TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/16 I417 2215550-1

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Veröffentlicht am 16.01.2020
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Entscheidungsdatum

16.01.2020

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I417 2215550-1/8E

I417 2215561-1/6E

I417 2215557-1/5E

I417 2215555-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von:

1. XXXX, StA. Angola (Erstbeschwerdeführer), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2019, Zl. 186345009 - 180314115,

2. XXXX, Sta. Angola (Zweitbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2019, Zl. 186344905 - 181036890,

3. XXXX, Sta. Angola (Drittbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2019, Zl. 213797809 - 181036431,

4. XXXX, Sta. Angola (Viertbeschwerdeführer), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2019, Zl. 562226906 - 181036741,

jeweils vertreten durch ARGE Rechtsberatung/Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Erstbeschwerdeführer reiste mit seiner Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, illegal in das Bundesgebiet ein, wo sie am 20.03.1998 erstmals in Erscheinung traten. Am selben Tag brachte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und den Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, vom 05.06.1998, Aktenzahl: 98 02.156-BAT, wurde Ihr Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Angola gem. § 8 AsylG für zulässig erklärt.

Dagegen erhob die Zweitbeschwerdeführerin für sich und den Erstbeschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.06.1998.

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 20.11.1998, Zl. 203.776/0-XII/36/98, wurde diesen Berufungen teilweise Folge gegeben. So wurde jeweils der Asylantrag gem. § 7 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Angola gem. § 8 AsylG nicht zulässig ist.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, vom 15.12.1998, Aktenzahlen: 98 02.156-BAT/1 und 98 02.157-BAT/1, wurden der Zweitbeschwerdeführerin und dem Erstbeschwerdeführer gem. § 15 Abs 1 iVm § 15 Abs 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.11.1999 erteilt.

Begründend wurde dabei festgehalten, dass dem Erstbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten deshalb zuerkannt wurde, da aufgrund der hohen Kindersterblichkeit in Angola unmittelbare Lebensgefahr für ihn nicht ausgeschlossen werden konnte.

Der Zweitbeschwerdeführerin wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten aufgrund ihres Angehörigenverhältnisses zum Erstbeschwerdeführer zuerkannt, da eine getrennte Abschiebung von ihrem Sohn zu einer Hinderung der Fortsetzung des Familienlebens durch die große räumliche Distanz geführt hätte.

Am 07.05.2000 wurde die Drittbeschwerdeführerin (Tochter der Zweitbeschwerdeführerin) in Österreich geboren. Am 05.07.2000 brachte die Zweitbeschwerdeführerin für die Drittbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2000, Zl. 00 08.470-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkt 1) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Angola nicht zulässig ist. Durch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde die Aufenthaltsberechtigung zunächst für ein Jahr befristet ausgestellt. In der Begründung wurde dabei festgehalten, dass die medizinische Versorgung für die damals sieben Monate alte Drittbeschwerdeführerin nicht gewährleistet ist, weshalb auch bei ihr eine unmittelbare Lebensgefahr in Angola nicht ausgeschlossen werden konnte.

In weiterer Folge brachte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und den Erst- und die Drittbeschwerdeführerin Folgeanträge auf Verlängerung des subsidiären Schutzes ein, welche bewilligt wurden; dies mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen vorliegen

Am 23.07.2011 wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich von der Zweitbeschwerdeführerin geboren.

Am 08.08.2011 brachte die Zweitbeschwerdeführerin für den Viertbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom18.08.2011, AZ 11 08.535-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Viertbeschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, wobei die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.11.2011 erteilt wurde. In der Begründung verwies das Bundesasylamt wiederum auf die hohe Kindersterblichkeit in Angola.

In weiter Folge brachte die Zweitbeschwerdeführerin jeweils rechtzeitig Folgeanträge auf Gewährung des Status der Schutzberechtigten für sich und den Erst- und die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer ein, welcher jeweils erteilt wurde.

Zuletzt wurde mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016:

dem Erstbeschwerdeführer zu Zl. 186345009 - 1255694,

der Zweitbeschwerdeführerin zu Zl. 186344905 - 1255708,

der Drittbeschwerdeführerin zu Zl: 213797809 - 1434220,

und dem Viertbeschwerdeführer zu Zl. 562226906 - 1973724

eine befristete Aufenthaltsbewilligung gem. § 8 Abs. 4 Asylgesetz bis zum 01.11.2018 erteilt.

Am 03.04.2018 wurde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ein Aberkennungsverfahren unter der Zahl 180314115 eingeleitet.

Am 23.10.2018 brachte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und den Viertbeschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz ein.

Am 31.10.2018 stellte die Drittbeschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz.

Am 31.10.2018 wurden hinsichtlich

der Zweitbeschwerdeführerin zu Zl. 181036890,

der Drittbeschwerdeführerin zu Zl. 181036431

und dem Viertbeschwerdeführer zu Zl. 181036741

Aberkennungsverfahren eingeleitet.

Mit angefochtenem Bescheid vom 01.02.2019, Zl. 186345009 - 180314115 erkannte die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amt wegen ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag vom 06.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt II.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Erstbeschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt IV.)

Mit angefochtenem Bescheid vom 01.02.2019, Zl. 186344905 - 181036890 erkannte die belangte Behörde der Zweitbeschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amt wegen ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag vom 23.10.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt II.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und der Zweitbeschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt IV.)

Mit angefochtenem Bescheid vom 01.02.2019, Zl. 213797809 - 181036431 erkannte die belangte Behörde der Drittbeschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amt wegen ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag vom 31.10.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt II.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und der Drittbeschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt IV.)

Mit angefochtenem Bescheid vom 01.02.2019, Zl. 562226906 - 181036741 erkannte die belangte Behörde dem Viertbeschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amt wegen ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag vom 31.10.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt II.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Viertbeschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt IV.)

Gegen die Spruchpunkte I. und II. erhoben der Erst- die Zweit-, Dritt- und der Viertbeschwerdeführer jeweils rechtzeitig Beschwerde. Die Spruchpunkte III. und IV. blieben jeweils unbekämpft und erwuchsen so in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Obenstehender Sachverhalt geht aus dem Aktenverlauf unstrittig hervor, wird den weiteren Überlegungen zugrunde gelegt und festgestellt.

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, erwerbsfähig und Staatsbürger von Angola. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er hält sich seit (mindestens) 20.03.1998 in Österreich auf. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 Asylgesetz geführt.

Der Erstbeschwerdeführer lebt mit seiner Mutter (Zweitbeschwerdeführerin), seiner Schwester (Drittbeschwerdeführerin) und seinem Bruder (Viertbeschwerdeführer) in einem gemeinsamen Haushalt in der XXXX

Der Erstbeschwerdeführer spricht fließend Deutsch und ist Mitglied in einem Taekwondo Verein sowie in einem Fußballverein. Nach seinem Schulabschluss begann der Erstbeschwerdeführer eine Lehre als Maler.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.10.2016, Zl. XXXX wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß § 107 (1 und 2) StGB und §§ 15, 269

(1) 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

Mit Urteil des LandesgerichtsXXXX vom 30.08.2017, rechtskräftig seit 05.09.2019, Zl. XXXX wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß §§ 288 (1), 288 (4) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.03.2018, Zl. XXXXwurde der Erstbeschwerdeführer gemäß § 83 (1) StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wovon sechs Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Mit Urteil des BG XXXX vom 26.03.2019, rechtskräftig seit 29.03.2019 wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt verurteilt.

Der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers stützte sich bis zum 01.11.2018 auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist volljährig, verheiratet, Mutter dreier Kinder (Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer), erwerbsfähig, gehört der Volksgruppe der Bakongo an und ist Staatsbürgerin von Angola. Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie hält sich seit (mindestens) 20.03.1998 in Österreich auf. Sie führt den Namen XXXXund das Geburtsdatum XXXX.

Die Zweitbeschwerdeführerin lebt mit ihren Kindern (Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer), in einem gemeinsamen Haushalt in der XXXX. Zu ihrem Ehemann hat sie nur mehr sporadischen Kontakt.

Die Zweitbeschwerdeführerin spricht fließend Deutsch und ist Mitglied der Glaubensgemeinschaft "XXXX" Sie arbeitet als Zimmermädchen. Sie pflegt Freundschaften im Rahmen ihres sozialen Umfeldes.

Der Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin stützte sich bis zum 01.11.2018 auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten.

Die Drittbeschwerdeführerin ist volljährig, ledig, kinderlos, erwerbsfähig, gesund und ist Staatsbürgerin von Angola. Sie hält sich seit ihrer Geburt am XXXX2000 in Österreich auf.

Sie lebt mit ihrer Mutter (Zweitbeschwerdeführerin), und ihren zwei Brüdern (Erst- und Viertbeschwerdeführer) in einem gemeinsamen Haushalt in der XXXX.

Sie besuchte die Handelsschule der XXXX und hat diese erfolgreich abgeschlossen. Sie spricht fließend Deutsch. Neben ihrer Fortbildung arbeitete sie in einem Nebenjob (einmal pro Woche) bei XXXX und verdiente so ein geringfügiges Einkommen.

Die Drittbeschwerdeführerin pflegt freundschaftliche Kontakte zu ihren Mitschülern und Mitgliedern einer Kirche.

Der Aufenthalt der Drittbeschwerdeführerin stützte sich bis zum 01.11.2018 auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten

Der Viertbeschwerdeführer ist minderjährig, gesund und ist Staatsbürger von Angola. Er hält sich seit seiner Geburt am XXXX2011 in Österreich auf.

Er lebt mit seiner Mutter (Zweitbeschwerdeführerin), seiner Schwester (Drittbeschwerdeführerin) und seinem Bruder (Erstbeschwerdeführer) in einem gemeinsamen Haushalt in der XXXX.

Der Viertbeschwerdeführer besucht die öffentliche Volksschule, XXXX.

Der Aufenthalt des Viertbeschwerdeführers stützte sich bis zum 01.11.2018 auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Die Beschwerdeführer verfügen über nennenswerte Bindungen an Österreich. Sie führen ein intensives Familienleben und sind sozial stark integriert

1.2 Zu den Feststellungen zur Lage in Angola

Politische Lage

Die Republik Angola hat eine präsidiale Regierungsform mit einem Mehrparteiensystem. Die politische Macht ist auf die Präsidentschaft konzentriert. Als oberste exekutive Instanz ist das Staatsoberhaupt zugleich Regierungschef, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Vorsitzender des Rats der Republik. Der Präsident Angolas wird auf fünf Jahre direkt gewählt, er ist zugleich Regierungschef und ernennt die Gouverneure der Provinzen und die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Ministerrat besteht aus allen Regierungsministern und Vizeministern. Er trifft sich regelmäßig, um über politische Themen zu diskutieren. Seit 26.9.2017 ist João Manuel Gonçalves Staatspräsident von Angola. Er löste José Eduardo dos Santos nach 38 Jahren ab, der das Amt seit 1979 inne hatte. Vizepräsident ist Bornito de Sousa Baltazar Diogo (GIZ 3.2018a).

Nach der Verfassung hätte dos Santos bis 2022 im Amt bleiben können. Doch es hatte immer wieder Spekulationen um seine Nachfolge gegeben, er selbst hatte verschiedentlich dazu beigetragen, indem er vage andeutete, bald von seinem Amt zurückzutreten. Nachdem Ende November 2016 Gerüchte um seinen angeschlagenen Gesundheitszustand kursierten, hat er auf einer Sitzung des Zentralkomitees der MPLA (Movimento Popular de Libertação de Angola) am 2.12.2016 verkündet, nicht mehr als Spitzenkandidat seiner Partei für die für August 2017 angesetzten Wahlen zu kandidieren. Stattdessen schlug er den Verteidigungsminister João Lourenço zu seinem Nachfolger vor, als zweiten Mann dahinter den Minister für Gebietsverwaltung, Bornito de Sousa. Lourenço wurde dann auf dem Parteikongress der MPLA im August 2016 zum Vizepräsidenten der Partei gewählt und ging als Präsidentschaftskandidat in die Wahlen vom 23.8.2017 (GIZ 3.2018a).

Bei den Parlamentswahlen 2017 konnte die seit der Unabhängigkeit im Jahre 1975 regierende MPLA mit einem Stimmenanteil von 61 Prozent zwar aufgrund von Verlusten insbesondere in Luanda nicht ihr Ergebnis der letzten Wahlen 2012 halten (72 Prozent) (AA 10.2017a).

Die Regierung Angolas besteht derzeit aus 33 Ministern einschließlich des ministeriellen Direktors des Präsidentenamtes und aus 52 Staatssekretären und -sekretärinnen. Immerhin elf Ministerien und das ministerielle Amt der Sekretärin des Ministerrats werden von Frauen bekleidet. Neben den Ministerien für Industrie, Fischerei, Tourismus und Umwelt werden vor allem soziale Ministerien wie Wohnung, Bildung, Hochschule und Wissenschaft, Gesundheit, Familie, Sport und Kultur von Frauen geleitet (GIZ 3.2018a).

Im Mai 2014 fand die erste Volkszählung seit der Unabhängigkeit statt, ihre Ergebnisse sind eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung des Entwicklungsplans der Regierung. Die Einwohnerzahl Angolas beläuft sich demnach auf 25,7 Millionen, davon allein 26 Prozent in der Hauptstadtprovinz Luanda. Der Urbanisierungsgrad beträgt 62 Prozent (AA 10.2017a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Länderinformationen, Angola, Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/-/208170#content_1, Zugriff 30.5.2018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

Sicherheitslage

Der Bürgerkrieg in Angola ist seit 2002 beendet. Als langfristige Folge des Bürgerkrieges bestehen in einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte noch Gefahren durch Landminen (AA 30.5.2018). Seit 2009 werden sog. "Mine Stalkers" - sechsrädrig angetriebene Minensuchfahrzeuge - eingesetzt, an deren Front ein langer, mit Radar bestückter Arm befestigt ist. Damit lassen sich Minen schneller orten. Erste Ergebnisse waren vielversprechend. Verschrottet werden sollen auch die vielen Feuerwaffen, die noch im Lande sind. 2012 hatte Angola 30.000 Minen und Geschosse zerstört (GIZ 3.2018a). Insgesamt ist die politische Lage in Angola stabil. Ungewisse Zukunftsaussichten für die junge Bevölkerung Angolas - zwei Drittel sind jünger als 25 Jahre - bedrohen jedoch diese Stabilität. Ein Mangel an Arbeitsplätzen und die mit rund 44 Prozent kritisch hohe Jugendarbeitslosigkeit bestimmen die allgemein schwierigen Lebensverhältnisse der jungen Bevölkerung des Landes (AA 10.2017a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Länderinformationen, Angola, Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/-/208170#content_1, Zugriff 30.5.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (30.5.2018): Angola, Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/angolasicherheit/208118, Zugriff 30.5.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

Exklave Cabinda

Konfliktpotenzial birgt die Lage in der ölreichen Exklave Cabinda. In dem seit 2002 schwelenden Cabinda-Konflikt verfolgen die Separatisten der FLEC (Frente de Libertação do Enclave de Cabinda) einen bewaffneten Kampf um die Loslösung von Angola (BTI 2018; vgl. GIZ 3.2018a). Die Regierung hat mit ihrer Unnachgiebigkeit auch gegenüber berechtigten Forderungen der Bevölkerung für eine breite Ablehnung der Zentralregierung gesorgt. Die Lage in Cabinda, einer der am stärksten militarisierten Regionen der Welt, ist militärisch unter Kontrolle. Der künftige Status dieser Provinz, welche die Separatistenbewegung von Angola lösen möchte, ist jedoch immer noch ungewiss. Auch die Zivilgesellschaft fordert eine stärkere Autonomie gegenüber dem Zentralstaat. Sie hat sich im "Forum Cabindese para o Dialogo" (FCD), in dem auch Vertreter der einflussreichen katholischen Kirche sitzen, zusammengetan (GIZ 3.2018a).

Die Regierung hat mit dem Cabinda-Forum im August 2006 einen Friedensvertrag unterzeichnet, der aber die entscheidende Frage nach der Verteilung der Erdöleinkünfte ebenso ausblendet wie die Formulierung eines klaren Status für Cabinda. Deswegen lehnen Mitglieder der FCD wie auch der FLEC den Vertrag ab, obwohl Beobachter gute Chancen für den Frieden in Cabinda sahen. Innerhalb der Separatistenbewegung besteht jedoch immer noch Uneinigkeit darüber, ob mit der Regierung verhandelt werden soll. Der im französischen Exil sitzende FLEC-Präsident, Henrique N'Zita Tiago, hält alle Friedensangebote von Vertretern seiner Organisation für einen "Staatsstreich". Im August 2010 hat sich die FLEC wegen der Abtrünnigen eine neue Führungsmannschaft gegeben (GIZ 3.2018a).

Während die "Beschwichtigungsstrategie" der Regierung - durch Erhöhungen der Sozialausgaben in Verbindung mit der Verfolgung mutmaßlicher FLEC-Sympathisanten und einer starken militärischen Präsenz in der Provinz - in den letzten Jahren die Unruhen unterdrücken konnte, kündigte die Bewegung im Februar 2016, aufgrund des offenkundigen mangelnden Interesse der Regierung an Verhandlungen, ihre Rückkehr zum bewaffneten Kampf an (BTI 2018).

Im April 2016 meldete die FLEC, dass bei Kämpfen mit der angolischen Armee 47 Soldaten der Forças Armadas (FAA) getötet worden seien. Weitere Soldaten seien verwundet worden. Die Lage in Cabinda sei äußerst fragil und gespannt, sagte FAC-Sprecher Jean-Claude Nzita. Was der Tod des langjährigen Anführers Nzita Tiago, der im Juni 2016 im Alter von 88 Jahren in seinem Pariser Exil verstorben ist, für die Zukunft der Separatistenbewegung bedeutet, muss sich noch zeigen. Weitere FLEC-Aktivitäten zeigen, dass der Konflikt in Cabinda auch heute noch weit davon entfernt ist, gelöst zu werden (GIZ 3.2018a).

Angriffe aus dem Hinterhalt im Februar und März [2016] wurden von den Behörden heruntergespielt, führten allerdings laut FLEC zum Tod von Soldaten, hauptsächlich in der Nähe von Buco Zau und entlang der Grenze zur Demokratischen Republik Kongo (DRK). Der Tod von Nzita Tiago im Juni 2016 im Pariser Exil, läutete ein weiteres Wiederaufflammen der FLEC-Angriffe ein. Im September 2016 übernahm die FLEC auch die Verantwortung für die Tötung von "über 50 Personen" in den vorigen Monaten, hauptsächlich Soldaten der angolanischen Armee (FAA) (BTI 2018).

Besorgniserregend ist die Menschenrechtssituation in der Exklave. Zeitgleich mit dem Friedensabkommen hatte die Regierung Mpamalanga (Associação Cívica de Cabinda), die einzige Menschenrechtsorganisation in Cabinda, die Menschenrechtsverletzungen von beiden Kriegsparteien aufgedeckt hat, verboten. Das Verbot besteht bis heute. Human Rights Watch fordert seit Jahren ein Ende von Folter und unfairen Gerichtsverfahren in Cabinda sowie die Freilassung politisch Gefangener. Doch im März 2015 wurden erneut zwei Menschenrechtsaktivisten inhaftiert. Trotz dramatisch verschlechtertem Gesundheitszustand wurde ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung verwehrt (GIZ 3.2018a).

Quellen:

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BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Angola Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427448/488345_en.pdf, Zugriff 30.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018

Grundversorgung

Seit dem Ende des Bürgerkriegs (1975-2002) steht die Innenpolitik Angolas im Zeichen der politischen Stabilisierung durch Konsolidierung der nationalen Aussöhnung und des Wiederaufbaus. Trotz sichtbarer Erfolge in der Überwindung der Bürgerkriegsfolgen, insbesondere im Bereich Infrastruktur, wird es noch vieler Jahre bedürfen, bis sich die Lebensbedingungen aller Angolaner fühlbar verbessern werden. In den letzten Jahren bemüht sich die Regierung verstärkt, Angola als eine regionale Führungsmacht zu profilieren. Insbesondere mit der Wiederherstellung und Erhaltung der inneren Stabilität bei kontinuierlich starkem Wirtschaftswachstum sieht man sich in einer Vorbildrolle für den Kontinent (AA 10.2017).

Angola gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. 43,4 Prozent der Angolaner leben von weniger als 1,25 US-Dollar am Tag. Die Kindersterblichkeit gehört mit durchschnittlich 96 bei 1000 Geburten weltweit zu den höchsten, die Lebenserwartung liegt bei 52,7 Jahren und die Armut ist gerade in den ländlichen Gebieten weit verbreitet. Trotz des landwirtschaftlichen Potenzials und einer potenziellen Ackerfläche von 35 Millionen Hektar gibt es bislang keine umfassende Strategie zur Armutsminderung der ländlichen Bevölkerung und zur Entwicklung des ländlichen Raums. Staatliche Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, ländliches Kreditwesen, Vermarktung und Veterinärdienst sind kaum vorhanden. Die agrarische Produktion reicht durch ihren Niedergang in den langen Kriegsjahren auch heute nicht aus, um den eigenen Bedarf zu decken, und das Land ist auf den Import von Lebensmitteln angewiesen. Staat wie private Investoren zeigen ein zunehmendes Interesse an der Wiedereinrichtung von Großfarmen, was wiederholt zu Landkonflikten geführt hat. Auch die hohe Arbeitslosenrate unter den städtischen Frauen und Jugendlichen ist besorgniserregend (GIZ 3.2018b). Die Urbanisierungsrate liegt heute bei 60 Prozent. Während die Einwohnerzahl Luandas ständig wächst, ist gleichzeitig auch der informelle Sektor in den urbanen Gebieten geradezu explodiert. In Luanda machen die im formellen Sektor Beschäftigten gerade einmal 37 Prozent der arbeitenden Bevölkerung aus. Im formellen Sektor bietet vorwiegend der öffentliche Sektor mit seinem Patronage-Netzwerk Anstellung, vorausgesetzt, die familiäre Verwandtschaft und vor allem die Parteizugehörigkeit zur MPLA stimmt. Erweiterte Verdienstmöglichkeiten bot in den letzten Jahren die Einstellung von zusätzlichem Krankenpersonal und Lehrern, doch auch hier ist der Zugang nur über Beziehungen oder ein entsprechendes "Trinkgeld" möglich. Die beste Überlebensstrategie für eine städtische Familie ist, dass der Mann im öffentlichen Sektor eine Anstellung findet und seine Kontakte nutzt, die seiner Frau Möglichkeiten im informellen Sektor bieten. Der größte Teil des Subsistenzeinkommens eines Haushalts wird nämlich über den Handel mit eingeführten Waren im informellen Sektor erwirtschaftet und zu 70 Prozent sind dort Frauen aktiv. Die Regierung entfernt sich allerdings immer mehr von den sozialen Bedürfnissen der Menschen. Statt diese Realität des urbanen Überlebens zu akzeptieren, kriminalisiert sie den Straßenverkauf (GIZ 3.2018c).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Angola, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/-/208170, Zugriff 1.6.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Angola, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/angola/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 1.6.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018c): Angola, Gesellschaft, https://www.liportal.de/angola/gesellschaft/, Zugriff 1.6.2018

Medizinische Versorgung

Die Regierung gibt nur 3,5 Prozent des Bruttoinlandprodukts für Gesundheit aus. Das Gesundheitsministerium zeigt sich in Zusammenarbeit mit USAID, der EU, der Weltbank und UN-Agenturen gewillt, die Gesundheitslage auf Distriktebene zu verbessern. In die Ausbildung von Fachkräften und in neue medizinische Ausrüstung wurde seit 2007 viel Geld investiert. Die Zahl der Ärzte mag sich verdreifacht haben, doch der Brain Drain an Fachkräften bleibt enorm. Deswegen fehlt in den von chinesischen Baufirmen errichteten Regional- und Bezirkskrankenhäusern vielfach das Personal. Das Gesundheitswesen in Angola ist in einem desolaten Zustand, nur die Hälfte der Bevölkerung dürfte Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung haben. Fernab der Großstädte gibt es so gut wie keine medizinische Versorgung, dort kommt ein Arzt auf 50.000 Einwohner. Aber auch in den armen Randgebieten der Großstädte, wo mindestens 50 Prozent der Menschen leben, herrschen höchst prekäre Versorgungs- und Lebensverhältnisse. Nur 57 Prozent der Angolaner haben Zugang zu sauberem Trinkwasser. Ein Gesetz von 2013 hat die Verwaltungsstruktur des Gesundheitssystems auf drei Ebenen festgelegt: Die primäre, sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung entspricht der Distrikt-, Provinz- und zentralen Verwaltungsebene. Der ersten Ebene sind Gesundheitsposten, Kliniken und Distriktkrankenhäuser zugeordnet, der zweiten Ebene Generalkrankenhäuser und der dritten Ebene Zentralkrankenhäuser. Es gibt im Gesundheitszugang allerdings starke regionale Disparitäten. Angola hat eine der höchsten Kindersterblichkeitsraten weltweit. Aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung liegt auch die Zahl der Frauen, die während der Geburt sterben, weit über dem afrikanischen Durchschnitt. Die durchschnittliche Lebenserwartung lag 2015 bei 52,7, heute bei etwa 60 Jahren (GIZ 3.2018c).

Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und des Mangels an Medikamenten entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard (BMEIA 1.6.2018). Außerhalb der Hauptstadt Luanda und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden. In Luanda gibt es jedoch einige besser ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können dort auch behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind jedenfalls in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar (AA 1.6.2018, vgl. auch BMEIA 1.6.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.6.2018): Reise- und Sicherheitshinweise Angola,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/angolasicherheit/208118, Zugriff 1.6.2018

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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (1.6.2018): Reiseinformationen Angola, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/angola/, Zugriff 1.6.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018c): Angola, Gesellschaft, https://www.liportal.de/angola/gesellschaft/, Zugriff 1.6.2018

Rückkehr

Als Konsequenz des Krieges hatte Angola eine rasche Urbanisierung erlebt. Die Hälfte der Bevölkerung zog in die Städte, wo Sicherheit und Versorgung eher gewährleistet waren. Weitere 457.000 Angolaner hatten als Flüchtlinge vor allem in den Nachbarstaaten Sambia und der Demokratischen Republik Kongo Zuflucht gefunden. Nach dem Krieg sind viele zurückgekehrt. Diese großen Migrationsbewegungen (Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen) haben zu großen Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur des Landes geführt (GIZ 3.2018c).

Angola besitzt kein allgemeines System sozialer Sicherung. Zwar wurde 2004 ein Gesetz zur sozialen Sicherung verabschiedet, doch ist noch keine entsprechende Politik umgesetzt worden. Insgesamt liegen die sozialen Ausgaben Angolas unter dem Schnitt seiner Nachbarstaaten in der Region. Selbst nach dem Kriegsende waren die Sozialausgaben bei 3-4 Prozent des Haushalts verblieben. Erst in den letzten Jahren hat der Staat mehr in Gesundheit und Bildung investiert. Die Ausgaben für Soziale Sicherung im Haushalt 2016 liegen zwar bei offiziell 12,6 Prozent, doch nur ca. 5 Prozent davon sind tatsächlich für Maßnahmen der Sozialen Sicherheit wie das Sozialhilfeprogramm vorgesehen. Der überwiegende Teil geht in die Unterstützung von Angestellten im Öffentlichen Dienst und Ex-Soldaten (44 Prozent) oder ist für "unspezifische Sozialmaßnahmen" reserviert (51 Prozent) (GIZ 3.2018c).

Quellen:

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018c): Angola, Gesellschaft, https://www.liportal.de/angola/gesellschaft/, Zugriff 1.6.2018

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor dieser, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in den schriftlichen Stellungnahmen und in die bekämpften Bescheide.

Die belangte Behörde hat mängelfreie, ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren durchgeführt und in den Begründungen der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieser Verfahren, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden. Auch den Beschwerden vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zu ihrer Volljährigkeit (Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) bzw. zur Minderjährigkeit des Viertbeschwerdeführers, ihrer Staatsangehörigkeit, ihren Lebensumständen, ihren Gesundheitszuständen, ihrer Erwerbsfähigkeit und Erwerbstätigkeit, gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und der in Vorlage gebrachten Urkunden, Zeugnissen und Attesten Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer aufkommen lässt.

Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer aufkommen lässt.

Die vier rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 16.01.2020.

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer stark integriert sind und über nennenswerte Bindungen zu Österreich verfügen, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und den beigebrachten Urkunden und Zeugnissen.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des, §§ 8, 9 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. Nr. 56/2018, lauten:

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

Zur Aberkennung des subsidiären Schutzes und Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8a Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide)

Gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem von Amts wegen zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Wesentlich für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für den Erstbeschwerdeführer war im Zuge der Behandlung des ersten Antrages (auf internationalen Schutz), welcher für ihn von der Zweitbeschwerdeführerin am 20.03.1998 eingebracht worden war, der Umstand, dass im Falle einer Rückkehr nach Angola für ihn unmittelbare Lebensgefahr aufgrund der hohen Kindersterblichkeit in Angola nicht ausgeschlossen werden konnte.

Der Zweitbeschwerdeführerin wurde im Jahr 1998 subsidiärer Schutz aufgrund ihres Angehörigenverhältnisses zum Erstbeschwerdeführer zuerkannt, da eine getrennte Abschiebung von ihrem Sohn zu einer Hinderung der Fortsetzung des Familienlebens durch die große räumliche Distanz geführt hätte.

Die Folgeanträge auf Gewährung von subsidiären Schutz wurden aufgrund derselben Begründung bewilligt.

Mit der Geburt der Drittbeschwerdeführerin im Jahr 2000 und der Antragstellung durch die Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz für die Drittbeschwerdeführerin wurde dieser eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 28.11.2001 erteilt.

Die weiteren Folgeanträge der 1.-3. Beschwerdeführer wurden mit der Begründung bewilligt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorliegen.

Am 23.07.2011 wurde der Viertbeschwerdeführer geboren. Mit Bescheid vom 18.08.2011 zu AZ 11 08.535-BAT der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zu 01.11.2011 erteilt. Wenngleich in der Begründung auf seine Mutter Bezug genommen wurde, der zum damaligen Zeitpunkt bereits subsidiärer Schutz zuerkannt war, und nicht darauf, dass ihm subsidiärer Schutz aufgrund der hohen Kindersterblichkeit in Angola zugesprochen hätte werden müssen, so schadet dies im Ergebnis nicht.

Bei den weiteren Folgeanträgen wurde jeweils subsidiärer Schutz gewährt, zuletzt mit Bescheiden vom 07.11.2016. In den jeweiligen Bescheiden wurde dies damit begründet, dass die Voraussetzung für die Gewährung von subsidiären Schutz vorliegen. Dieser Rechtsmeinung schließt sich das erkennende Gericht allerdings nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung an. Als "Anker" hätte nunmehr die Zuerkennung des subsidiären Schutzes für den mj. XXXX, dem Viertbeschwerdeführer, sein müssen, für den aufgrund seines Alters in Angola bei einer Rückkehr aufgrund der hohen Kindersterblichkeit Lebensgefahr nicht ausgeschlossen hätte werden können. Der Erst- und die Zweit- und Drittbeschwerdeführer leiten daher ihren subsidiären Schutz aufgrund der Fortsetzung des Familienlebens ab.

In den nunmehr bekämpften Bescheiden argumentiert die belangte Behörde die amtswegige Aberkennung des subsidiären Schutzes damit, dass sich die Umstände geändert haben und nicht mehr von "Kindern", (die von der Kindersterblichkeit in Angola betroffen sein könnten) zu sprechen ist und somit keine Gründe mehr vorliegen, um subsidiären Schutz zu gewähren bzw. dass sich die Umstände derart geändert haben, dass der subsidiäre Schutz von Amts wegen abzuerkennen war.

Dieser rechtlichen Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Zwar mit dem Unterschied, dass als "Anker" in diesem Familienverfahren nicht der Erstbeschwerdeführer, sondern der Viertbeschwerdeführer zu betrachten ist.

Zuletzt in den Bescheiden vom 07.11.2016 konnte man davon ausgehen, dass der Viertbeschwerdeführer noch im gefährdeten Kindesalter ist und bei ihm im Fall einer Rückkehr nach Angola unmittelbare Lebensgefahr nicht ausgeschlossen werden konnte. Die restlichen Familienmitglieder (Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer) stand subsidiärer Schutz zu, da eine getrennte Abschiebung zu einer Hinderung der Fortsetzung des Familienlebens geführt hätte.

Der Viertbeschwerdeführer ist nunmehr dem Alter entwachsen, bei dem in Angola noch mit einer Lebensgefahr für ihn gerechnet werden muss. Weitere Gründe, die den Zuspruch von subsidiären Schutz begründen könnten, wurden im Verfahren nicht vorgebracht und auch in den Beschwerden nicht angesprochen. Somit war daher im Fall des Viertbeschwerdeführers der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen zu entziehen. Da der Erst- die Zweit- und Drittbeschwerdeführer ihren subsidiären Schutz ausschließlich vom Viertbeschwerdeführer ableiten konnten, war sohin auch bei ihnen der subsidiäre Schutz amtswegig abzuerkennen.

Da anderseits keine weiteren Gründe vorgebracht wurden, die die Begründung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen könnten, war daher auch die Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abzuweisen.

Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich der Spruchpunkte I. und der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen waren.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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