Entscheidungsdatum
19.12.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W213 2221447-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.06.2019, Zl. 402680/21/ZD/0619, betreffend Behebung des Zuweisungsbescheides vom 04.03.2019, Zl. 402680/15/ZD/0319, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 1a ZDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.03.2019 der " XXXX " für den Zuweisungszeitraum 01.05.2019 bis 31.01.2020 zugewiesen, wobei der Dienstantritt für den 02.05.2019 vorgesehen war.
I.2. Mit Schreiben vom 19.03.2019 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes Oktober 2020, da er seit Oktober 2015 das Bachelorstudium der Physik absolviere.
I.3. Dieser Antrag wurde seitens der belangten Behörde mit - unbekämpft gebliebenem - Bescheid vom 26. 2019, GZ. 402680/19/ZD/0419, abgewiesen.
I.4. Mit E-Mail vom 02.05.2019 wurde der belangten Behörde seitens der oben genannten Einrichtung mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Zivildienst nicht angetreten habe.
I.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Der Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.03.2019, Zl. 402680/15/ZD/0319, wird gemäß § 22 Abs. 1a Zivildienstgesetz 1986 idgF (ZDG) behoben."
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 04.03.2019, Zl. 402680/15/ZD/0319, wurden der XXXX " für den Zeitraum von 01.05.2019 bis 31.01.2020 (Dienstantritt 02.05.2019) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen worden sei. Mit Schreiben vom 02.05.2019 habe die Einrichtung mitgeteilt, dass er seinen Dienst nicht angetreten hätte. In einem am 12.06.2019 geführten Telefonat sei seitens der Einrichtung bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer dem Dienst bis dato unentschuldigt fern geblieben sei. Er habe daher seinen bescheidmäßig vorgesehenen Dienst weder am 02.05.2019, noch innerhalb von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt angetreten
I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm der Bescheid belangten Behörde vom 26.04.2019, womit sein Antrag auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen wurde, durch Hinterlegung zugestellt wurde. Er habe diesen erst am 02.05.2019, also am Antrittstag, bei der Post behoben. Mit E-Mail vom 02.05.2019, 07:32 Uhr, teilte er der Einrichtung mit, dass es ihm nicht möglich sei an diesem Tag zum Dienstantritt zu erscheinen. Ferner habe am 03.05.2019 einen Arztbesuch und am Vormittag des 06.05.2019 einen Termin im AKH Wien. Er könne daher erst am 07.05.2019 den Dienst antreten. Am Dienstag, 07.05.2019 sei er um 08:00 Uhr an der ihm von der Einrichtung mitgeteilten Adresse, XXXX , erschienen, wo ihm von einer Mitarbeiterin der Einrichtung gesagt worden sei, dass der XXXX keinen Kursplatz für ihn hätte, und sie mich daher nach Hause schicken müsse. Dies sei in einer E-Mail bestätigt worden. Seit diesem Zeitpunkt hat sich weder Herr XXXX (zuständige Person im XXXX ) noch ein anderer Mitarbeiter des XXXX bei ihm gemeldet. Folglich sei er zu Hause geblieben, da ihm explizit gesagt worden sei, dass er auf eine Antwort warten sollte.
Wenn nun im Bescheid vom 12.06.2019 der Zuweisungsbescheid vom 04.03.2019 mit der Begründung behoben werde, dass er sich weder am Antrittstag, noch innerhalb von 30 Tagen gemeldet bzw. den Zivildienst angetreten hätte, sei dies nicht korrekt. Er habe von seiner Seite den Kontakt sowohl telefonisch als auch per E-Mail mit dem XXXX gesucht, jedoch keine Antwort bekommen bzw. sei er nicht zu einer zuständigen Person telefonisch weitergeleitet worden. Er habe nachweislich am 07.05.2019 persönlich beim XXXX vorgesprochen habe, um den Zivildienst anzutreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist seit 14.10.2013 zivildienstpflichtig. Für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis 31.01.2020 (Dienstantritt 02.05.2019) wurde er zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes einer Einrichtung zugewiesen. Mit Schreiben vom 19.03.2019 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes Oktober 2020, da er seit Oktober 2015 das Bachelorstudium der Physik absolviere. Dieser Antrag wurde seitens der belangten Behörde mit - unbekämpft gebliebenem - Bescheid vom 26.04.2019, GZ. 402680/19/ZD/0419, abgewiesen. Der Beschwerdeführer diesen Bescheid am 02.05.2019 behoben.
Mit Schreiben vom 25.03.2019 ersuchte die Einrichtung im Hinblick auf den Zuweisungsbescheid vom 04.03.2019 in Beschwerdeführer in der Zeit vom 08.04.2019 bis 24.04.2019 zur Abwicklung der mit dem Zivildienst verbundenen administrativen Belange bei ihr vorzusprechen und die erforderlichen Dokumente bzw. Nachweise mitzubringen.
Nach der Behebung des Bescheids vom 26.04.2019, GZ. 402680/19/ZD/0419, womit sein Antrag auf Aufschub abgewiesen worden war, teilte er mit E-Mail vom 02.05.2019, 07:32 Uhr, der Einrichtung mit, dass es ihm nicht möglich sei an diesem Tag zum Dienstantritt zu erscheinen. Ferner habe er am 03.05.2019 einen Arztbesuch und am Vormittag des 06.05.2019 einen Termin im AKH Wien. Er könne daher erst am 07.05.2019 den Dienst antreten.
Am Dienstag, 07.05.2019 erschien er um 08:00 Uhr an der ihm von der Einrichtung mitgeteilten Adresse, XXXX , wo ihm von einer Mitarbeiterin der Einrichtung gesagt wurde, dass der XXXX keinen Kursplatz für ihn habe, und sie ihn daher nach Hause schicken müsse. Er solle auf die Rückmeldung des zuständigen Kundenbetreuers, XXXX , warten. Eine derartige Rückmeldung ist nicht erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer zu Hause geblieben und keine weiteren Schritte unternommen hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Unstrittig ist dabei, dass der Beschwerdeführer bis 07.05.2019 aus gesundheitlichen Gründen verhindert war und erst am 07.05.2019, 08:00 Uhr, bei der Einrichtung erschienen ist, wo er mangels eines Kursplatzes wieder weggeschickt wurde.
Wenn seitens des zuständigen Kundenbetreuers, XXXX , in einem E-Mail vom 15.07.2019 angegeben wird, dass der Beschwerdeführer nach Hause geschickt und gebeten worden sei mit ihm Kontakt aufzunehmen, ist dies angesichts des am 07.05.2019, 09:19 Uhr, gesendeten E-Mails von Christina HÖLZL (Mitarbeiterin in der Einrichtung) nicht haltbar, da diese ausdrücklich geschrieben hat, dass der Beschwerdeführer auf eine Rückmeldung von XXXX warten sollte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 22 ZDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen
§ 22. (1) Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.
(1a) Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Abs. 1 nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Beeinträchtigung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. § 15 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß § 15 Abs. 3 unterbleibt.
[...]"
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es jedenfalls zu keiner Zivildienstleistung des Beschwerdeführers im Gefolge des Zuweisungsbescheids vom 04.03.2019 gekommen ist. Dem Beschwerdeführer ist zuzubilligen, dass er bis einschließlich 06.05.2019 wegen Arzt-bzw. Krankenhausterminen am Antritt des Zivildienstes gehindert war. Wenn er auch am 07.05.2019 von einer Mitarbeiterin der Einrichtung nach Hause geschickt wurde, ändert das nichts an der ihm obliegenden Zivildienstpflicht. Ebensowenig ist dadurch der Zuweisungsbescheid vom 04.03.2019 außer Kraft getreten. Selbst unter der Annahme, ihm sei aufgetragen worden auf eine Rückmeldung des für ihn zuständigen Betreuers zu warten, wäre der Beschwerdeführer im Hinblick auf die auch nach dem 07.05.2019 weiterhin aufrechte Zuweisung verpflichtet gewesen, von sich aus an die Einrichtung heranzutreten. Durch das Wegschicken des Beschwerdeführers und die an ihn gerichtete Aufforderung auf eine Rückmeldung seitens der Einrichtung zu warten, ist jedenfalls keine endgültige Entscheidung über den vom Beschwerdeführer abzuleistenden ordentlichen Zivildienst getroffen worden. Der Beschwerdeführer hätte daher im Hinblick auf die ihn treffende Zivildienst von sich aus an die Einrichtung herantreten müssen, um die Ableistung seines Zivildienstes in Gang zu setzen. Der Beschwerdeführer hat dies unterlassen und die in § 22 Abs. 1a ZDG genannte Frist von 30 Tagen - die am 08.06.2019 geendet hat - untätig verstreichen lassen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und zwei § 22 Abs.1a ZDG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristablauf, Nichtantritt, Zivildienst, Zivildienstpflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2221447.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020