt wurde, wird der Erstattungsbeitrag jedoch unvermindert zu leisten sein. [...] Aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen soll auch in der letztgenannten Norm der Entfall des Erstattungsbetrages auf die Fälle einer Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 beschränkt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass besondere Härtefälle bei der Hereinbringung des Erstattungsbeitrages durch Festsetzung von Raten, der Möglichkeit der Stundung bzw. durch Abstandnahme der Hereinbringung entsprechende Berücksichtigung finden können (§ 55 HGG 2001). [...]"
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.05.2008, 2006/11/0124, ausgesprochen, dass mit der in Rede stehenden Regelung eine lex specialis betreffend die Rückerstattung von Bezügen bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes geschaffen wurde und daher § 55 Abs. 1 HGG nicht Anwendung findet. Weder nach § 6 Abs. 4 noch nach § 6 Abs. 5 leg. cit. kommt es auf den guten Glauben des Betreffenden bei Empfangnahme der Bezüge an.
Nach § 6 Abs. 4 Z 3 HGG ist - um Härtefälle zu vermeiden - festgelegt, dass der Erstattungsbetrag "wie ein Übergenuss hereinzubringen" ist. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass "bei der Hereinbringung des Erstattungsbetrages" durch Festsetzung von Raten, Stundung oder durch Abstandnahme von der Hereinbringung (vgl. dazu § 55 Abs. 2 und 3 leg.cit.) vermieden werden kann, dass den Betreffenden eine besondere Härte durch die Bezahlung des vorgeschriebenen Erstattungsbetrages trifft.
Mit seinem Vorbringen zu seinen Gründen für seinen Austritt legt der Beschwerdeführer keinen der in § 6 Abs. 5 HGG angeführten Tatbestände dar, die einer Rückzahlung des - der Höhe nach unbestrittenen - Erstattungsbetrages entgegenstehen würden (vorzeitige Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001, erfolgter Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat). Härtefälle können allenfalls durch die Festsetzung von Raten, Stundung oder durch die Abstandnahme von der Hereinbringung vermieden werden, wozu dem Beschwerdeführer ein entsprechender Antrag freisteht.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage stellt die bescheidmäßige Vorschreibung des im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Erstattungsbetrages eine zwingende Folge der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdiensts gemäß § 37 Abs. 3 WG 2001 dar und könnte nur bei Vorliegen eines der in § 6 Abs. 5 HGG 2001 angeführten Tatbestände unterbleiben.
Da aber keiner dieser Tatbestände - wie oben dargelegt - gegeben ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Beschwerdeführer zur Zahlung des Erstattungsbetrages verpflichtet.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Spruchteil A) angeführte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
Ausbildungsdienst - Heer, Austritt, Erstattungsbetrag, Rückzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2225356.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020