Index
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;Norm
BauO NÖ 1976 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des D und der M, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde B wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten Aufschließungsbeitrag, zu Recht erkannt:
Spruch
1. Gemäß § 42 Abs. 4 i.V.m. § 62 Abs. 2 VwGG und § 208 Nö Abgabenordnung 1977 wird die Berufung des Erstbeschwerdeführers, soweit sie sich gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde B mit der Zl.1533-226/SS/93 richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gemäß § 42 Abs. 4 i.V.m. § 62 Abs. 2 VwGG und § 208 Nö Abgabenordnung 1977 wird die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin, soweit sie sich gegen den Bescheid des Bürgermeisters Marktgemeinde B mit der Zl.1533-226/S/93 richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
3. Im übrigen wird gemäß § 42 Abs. 4 i.V.m. § 62 Abs. 2 VwGG dem Gemeinderat der Marktgemeinde B aufgetragen, binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses über die Berufungen der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung folgender Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu den im Beschwerdefall maßgebenden Rechtsfragen bescheidmäßig zu entscheiden:
3.1. Eine Ergänzungsabgabe gemäß § 15 Z 1
Nö Bauordnung 1976, LGBl. 8200-6, ist aus Anlaß einer Parzellierung, wie sie mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde B vom 4. Mai 1993 vorgenommen wurde, nur dann vorzuschreiben, wenn durch die Parzellierung entweder das Gesamtausmaß der Fläche der Bauplätze oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
3.2. Soferne eine Ergänzung der Feststellung des Sachverhaltes ergibt, daß für das einbezogene Gebiet die Voraussetzungen des § 15 Z 1 Nö Bauordnung 1976 vorliegen (entweder Erhöhung der Anzahl der Bauplätze oder des Gesamtausmaßes der Bauplatzfläche), wäre eine Ergänzungsabgabe in der im § 15 Z 1 letzter Satz Nö Bauordnung 1976 beschriebenen Weise zulässig. Die Berechnung einer derartigen Ergänzungsabgabe hätte durch Feststellung der Berechnungslängen vor der Parzellierung und der neuen Berechnungslängen und Bildung der Differenz der sich hiebei ergebenden Summen zu erfolgen. Die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe wäre zulässig, wenn die Summe der neuen Berechnungslängen größer ist als die Summe der früheren Berechnungslängen. Die Ergänzungsabgabe für die Eigentümer der Grundstücke Nr. 180/5 und Nr. 180/6 wäre jedoch als Anteil am Produkt gemäß § 15 Z 1 letzter Satz Nö Bauordnung 1976 entsprechend dem Anteil der Berechnungslänge des jeweiligen Grundstückes an der Summe der Berechnungslängen der neuen Grundstücke zu bestimmen.
4. Die Marktgemeinde B hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom 11. November 1993 des Bürgermeisters der Marktgemeinde B als Abgabenbehörde erster Instanz, Zl. 1533-226/S/93, wurde dem Erstbeschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 180/5, EZ 889, KG B, eine Ergänzungsaufschließungsabgabe in der Höhe von S 47.891,-- gemäß § 15 Z 1 Nö Bauordnung 1976, LGBl. 8200, vorgeschrieben. Zur Begründung wird in diesem Bescheid darauf hingewiesen, daß die Gemeinde gemäß § 15 Z 1 Nö BauO 1976 verpflichtet sei, eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben. Es wird in diesem Zusammenhang der erste Teil des § 15 Z 1 Nö BauO 1976 wiedergegeben. Sodann wird - ohne daß klargestellt wird, aufgrund welcher Umstände die Behörde die Abgabenpflicht als gegeben annimmt - die Berechnung der Ergänzungsabgabe dargestellt. Dabei wird zunächst die Berechnungsregel des § 15 Z 1 Nö BauO 1976 wörtlich wiedergegeben und sodann die Berechnung aufgrund der alten Berechnungslänge des Grundstückes Nr. 180/5 (mit 201 m2) und der sich für das neue Grundstück Nr. 180/5 (mit 533 m2) ergebenden Berechnungslänge vorgenommen (Bildung des Produktes aus der Differenz der angeführten Berechnungslängen mit dem Bauklassenkoeffizienten und dem Einheitssatz). Der sich so ergebende Betrag wird als die Ergänzungsabgabe vorgeschrieben.
2. Mit Bescheid vom 11. November 1993 des Bürgermeisters der Marktgemeinde B als Abgabenbehörde erster Instanz, Zl. 1533-226/SS/93, wurde weiters der Zweitbeschwerdeführerin als Miteigentümerin des Grundstückes Nr. 180/6, EZ 908, KG B, eine Ergänzungsaufschließungsabgabe in der Höhe von S 46.440,-- gemäß § 15 Z 1 Nö Bauordnung 1976, LGBl. 8200, vorgeschrieben.
Die Begründung dieses Bescheides deckt sich mit jener des Bescheides an den Erstbeschwerdeführer (unter Berücksichtigung der für das Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin maßgebenden Werte).
3. In beiden Bescheiden wird darauf hingewiesen, daß bei Vorliegen von Miteigentum mit der Zustellung der Bescheidausfertigung die Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen gelte, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter bekanntgegeben worden sei (Hinweis auf § 76 Abs. 1 Nö AO 1977). Adressiert ist der unter 1. genannte Bescheid an den Erstbeschwerdeführer, der unter 2. genannte Bescheid an die Zweitbeschwerdeführerin.
4. Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1993 "gegen die Abgabenbescheide der Marktgemeinde B vom 11.11.1993, zugestellt am 15.11.1993" Berufung. Nähere Ausführungen enthielt diese Berufung nicht. Aufgrund eines entsprechenden Auftrages des Bürgermeisters der Marktgemeinde B gemäß § 195 Nö Abgabenordnung 1977 führten die Beschwerdeführer die Berufung dahingehend näher aus, daß die genannten Bescheide dem ganzen Inhalte nach angefochten würden und daß beantragt würde, die Bescheide dahingehend abzuändern, daß die Ergänzungsaufschließungsabgabe mit 0,-- festgesetzt werde. Begründet wird die Berufung in diesem ergänzenden Schriftsatz damit, daß aus § 14 Nö Bauordnung hervorgehe, daß eine Aufschließungsabgabe aus Anlaß der Bauplatzschaffung anfalle und nur einmal verlangt werden könne. § 15
Nö Bauordnung sei dahin zu verstehen, daß nur solche hinzugekommenen Ergänzungsflächen eine Ergänzungsabgabe auslösten, wenn die Ergänzungsflächen selbst noch nicht Gegenstand eines Bauplatzes gewesen seien. Dies sei aber "hier der Fall".
5. Da auch innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung des Mängelbehebungsschriftsatzes keine Entscheidung über die Berufungen erging, erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende Bescheidbeschwerde.
6. Nachdem mit Bescheid vom 10. Mai 1995 in beiden Verwaltungsverfahren das Verfahren gemäß § 211
Nö Abgabenordnung 1977 ausgesetzt und dieser Bescheid aufgrund der Vorstellung der Beschwerdeführer mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Juni 1995 jeweils aufgehoben worden war und die belangte Behörde den ausständigen Bescheid nach wie vor nicht erlassen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig, in der Sache aufgrund der zulässigen Säumnisbeschwerde zu entscheiden.
II.
In der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
1. Zur teilweisen Zurückweisung der Berufungen (Spruchpunkt 1 und 2):
Wie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, wurden die beiden erstinstanzlichen Bescheid jeweils an einen der beiden Beschwerdeführer adressiert und beigefügt, daß mit der Zustellung des Bescheides auch die Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen gelte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 21. Juli 1995, Zl. 92/17/0270, ausgesprochen hat, ist auch im Anwendungsbereich des § 76 Nö Abgabenordnung 1977, auf den sich die Behörde erster Instanz berufen hat, die Behörde nicht der Aufgabe enthoben, die Adressaten ihres Bescheides namentlich zu nennen. Auch die §§ 76 und 151 Nö AO 1977 normieren keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Bescheidadressat aus dem Bescheid zumindest erkennbar sein muß. Erfolgt keine namentliche Nennung weiterer Bescheidadressaten, bewirkt auch eine Berufung auf § 76 Nö AO 1977 nicht, daß der Bescheid anderen Personen als dem ausdrücklich genannten Adressaten gegenüber erlassen wird. Daher ist im vorliegenden Fall der unter I.1. genannte Bescheid mit der Zl. 1533-226/S/93 nur dem Erstbeschwerdeführer gegenüber erlassen worden, der unter I.2. genannte Bescheid mit der Zl. 1533-226/SS/93 hingegen nur gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin.
Die Berufungen der Beschwerdeführer wurden in einem einzigen Schriftsatz gegen beide Bescheide erhoben, sodaß davon auszugehen ist, daß beide Beschwerdeführer beide Bescheide angefochten haben (auch im Verbesserungsschriftsatz erfolgt keine Einschränkung der Anfechtungserklärung).
Somit haben die Beschwerdeführer jeweils auch einen Bescheid mit Berufung bekämpft, der ihnen nicht zugestellt wurde. Insoweit sind die Berufungen zurückzuweisen. Dies war daher gemäß § 42 Abs. 4 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof aufgrund der zulässigen Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführer in Erledigung der auch insoweit offenen Berufungen der Beschwerdeführer auszusprechen.
2. Zum Auftrag zur Entscheidung über die Berufungen, soweit sie zulässig sind (Spruchpunkt 3.):
2.1. Die §§ 14 und 15 Niederösterreichische Bauordnung 1976 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. 8200-6 lauten:
"§ 14
Aufschließungsabgabe
(1) Aus dem Anlaß der Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz (§ 12) hat die Gemeinde dem Eigentümer eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben. Diese Abgabe ist auch dem Eigentümer eines Bauplatzes nach § 2 Z. 7 lit. b aus dem Anlaß der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes (§ 2 Z. 5) oder einer großvolumigen Anlage (einzelne oder mehrere Silos oder Tanks mit insgesamt mehr als 200 m3 Rauminhalt sowie Tiefgaragen, Betonmischanlagen oder dergleichen) auf diesem Bauplatz vorzuschreiben, wenn für diesen Bauplatz noch kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag und auch keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden ist. Als erstmalig gilt die Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz, wenn auf diesem am 1. Jänner 1970 kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Eine Gerätehütte mit höchstens 6 m2 bebauter Fläche und einer Gebäudehöhe bis zu 2 m gilt in diesem Zusammenhang nicht als Gebäude.
...
§ 15
Ergänzungsabgabe
Eine Ergänzungsabgabe ist vorzuschreiben
1.
für jeden der neugeformten Bauplätze aus dem Anlaß der Änderung der Grenzen von Bauplätzen, für die bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben wurden oder die nach § 2 Z. 7 lit. b oder c als solche gelten, wenn dabei deren Anzahl oder Gesamtausmaß vergrößert wird. Das gilt nicht für den Fall der Vereinigung von Grundstücken, die nach der am 31. Dezember 1988 geltenden Rechtslage gemeinsam als ein Bauplatz gegolten haben.
Die Höhe der Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:
Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen; der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe geltenden Bauklassenkoeffizienten und dem zur gleichen Zeit geltenden Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;
2.
..."
2.2. Der Bürgermeister der Marktgemeinde B hat die beiden erstinstanzlichen Bescheide, gegen welche sich die vorliegenden Berufungen richten, auf § 15 Z 1 Nö Bauordnung 1976 gestützt. Wie sich aus § 15 Z 1 Nö Bauordnung 1976 ergibt, ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach dieser Gesetzesbestimmung, daß aus dem Anlaß der Änderung der Grenzen von Bauplätzen, für die bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben wurden oder die nach § 2 Z 7 lit. b oder c als solche gelten, daß "dabei deren Anzahl oder Gesamtausmaß vergrößert wird".
Aus der Vorschrift betreffend die Berechnung der Höhe der Ergänzungsabgabe in § 15 Z 1 (unechter zweiter Absatz) ergibt sich, daß der Landesgesetzgeber davon ausgegangen ist, daß die Berechnung der Ergänzungsabgabe derart zu erfolgen hat, daß für das gesamte von der Änderung der Grenzen von Bauplätzen betroffene Gebiet die sich ergebende Änderung der Berechnung der Aufschließungsabgabe gegenüber der früher bereits vorgeschriebenen (allenfalls: vorzuschreibenden) Aufschließungsabgabe in Relation zu setzen ist und das entsprechend § 15 Z 1 errechnete Produkt "nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze" aufzuteilen ist (was an sich nicht ausschließt, daß die Abgabe auch bei Vergrößerung nur eines einzigen Bauplatzes vorgeschrieben werden kann; der Aufteilungsquotient nach § 15 Abs. 1 letzter Satz Nö Bauordnung wäre in diesem Falle 1, die gesamte sich ergebende Ergänzungsabgabe von dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks zu tragen).
Die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe gemäß § 15 Z 1 Nö Bauordnung 1976 kann daher in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem aufgrund eines Teilungsplanes mit Bewilligung durch die Baubehörde für eine Reihe von Grundstücken die Parzellierung gemäß § 10 Nö Bauordnung 1976 bewilligt wurde, nur dahingehend erfolgen, daß für sämtliche von der Parzellierung betroffenen Grundstücke entsprechend § 15 Z 1 das dort näher genannte Produkt errechnet wird und entsprechend dem letzten Satzteil des § 15 Z 1 "nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze" aufgeteilt wird.
Die Durchführung eines ausschließlich auf einzelne Eigentümer (im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke Nr. 180/5 und Nr. 180/6) eingeschränkten Verfahrens kommt gemäß § 15 Z 1 von vornherein nicht in Betracht. Dies im Hinblick auf den Einleitungssatz in § 15 Z 1 Nö Bauordnung 1976 ("für jeden der neugeformten Bauplätze") in Verbindung mit der Berechnungsvorschrift des § 15 Z 1 letzter Satz Nö Bauordnung 1976. 2.3. Die Behörde erster Instanz hat die Vorschreibung der Abgabe offensichtlich darauf gestützt, daß die Grundstücke Nr. 180/5 und Nr. 180/6 der Beschwerdeführer aufgrund des Bescheides vom 4. Mai 1993 vergrößert wurden. Abgesehen davon, daß sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen eine derartige sektorale Betrachtung verbietet (kann sie doch vor allem das Ergebnis der Berechnung gravierend verändern, wobei hier die rechtspolitische Zweckmäßigkeit der Regelung und ihre verfassungsrechtlichen Implikationen in besonderen Fallgestaltungen einmal dahingestellt sei), wäre der Vollständigkeit halber zu den von der Behörde erster Instanz angestellten Überlegungen folgendes zu bemerken:
2.4. Da nach den Ausführungen unter II.2.2. hinsichtlich aller vom Bescheid vom 4. Mai 1993 betroffenen Grundstücke - im Hinblick auf die möglicherweise gegebene Erhöhung der Zahl der Bauplätze - die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zulässig sein könnte, war der erstinstanzliche Bescheid nicht ersatzlos zu beheben.
Auch die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe, die sich gegebenenfalls gemäß § 15 Z 1 letzter Satz Nö Bauordnung 1976 errechnet, wäre nämlich eine Ergänzungsabgabe, die sich aus dem Sachverhalt der Parzellierung aufgrund des Bescheides vom 4. Mai 1993 ergibt. Insofern läge Identität der Sache vor, wenn aufgrund dieser Überlegung nach Vornahme der erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Berufung gegen die Bescheide vom 11. November 1993 eine solcherart neu berechnete Ergänzungsabgabe vorgeschrieben würde. Insofern war daher der belangten Behörde der Auftrag zu erteilen, auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes nach entsprechender Ergänzung des Sachverhaltes den ausstehenden Bescheid zu erlassen.
2.5. Dabei gelten die im Vorstehenden enthaltenen Ausführungen zum Grundstück Nr. 180/5 sinngemäß auch für das Grundstück Nr. 180/6.
2.6. Die belangte Behörde wird insbesondere festzustellen haben, ob sich durch den Bescheid vom 4. Mai 1993 die Anzahl oder das Gesamtausmaß der Bauplätze vergrößerte.
Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, kann eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben werden.
2.7. Eine derartige Ergänzungsabgabe wäre jedoch den Beschwerdeführern nur anteilig iSd § 15 Z 1 letzter Satz Nö Bauordnung 1976 vorzuschreiben. Die belangte Behörde wird zu diesem Zweck die Summe der Berechnungslängen der neuen Bauplätze mit der Summe der Berechnungslängen der früheren Bauplätze zu vergleichen haben. Ergibt sich dabei ein Differenzbetrag, kann das Produkt gemäß § 15 Z 1 letzter Satz berechnet werden. Sodann wäre der Anteil der Beschwerdeführer aufgrund des Verhältnisses der Berechnungslängen der neuen Bauplätze zu bestimmen.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994170413.X00Im RIS seit
20.11.2000