Entscheidungsdatum
17.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2226894-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2019, Zl. 1183565800 - 180226500, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, und diese werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste im Februar 2017 legal mit einem gültigen nigerianischen Reisepass sowie einem Visum der Kategorie D in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 16.02.2017 meldete er seinen Hauptwohnsitz an der Wohnadresse seiner damaligen Ehefrau, einer nigerianischen Staatsangehörigen, welche sich auf Grundlage eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" legal in Österreich aufhält, an.
Bereits am 18.02.2016 hatte der Beschwerdeführer von Nigeria aus beim Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gestellt, welcher mit 01.02.2018 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde.
Am 07.03.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen mit einer Auseinandersetzung mit einer Gruppe von Hirten in seinem Herkunftsstaat Nigeria begründete, im Zuge derer Arbeiter des Beschwerdeführers zwei Hirten getötet hätten. Hierfür würden die nigerianischen Behörden den Beschwerdeführer nunmehr verantwortlich machen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 07.01.2019, Zl. XXXX wurde die erste Ehe des Beschwerdeführers mit der in Österreich lebenden nigerianischen Staatsangehörigen rechtskräftig geschieden.
Am XXXX2019 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt XXXX eine seit Mai 2018 in Österreich wohnhafte sowie selbstständig erwerbstätige, ungarische Staatsangehörige.
Am 30.09.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 NAG. Dieses Verfahren ist nach wie vor anhängig.
Am 26.11.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Hierbei brachte er, zu den Gründen seiner Asylantragstellung befragt, primär familiäre sowie wirtschaftliche Erwägungen vor. Erst nach mehrfacher Nachfrage des Einvernahmeleiters, ob der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe denn nunmehr vollständig dargelegt habe, verwies er gegen Ende der Einvernahme ergänzend auf das Fluchtvorbringen aus seiner Erstbefragung.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.11.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für eine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.12.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Edo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest.
Er stammt aus Asaba in Delta State, wo er sechs Jahre die Grundschule besucht und seinen Lebensunterhalt in der Landwirtschaft bestritten hat. Die Eltern sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Nigeria und steht er in Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Er ist erwerbsfähig.
Am XXXX2014 heiratete der Beschwerdeführer in Asaba die nigerianische Staatsangehörige J.T., welche seit dem 10.09.2002 durchgehend aufrecht in Österreich gemeldet ist und sich auf Grundlage eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" legal in Österreich aufhält. Der Beschwerdeführer reiste legal mit einem Visum der Kategorie D nach Österreich ein und meldete am 16.02.2017 bei J.T. seinen Hauptwohnsitz an. Die Ehe von J.T. und dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 07.01.2019, Zl. XXXX rechtskräftig geschieden.
Am XXXX2019 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt XXXX die seit Mai 2018 in Österreich wohnhafte ungarische Staatsangehörige T.S. Seit dem 07.01.2019 besteht ein gemeinsamer Wohnsitz. T.S. ist auf selbständiger Basis als Zeitungszustellerin tätig und war vom 04.07.2018 bis zum 31.08.2019 und wiederum seit dem 02.10.2019 bis dato bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert. Der Beschwerdeführer ist bei seiner Ehefrau mitversichert. Aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten hat T.S. ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen, sodass dem Beschwerdeführer die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zukommt.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf.
Am 30.09.2019 stellte er beim Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 NAG. Dieses Verfahren ist nach wie vor anhängig.
Er ist strafrechtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria geflüchtet ist, da er der Gefahr einer Verfolgung durch eine Gruppe von Hirten oder einer illegitimen staatlichen Verfolgung ausgesetzt ist. Das entsprechende Vorbringen ist nicht glaubhaft. Darüber hinaus wurden lediglich wirtschaftliche sowie familiäre Ausreisegründe vorgebracht.
Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 29.11.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Die wesentlichen Feststellungen lauten:
Sicherheitslage
Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 10.12.2018). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt; sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 10.12.2018; vgl. EASO 11.2018a) und eskalierende Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten, (EASO 11.2018a; vgl. AA 10.12.2018), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a). Die 2017 deutlich angespannte Lage im Südosten des Landes ("Biafra") hat sich mit dem Eingriff des Militärs und der mutmaßlichen Flucht des Anführers der stärksten separatistischen Gruppe IPOB derzeit wieder beruhigt (AA 10.12.2018).
In den nordöstlichen Bundesstaaten Adamawa, Borno, Gombe und Yobe kommt es häufig zu Selbstmordanschlägen (BMEIA 12.4.2019). Außenministerien warnen vor Reisen dorthin sowie in den Bundesstaat Bauchi (BMEIA 12.4.2019; vgl. AA 12.4.2019; UKFCO 12.4.2019). Vom deutschen Auswärtige Amt wird darüber hinaus von nicht notwendigen Reisen in die übrigen Landesteile Nordnigerias abgeraten (AA 12.4.2019).
Zu Entführungen und Raubüberfällen kommt es im Nigerdelta und einigen nördlichen Bundesstaaten. Betroffen sind: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bauchi, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Enugu, Imo, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kogi, Nasarawa, Plateau, Rivers und Zamfara. Für die erwähnten nordöstlichen und nördlichen Bundesstaaten sowie jenen im Nigerdelta gelegenen gilt seitens des österreichischen Außenministeriums eine partielle Reisewarnung; Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in den übrigen Landesteilen (BMEIA 12.4.2019).
Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen in die Bundesstaaten Kaduna (insbesondere Süd- Kaduna), Plateau, Nasarawa, Benue, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo (insbesondere die Hauptstadt Owerri), Abia, Anambra, Ebonyi, Edo, Enugu, Delta, Kogi, den südlichen Teil von Cross Rivers, Ogun und Akwa Ibom ab (AA 12.4.2019). Das britische Außenministerium warnt (neben den oben erwähnten nördlichen Staaten) vor Reisen in die am Fluss gelegenen Regionen der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom and Cross River im Nigerdelta. Abgeraten wird außerdem von allen nicht notwendigen Reisen in die Bundesstaaten Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia, im 20km Grenzstreifen zum Niger in den Bundesstaaten Sokoto und Kebbi, nicht am Fluss gelegene Gebiete von Delta, Bayelsa und Rivers (UKFCO 29.11.2018).
In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist dauern diese Auseinandersetzungen nur wenige Tage und sind auf einzelne Orte bzw. einzelne Stadtteile begrenzt. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das Sokoto (Nordteil) und Plateau (Südteil) sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen (AA 12.4.2019).
In der Zeitspanne April 2018 bis April 2019 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch
Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.333), Zamfara (1.116), Kaduna (662), Benue (412), Adamawa (402), Plateau (391). Folgende
Bundesstaaten stechen miteiner niedrigen Zahl hervor: Jigawa (2), Gombe (2), Kebbi (3) und Osun (8) (CFR 2019).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
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AA - Auswärtiges Amt (12.4.2019): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/ 205788#content_6, Zugriff 12.4.2019
-
BMEIA - Österreichisches Außenministerium (12.4.2019):
Reiseinformationen - Nigeria, https:// www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nigeria/, Zugriff 12.4.2019
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CFR - Council on Foreign Relations (2019): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/ nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 12.4.2019
-
EASO - European Asylum Support Office (11.2018a): Country of Origin Information Report - Nigeria - Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001366/2018_EASO_COI_Nigeria_SecuritySituation.pdf, Zugriff 12.4.2019
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UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (12.4.2019): Foreign Travel Advice - Nigeria - summary, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 12.4.2019
Grundversorgung
Die nigerianische Wirtschaft hat sich 2017 allmählich aus der schlimmsten Rezession seit 25 Jahren erholt, das BIP ist um 0,55 Prozent gestiegen. Mehrere Faktoren haben dazu beigetragen, dass sich die nigerianische Wirtschaft seit Ende 2017 allmählich wieder erholt, unter anderem eine Steigerung der Erdölförderleistung, die Erholung des Erdölpreises und eine verbesserte Leistung von Landwirtschaft und Dienstleistungssektor (GIZ 4.2019c).
Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 10.12.2018). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat - gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 4.2019c). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 10.12.2018). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 4.2019c).
Über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt, in ländlichen Gebieten über 90 Prozent (AA 9.2018c). Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 4.2019c; vgl. AA 9.2018c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde dadurch kräftig ausgeweitet. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 9.2018c) und das Land ist nicht autark, sondern auf Importe - v.a. von Reis - angewiesen (ÖB 10.2018; vgl. AA 9.2018c). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt aus Subsistenzbetrieben (AA 9.2018c). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt (ÖB 10.2018).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2018; vgl. GIZ 4.2019b). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2018; vgl. ÖB 10.2018), fast 50 Prozent unter der Armutsgrenze (GIZ 4.2019b).
Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei Jugendlichen wird sie auf über 20 Prozent geschätzt (GIZ 4.2019b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden (ÖB 10.2018). Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, Programme zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2018). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 4.2019b).
Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2018). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2018). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).
Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Nur eine geringe Anzahl von Nigerianern (2016 ca. fünf Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2018).
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 4.2019c).
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2018).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
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AA - Auswärtiges Amt (9.2018c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205790, Zugriff 22.11.2018
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BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427393/488302_en.pdf, Zugriff 19.11.2018
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 10.4.2019
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019c): Nigeria - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 11.4.2019
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ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria
Rückkehr
Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 10.12.2018). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation" (ÖB 10.2018). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 10.12.2018).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 10.12.2018). Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2018). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 10.12.2018) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2018) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 10.12.2018; vgl. ÖB 10.2018). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2018).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 10.12.2018). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2018).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen hat im Herbst 2018 in Lagos das Migrationsberatungszentrum der GIZ seinen Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 10.12.2018).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
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ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner im Original vorgelegten nigerianischen Reisepässe fest (ein im Zuge seiner Einreise nach Österreich verwendeter Reisepass sowie ein zwischenzeitlich seitens der nigerianischen Botschaft in Wien neu ausgestellter, gültiger Reisepass). Die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seinen Lebensumständen sowie zu seinen Familienverhältnissen in Nigeria gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren einen ambulanten Arztbrief des Universitätsklinikums XXXX, datiert mit 16.05.2018, in Vorlage gebracht, aus welchem hervorgeht, dass bei ihm eine rechtsseitige Skrotalhernie (Hodenbruch) diagnostiziert wurde, wobei nach einer Reposition eine deutliche Besserung der Schmerzen eingetreten sei. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.11.2019 brachte er zuletzt vor, "manchmal" Schmerzen an der rechten Leiste zu haben und sei ihm im Krankenhaus mitgeteilt worden sei, dass er sich operieren lassen müsse. Seine letzte ärztliche Untersuchung liege jedoch mehr als sechs Monate zurück, er müsse keine Medikamente einnehmen und fühle er sich auch gut genug, um seinen Alltag zu bewältigen. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes ist von keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers auszugehen, auch ist keine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ersichtlich.
Die Feststellungen zur ersten Ehe des Beschwerdeführers mit der nigerianischen Staatsangehörigen J.T. ergeben sich aus Abfragen im Zentralen Fremdenregister (IZR) und dem zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 15.01.2020 sowie dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere dem im Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 07.01.2019 zur Zl. XXXX, mit welchem die Ehe rechtskräftig geschieden wurde.
Die Feststellungen zur Ehe des Beschwerdeführers mit der ungarischen Staatsangehörigen T.S. ergeben sich aus einer in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX2019. Der gemeinsame Wohnsitz der Eheleute seit dem 07.01.2019 ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 15.01.2020. Die Feststellungen zu den Versicherungszeiten von T.S. in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.01.2020. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei T.S. mitversichert ist, ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 15.10.2019.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.01.2020.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 30.09.2019 beim Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 NAG stellte, wobei das diesbezügliche Verfahren nach wie vor anhängig ist, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Fremdenregister (IZR) vom 15.01.2020.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 15.01.2020.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.11.2019 eingangs zu Protokoll, im Rahmen seiner Erstbefragung am 07.03.2018 nicht immer die Wahrheit gesagt zu haben, ohne diesbezüglich jedoch nähere Konkretisierungen vorzunehmen (AS 295). In weiterer Folge gab er ausdrücklich zu Protokoll, in Nigeria nie Probleme gehabt und ein gutes Leben geführt zu haben. Er sei nach Österreich gekommen, um hier mit seiner Frau zu leben (AS 303). Auf die konkrete Frage, was seine Gründe gewesen seien, Nigeria zu verlassen, gab er an, er sei verheiratet gewesen, jedoch habe sich seine Frau in Österreich aufgehalten, was nicht einfach für ihn gewesen sei. Auch auf die neuerliche, ausdrückliche Nachfrage des Einvernahmeleiters, ob er tatsächlich wegen des Zusammenlebens mit seiner damaligen Frau Nigeria verlassen habe, antwortete er mit "Ja" (AS 306).
Auf die weiterführende Frage, warum der Beschwerdeführer in Österreich nunmehr seinen verfahrensgegenständlichen Asylantrag gestellt habe, führte er zunächst im Wesentlichen Probleme mit seiner ersten Ehefrau ins Treffen. Es sei immer wieder zu Streitigkeiten gekommen und habe seine Ex-Frau ihm gedroht, ihn "nach Nigeria zurückzuschicken". Sie habe angekündigt, dafür zu sorgen, dass er abgeschoben werde und sei unfair mit ihm umgegangen. Auch habe seine erste Ehefrau ihn nach den Streitigkeiten finanziell nicht mehr unterstützt und habe er für sich selbst sorgen und seine Ersparnisse aus Nigeria aufbrauchen müssen. Der Beschwerdeführer gab an, seine Ersparnisse seien etwa im April 2018 aufgebraucht gewesen (AS 306f). Insoweit ist bemerkenswert, dass er im März 2018 - und damit in unmittelbarem zeitlichen Konnex dazu - seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Auf die Frage des Einvernahmeleiters, ob der Beschwerdeführer denn noch wisse, was er im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung am 07.03.2018 hinsichtlich seiner Fluchtgründe angegeben hatte, gab er an, er sei unter großem Stress gewesen und könne sich "nicht an alles" erinnern (AS 307). Auf die weitere konkrete Nachfrage, ob der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen noch etwas ergänzen wolle, verneinte dieser und gab an, er habe die Möglichkeit gehabt alles anzugeben (AS 309). Hinsichtlich etwaiger Rückkehrbefürchtungen äußerte der Beschwerdeführer lediglich wirtschaftliche Sorgen, wonach er all seine Besitztümer in Nigeria verkauft habe (AS 310).
Das bisher dargelegte Vorbringen des Beschwerdeführers, sowohl was seinen Wunsch anbelangte, in Österreich mit seiner damaligen Ehefrau zu leben, als auch seine Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria allenfalls in eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich zu geraten, erachtet das Bundesverwaltungsgericht als durchaus glaubhaft, jedoch liegt insoweit kein asylrelevanter Fluchtgrund vor.
Erst gegen Ende seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA - nachdem der Beschwerdeführer mehrfach explizit gefragt wurde, ob er hinsichtlich seiner Ausreisegründe noch etwas zu ergänzen habe und er dies verneinte - verwies er schlussendlich rudimentär auf sein Vorbringen in seiner Erstbefragung, wonach er in Nigeria Probleme mit Hirten gehabt hätte. Diese hätten ihre Kühe auf dem Land des Beschwerdeführers weiden lassen und seine Mitarbeiter hätten sich dagegen zur Wehr gesetzt. Einer der verfeindeten Hirten sei hierbei zu Tode gekommen, sodass der Beschwerdeführer beschlossen habe, seine erste Ehefrau in Österreich zu heiraten und das Land zu verlassen (AS 310).
Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers gestaltete sich jedoch äußerst vage und oberflächlich. So zeichnet sich doch die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich - wie im gegenständlichen Fall - objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes, wie Auseinandersetzungen mit anschließenden Bedrohungen der eigenen Person detailreich und unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und über auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entsprach diesen Anforderungen jedoch nicht ansatzweise. Auf konkrete Nachfrage des Einvernahmeleiters, wann es zu der in Rede stehenden Auseinandersetzung mit den Hirten gekommen sei, gab der Beschwerdeführer zunächst an, "2011 oder 2012", ehe er sich selbst korrigierte und sagte, der Vorfall habe sich 2015 ereignet (AS 310). Dies ist insoweit bemerkenswert, als der Beschwerdeführer unmittelbar zuvor noch angegeben hatte, als Folge der Auseinandersetzung mit den Hirten erst beschlossen zu haben seine Frau zu heiraten (AS 310), er diese jedoch allseits unbestritten bereits am 09.04.2014 geheiratet hat. Hinsichtlich konkreter Bedrohungshandlungen gegenüber seiner Person erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers schlussendlich vollends auf die Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne jegliche Details (vgl. etwa AS 311: "Manchmal haben sie Ruhe gegeben, manchmal haben sie Probleme gemacht. Das Problem ging dann noch bis 2016. Dann haben sie angefangen mich zu bedrohen, dass sie mich töten würden").
Ein derart vages und oberflächliches Konstrukt wie jenes des Beschwerdeführers, welches zudem erst am Ende der Einvernahme Erwähnung fand, reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich in Nigeria eine wie auch immer geartete Verfolgung zu erwarten hat.
Während der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.03.2018 zudem noch angegeben hatte, "die Männer, die für mich arbeiteten, haben die Kuh-Herde umgebracht und die Community brachte zwei von den Fulanis um" (AS 23), erwähnte er in seiner Einvernahme vor dem BFA nichts von einer getöteten Kuh-Herde und gab überdies ausdrücklich zu Protokoll, "einer der anderen Leute ist zu Tode gekommen" (AS 310). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich bewusst, dass gemäß § 19 AsylG die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und nicht der Erörterung der näheren Fluchtgründe dient. Dennoch sind erhebliche Abweichungen zu einem späteren Vorbringen im Verfahren, wie etwa die Anzahl angeblich im Rahmen eines Vorfalles getöteter Personen, nicht zugunsten der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers auszulegen.
Am Ende seiner Einvernahme steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen noch dahingehend, dass er zuletzt von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, dass die Hirten die Tochter eines ehemaligen Mitarbeiters des Beschwerdeführers entführt hätten (AS 312). Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).
Sofern der Beschwerdeführer überdies vorbringt, man würde ihn in Nigeria zum Tode verurteilen (AS 312), da die staatlichen Behörden ihm die Schuld für den (oder die) getöteten Hirten geben würden, so ist nicht nachvollziehbar, dass er andererseits wiederum behauptet, sich im Jahr 2015 mit seinem Anliegen an die polizeilichen Behörden Nigerias gewandt zu haben und diese auch versucht hätten, "das Problem zu lösen", wenngleich es ihnen nicht gelungen sei (AS 313).
Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Vielmehr liegt insbesondere angesichts des konkreten Zeitpunktes der Antragstellung der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, um einerseits seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nach Ablauf seines Kategorie D Visums temporär zu legalisieren und andererseits, um damit in den Genuss von Grundversorgungsleistungen zu gelangen, nachdem die finanzielle Unterstützung, welche er durch seine erste Ehefrau erfahren hatte, weggefallen war und zudem seine Ersparnisse annähernd aufgebraucht waren.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist volljährig, grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Er sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Zudem steht er nach wie vor in Kontakt zu seinen Angehörigen in Nigeria, was den Aufbau einer neuen Existenz erheblich erleichtert.
Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Er ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zu den Länderfeststellungen:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Im Hinblick auf die behauptete Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch eine Gruppierung von Hirten oder einer illegitimen staatlichen Verfolgung des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass diese Vorbringen, wie in der Beweiswürdigung unter Punkt A) 2.3. dargelegt, nicht glaubhaft sind. Ansonsten wurden lediglich wirtschaftliche sowie familiäre Ausreisegründe vorgebracht. Dem Beschwerdeführer ist es damit im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Nigeria (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.
So führt eine Rückkehr nach Nigeria nicht automatisch dazu, dass eine Person in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten würde und ihre in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u. a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Er ist jung, grundsätzlich gesund und erwerbsfähig, zudem verfügt er über ein intaktes familiäres Netzwerk in Nigeria.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatangehöriger:
Der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich eine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht (vgl. das Erk. vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; den Beschluss vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0133), dass bei begünstigen Drittstaatsangehörigen die vom BFA vorgenommene amtswegige Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 von vornherein nicht in Betracht komme, da die genannte Bestimmung des 7. Hauptstücks gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelte. Zudem dürfe gegen begünstigte Drittstaatsangehörige keine Rückkehrentscheidung nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG erlassen werden.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf Grund der am XXXX2019 erfolgten Eheschließung der Ehegatte der ungarischen Staatsangehörigen bzw. EWR-Bürgerin T.S., die von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat und somit begünstigter Drittstaatsangehöriger. Damit war der Beschwerdeführer zum gegebenen Zeitpunkt bereits gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Aufgrund dessen war die Nichterteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 als auch die Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützten Rückkehrentscheidung seitens der belangten Behörde unzulässig.
Dass dem Beschwerdeführer (noch) keine Dokumentation eines Aufenthaltstitels nach dem NAG ausgestellt worden und das diesbezügliche Verfahren nach wie vor beim Amt der XXXX Landesregierung anhängig ist, kann daran nichts ändern.
Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides waren daher ersatzlos zu beheben.
Eine der Voraussetzungen für eine Abschiebung ist das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. Da im konkreten Fall diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, kommt auch eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG nicht mehr in Betracht und ist er somit auch nicht verpflichtet, unverzüglich aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Somit waren auch die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Ob die Voraussetzungen für eine allfällige Ausweisung des Beschwerdeführers als begünstigten Drittstaatsangehörigen vorliegen, wäre nach Maßgabe des § 66 FPG zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050,