Entscheidungsdatum
19.02.2020Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I414 2228649-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. ALBANIEN, vertreten durch den XXXX, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX von der Finanzpolizei einer Kontrolle nach dem AuslBG unterzogen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung Tätigkeiten auf einer Baustelle verrichtete.
Aufgrund der Meldung durch die Finanzpolizei an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde mit dem im Spruch angeführten Bescheid gegen den Beschwerdeführer am XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen.
Der Beschwerdeführer wurde aus dem Stande der Schubhaft am 01.02.2020 nach Albanien abgeschoben - Rückkehrhilfe sowie eine freiwillige Ausreise wurden nicht gewährt. Schon im Jahr 2018 wurde der Beschwerdeführer unter Verwendung einer anderen Identität wegen unrechtmäßigen Aufenthalts betreten, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen und in der Folge wurde er nach Albanien abgeschoben.
Gegen das in Spruchpunkt III. des Bescheides erlassene Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das Einreiseverbot zur Gänze beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes reduzieren. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet legal eingereist sei, um dort einen Freund auf der Durchreise zu besuchen. Diesem hätte er freundschaftlich helfen wollen und es sei dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen, dass die geleistete Hilfe irgendwelche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr aus, die ein fünfjähriges Einreiseverbot rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und habe auch sonst keine Verwaltungsübertretungen begangen. Es wurde daher beantragt, das erlassene Einreiseverbot zur Gänze zu beheben, in eventu die Dauer zu reduzieren.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.02.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist ledig. Seine Eltern und zwei Schwestern leben in Albanien, sein Bruder lebt in Deutschland.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten, keinen Aufenthaltstitel, keine Niederlassungsbewilligung und kein Visum.
Der Beschwerdeführer war unter einer anderen Identität bereits einmal unrechtmäßig in Österreich aufhältig und es wurde gegen ihn mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.
In der Folge wurde er nach Albanien abgeschoben.
Der Beschwerdeführer verrichtete in Österreich Schwarzarbeit und wurde hierbei auf frischer Tat betreten.
Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab der Beschwerdeführer an, über € 131,82 zu verfügen und sich seit 27.01.2020 in Österreich aufzuhalten.
Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX bis 01.02.2020 im Polizeianhaltezentrum XXXX und war in dieser Zeit auch mit dem bisher einzigen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet im Zentralen Melderegister gemeldet.
Der Beschwerdeführer wurde am 01.02.2020 per Flugzeug nach Albanien abgeschoben.
Einer freiwilligen Rückkehr unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe wurde aufgrund der bereits organisierten Abschiebung und der Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach kurzer Zeit wieder einreise würde, nicht gewährt.
Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in dem Beschwerdeschriftsatz. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und der Sozialversicherung ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus unbedenklichen Akteninhalt. So konnte bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch Vorlage seines Reisepasses die wahre Identität festgestellt werden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, keine Niederlassungsbewilligung sowie über kein Visum verfügt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über Familienangehörige in Albanien und einen Bruder in Deutschland verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX. So gab er an, dass seine Eltern und seine Schwestern in Albanien leben würden.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer unter einer anderen Identität bereits einmal unrechtmäßig in Österreich aufhältig war und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und er nach Albanien abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem IZR sowie aus Schriftsatz der belangten Behörde vom 11.02.2020.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei Schwarzarbeit betreten wurde, geht aus dem unbedenklichen Akteninhalt hervor.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über wenige Barmittel verfügt, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers am XXXX. Betreffend die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist nicht eruierbar, wann er tatsächlich in das Bundesgebiet eingereist ist.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer von XXXX bis 01.02.2020 im Polizeianhaltezentrum XXXX gemeldet war und darüber hinaus über keine Meldeadresse in Österreich verfügte, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 01.02.2020 nach Albanien abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer nur gegen Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben hat ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 04.02.2020.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt III.):
Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG). Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass [...] bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281) (vgl. VwGH, vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, RZ 12).
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG verwirklicht sei. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung Arbeiten an einer Baustelle verrichtete und der Beschwerdeführer zudem mittellos sei.
Beizupflichten ist der behördlichen Feststellung des Umstandes der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN). Hierzu gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er über nicht ausreichende Barmittel verfüge. Sohin hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargelegt, dass er irgendwelche Mittel zur nicht einmal kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes hat.
Der Beschwerdeführer hat zu Österreich keine familiären Bindungen. Er ist hier keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hatte bis auf die Zeit seiner Anhaltung in Schubhaft keinen gemeldeten Wohnsitz vorzuweisen. Familiäre und private Bezugspunkte zum Bundesgebiet und erhebliche familiäre und private Bezugspunkte zum Schengenraum waren daher nicht zu berücksichtigen. Es lebt zwar der Bruder des Beschwerdeführers in Deutschland, jedoch besteht kein Abhängigkeitsverhältnis und wurde dies auch nicht behauptet. Es war der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung (Fehlen von Unterhaltsmitteln und Schwarzarbeit) und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes auf Grund seines bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen nicht ausgeprägten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bzw. dem Schengenraum.
Zumindest am Tag der Betretung (XXXX) hielt sich der Beschwerdeführer offenbar nicht zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet auf. Dass er die Tätigkeiten für einen Freund verrichtete, wofür er lediglich Essen und Tee bekommen hätte, ist nicht glaubhaft, da er selbstständig um sieben Uhr zur Baustelle gekommen ist, was von anderen Bauarbeitern bestätigt wurde. Wenn es sich wirklich um einen Freundschaftsdienst gehandelt hätte, so wäre er sicherlich in Begleitung seines "Freundes" auf der Baustelle erschienen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer unter Verwendung einer anderen Identität bereits 2018 unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde. In der Folge wurde er nach Albanien abgeschoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen erwogen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" besteht (Hinweis E 31. Jänner 2013, 2011/23/0538).
Es herrscht somit ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor und läuft die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere jener zur Hintanhaltung von Schwarzarbeit dem zu wieder. Es ist daher gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für eine Gefährdung österreichischer öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Zumal gegen den Beschwerdeführer bereits einmal eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, er 2018 nach Albanien abgeschoben wurde und der Beschwerdeführer zwei Jahre später bei Schwarzarbeit betreten wurde, lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die Einreisebestimmungen Österreichs zu befolgen, zumal er dies sogar unter einer anderen Identität machte. Weiters wurde dem Beschwerdeführer keine Rückkehrhilfe gewährt, zumal das BFA - wie auch das erkennende Gericht - davon ausgeht, dass einer Dauerhaftigkeit der Rückkehr nach Albanien nicht angenommen werden kann.
Das Höchstmaß des verhängten Einreiseverbotes ist aufgrund des bisher gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers als gerechtfertigt anzusehen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Ergänzend wird ausgeführt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt wurde und der Beschwerdeführer bereits am 01.02.2020 nach Albanien abgeschoben wurde.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einreiseverbot, Gefährdung der Sicherheit, illegale Beschäftigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2228649.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020