TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/16 G307 2227609-1

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Veröffentlicht am 16.03.2020
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Entscheidungsdatum

16.03.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G307 2227609-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Slowenien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gesellschaft mbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2019, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wir die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 06.02.2018 wegen des Verdachtes der Begehung eines Diebstahls zur Anzeige gebracht.

2. Nach mehrmaligem - wiederholt erfolglosem - Versuch, dem BF einen Ladungsbescheid zuzustellen, konnte dieser am 22.11.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen werden.

3. Mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2019, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB sowie eines Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je € 20,00, (gesamt € 1.600,00), wovon 40 Tagessätze bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 25.11.2019, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt III.).

5. Mit per E-Mail am 20.12.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde jeweils in eventu, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Reduktion der Aufenthaltsverbotsdauer, die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Zurückverweisung der Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Zudem wurde die Behebung des Ausspruches über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 17.01.2020 beim BVwG eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Slowenien sowie ledig.

1.2. Der BF hält sich seit 11.07.2016 im Bundesgebiet auf und beantragte erstmals am 12.03.2019 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung.

1.3. Der BF weist von 11.07.2016 bis 30.10.2018, 18.01.2019 bis 17.05.2019 sowie seit 19.11.2019 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

Am 04.09.2018 musste eine Wohnsitzabmeldung des BF von Amts wegen durchgeführt werden, zumal der BF die Liegenschaft an der gemeldeten Adresse, in XXXX, nicht mehr bewohnte an dieser jedoch weiter aufrecht gemeldet war.

1.4. Der BF ging beginnend mit 23.08.2016 wiederholt Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und bezog von 20.02.2018 bis 05.06.2019 wiederholt Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Zuletzt war der BF von 06.06.2019 bis 29.01.2020 erwerbstätig und konsumiert momentan aktuell seit 31.01.2020 erneut Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung.

1.5. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.6. Im Bundesgebiet halten sich ein Onkel und eine Tante des BF sowie deren Kinder auf. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF darüberhinausgehend über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und ein besonderes Naheverhältnis zu seinen Verwandten im Bundesgebiet pflegt.

1.7. Im Herkunftsstaat halten sich nach wie vor Familienangehörige des BF auf, zu jenen er regelmäßigen Kontakt hält.

1.8. Mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2019, RK am XXXX.2019, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB sowie eines Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je € 20,00 (gesamt € 1.600,00), wovon 40 Tagessätze bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden, in XXXX

1. am XXXX.2018 Verfügungsberechtigten eines Kaufhauses fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Elektrozahnbürsten im Gesamtwert von € 13,58 unter Verwendung einer präparierten Umhängetasche mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es in Folge Beobachtung durch eine Detektivin beim Versuch blieb;

2. am XXXX.2019, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich eine Stahlrute schwarz, Metall, ausgefahren 52 cm, unbefugt besessen zu haben.

Als mildernd wurden dabei die Unbescholtenheit, das umfassende Geständnis, der Versuch und die Schadenswiedergutmachung hinsichtlich des Diebstahls sowie Anstiftung durch Dritte dazu, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Straftaten begangen und das strafbare Verhalten gesetzt hat.

1.9. Der BF weist zudem folgende rechtskräftige Verwaltungsstrafen in Österreich auf:

1. Strafverfügung LPD XXXX, GZ.: XXXX, vom 18.07.2017: Geldstrafe in Höhe € 50,00 gemäß § 53 Abs. 1 Z 25 StVO iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO.

Der BF hat am XXXX.2017 in XXXX als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederrechtlich eine deutlich gekennzeichneten "Fahrstreifen für Omnibusse" benutzt.

2. Straferkenntnis LPD XXXX, GZ.: XXXX, vom 03.06.2019: Geldstrafen von insgesamt EUR 1.100,-, welche sich wie folgt zusammensetzt:

* 900,00 gemäß § 37 Abs. 1 FSG iVm. § 1 Abs. 3 FSG iVm. § 37 Abs. 4 Z 1 FSG:

Der BF hat ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung war, da ihm diese mit Bescheid entzogen wurde.

* € 50,00 gemäß § 8 Abs. 4 StVO iVm. 99 Abs. 3 lit. a StVO:

Der BF hat ein Kraftfahrzeug auf einem Gehsteig zum Halten gebracht.

* € 40,00 gemäß § 102 Abs. 2 KFG iVm § 134 Abs. 1 KFG:

Der BF hat als Lenker eines Kraftfahrzeuges die Alarmblinkanlage eingeschaltet gehabt, obwohl keine im Gesetz genannten Gründe dafür vorlagen.

3. Strafverfügung LPD XXXX, GZ.: XXXX, vom 12.04.2019: Geldstrafe von € 800,00 gemäß § 37 Abs. 1 FSG iVm. 37 Abs. 4 Z 1 FSG, IVm. § 1 Abs. 3 FSG:

Der BF hat ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung war, da ihm diese mit Bescheid entzogen wurde.

4. Strafverfügung LPD XXXX, GZ.: XXXX, vom 02.10.2018: Geldstrafe in Höhe € 150,00 gemäß §§ 102 Abs. 1 iVm. 134 Abs. 1 iVm. § 36 lit a

KFG:

Der BF hat ein nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße abgestellt.

5. Straferkenntnis LPD XXXX, GZ.: XXXX, vom 28.03.2019, Geldstrafen von insgesamt € 1.136,00, welche sich wie folgt zusammensetzt:

* € 726,00 gemäß §§ 37 Abs. 1 FSG iVm. 37 Abs. 4 Z 1 iVm. § 1 Abs. 3

FSG:

Der BF hat ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung war, da ihm diese mit Bescheid entzogen wurde.

* € 150,00 gemäß §§ 36 lit d iVm. 134 Abs. 1 KFG:

Der BF hat am XXXX.2018 sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass für den PKW keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.

* € 110,00 gemäß §§ 36 lit b iVm. 134 Abs. 1 KFG:

Der BF hat am XXXX.2018 sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW nicht das für diesen zugewiesene sondern ein anderes Kennzeichen angebracht war.

* € 150,00 gemäß §§ 102 Abs. 1 iVm. 36 lit a iVm. 134 Abs. 1 KFG:

Der BF hat am XXXX.2018 ein Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.

6. Strafverfügung LPD XXXX, GZ.: XXXX, vom 24.04.2018: Geldstrafe von EUR 220,- gemäß §§ 37 Abs. 1 iVm. 4c Abs. 2, § 4 Abs. 3 letzter Satz iVm. § 37 Abs. 1 FSG:

Der BF hat bis zumindest XXXX.2018 unterlassen, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides der LPD XXXX über die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase und Verlängerung der Probezeit vom 27.02.2018, Zl. XXXX, nämlich am 16.04.2018, den betreffenden Führerschein unverzüglich bei der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern.

7. Strafverfügung LPD OÖ, GZ.: VStV/918300007712/2018, vom 04.01.2018: Geldstrafe von € 80,00 gemäß §§ 102 Abs. 1 iVm. 36 lit e, § 57a Abs. 5 iVm. 134 Abs. 1 KFG:

Der BF hat am XXXX.2017, als Lenker eines Kraftfahrzeuges obwohl es im zumutbare war, vor Antritt der Fahrt, nicht davon überzeugt, dass das vom BF verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Das Kraftfahrzeug wurde auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet.

8. Strafverfügung LPD XXXX, GZ.: XXXX, vom 10.10.2017: Geldstrafen von insgesamt € 600,00 welche sie wie folgt zusammensetzen:

* € 400,00 gemäß §§ 37a iVm. 14 Abs. 8 iVm. 37a FSG:

Der BF hat am XXXX.2017 ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,31 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

* € 200,00 gemäß §§ 20 Abs. 2 iVm. 99 Abs. 2d StVO:

Der BF hat am XXXX.2017 als Lenker eines Kraftfahrzeuges die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 34 km/h überschritten.

Zudem wurde der BF vom Magistrat XXXX jeweils rechtskräftig am 05.06.2019,

* wegen Verstoßes gegen § 99 Abs. 4 lit. e StVO, mit einer Geldstrafe von € 20,00 und

* wegen Verstoßes gegen § 22 Abs. 1 Z 1 MeldeG, (Meldepflichtsverletzung) mit einer Geldstrafe von € 50,00

bestraft.

Mit Strafverfügung, GZ.: XXXX, vom 25.06.2018, wurde der BF ferner vom Magistrat XXXX gemäß §§ 53 Abs. 1 iVm. § 77 Abs. 1 Z 4 NAG (Unterlassene Anzeige des Aufenthaltes in Österreich innerhalb vorgegebener Frist) mit einer Geldstrafe von € 100,00 belegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Aufenthalt im Bundesgebiet, Gesundheitszustand, fehlenden Feststellbarkeit des Bestehens von familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte des BF in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich können dem Zentralen Melderegister entnommen werden und lässt sich dem zentralen Fremdenregister die erstmalige Antragstellung des BF auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung am 12.03.2019 entnehmen.

Die Vornahme einer amtswegigen Wohnsitzabmeldung am 04.09.2018 beruht auf einem Bericht der LPD XXXX, GZ.: XXXX, vom 04.09.2018, (siehe AS 81) wonach nach einer Vorort-Nachschau durch Polizisten am 04.09.2018 festgestellt werden konnte, dass der BF an der oben genannten Meldeadresse nicht mehr wohnhaft gewesen sei, jedoch keine Abmeldung vorgenommen habe.

Die oben genannten Erwerbstätigkeiten des BF finden in einem Sozialversicherungsauszug Niederschlag, welchem auch der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung entnommen werden kann.

Die Arbeitsfähigkeit des BF erschließt sich wiederum aus seinem festgestellten Gesundheitszustand sowie dem Nichtvorbringen eines die Arbeitsfähigkeit ausschließen könnenden Sachverhaltes.

Der Aufenthalt eines Onkels und einer Tante, deren Kinder in Österreich sowie das Bestehen von familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat beruhen auf den konkreten Angaben des BF. Das Fehlen eines besonderen Naheverhältnisses zu den in Österreich aufhältigen Verwandten erschließt sich ebenfalls aus den Ausführungen des BF, welchen er zufolge zwar Kontakt zu diesen hält, jedoch das Bestehen einer engen Beziehung nicht substantiiert behauptet hat. So blieb der BF nähere Angaben zu den besagten Angehörigen sowie der konkreten Ausgestaltung der Beziehung zu ihnen schuldig.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen zu den Straftaten sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und das strafbare Verhalten gesetzt hat, beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils (siehe AS 359f).

Die oben zitierten Verwaltungsstrafen des BF beruhen auf jeweiligen Ausfertigungen der oben zitierten Straferkenntnisse bzw. -verfügungen. (siehe AS 51, 241ff) sowie einem Verwaltungs-Strafregisterauszug des Magistrat XXXX, vom 07.10.2019 (siehe AS 327).

2.2.2. Wie die erfolgte niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA zeigt, wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Insofern können keine Verfahrensmängel erkannt werden.

Wenn der BF in der gegenständlichen Beschwerde pauschal das Vorhandensein familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte in Österreich vorbringt, gelingt ihm damit keine substantiierte Entgegnung. Vielmehr zeigte sich der BF im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA nicht kooperativ, was die Angaben zu Beziehungen im Bundesgebiet anbelangt. So verweigerte es der BF, Angaben zu seiner vermeintlichen Freundin sowie zu Freunden in Österreich zu machen (siehe AS 121: "F. Wie heißt ihre Freundin und wo wohnt sie? A. Das will ich nicht sagen und auch nicht wo sie wohnt"; AS 123: "Ich möchte kein Freunde u. Bekannte nennen"). Die bloße Behauptung, über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen, ohne nähere Angaben zu den besagten Personen zu machen, genügt keinesfalls zur Beweisführung. In Ermangelung der Bereitschaft des BF, verifizierbare Angaben zu Freunden und Freundin zu machen, ließen sich sohin verfahrensgegenständlich keine diesbezüglichen Bezugspunkte in Österreich feststellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner slowenischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.1. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:

"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

Der "Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger" betitelte § 53a NAG lautet:

"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.1.2. Der Beschwerde war aus folgenden Gründen insoweit stattzugeben:

Da der BF, der aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß §§ 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.3. Der BF wurde unbestritten vom BG XXXX, wegen versuchten Diebstahls und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer teilbedingten Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagsätzen zu je € 20,00 verurteilt. Dabei fällt die Verwendung einer präparierten Tasche seitens des BF besonders ins Auge, zumal damit zum Ausdruck kommt, dass der BF geplant vorgegangen ist. Zudem kann der Besitz einer verbotenen Schlagwaffe nicht als harmlos bezeichnet werden. Deartiges lässt darauf schließen, dass unter Umständen mit deren Einsatz bzw. Bedarf seitens des BF gerechnet wurde. Andernfalls ließe sich der Erwerb und Besitz einer solchen logisch nicht erklären.

Zudem weist der BF eine Vielzahl an Verwaltungsstrafen auf, wobei insbesondere das wiederholte Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkerberechtigung, das Lenken eines Kraftfahrzeuges, das nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen war, teils unter Verwendung von Kennzeichen eines anderen KFZ, das Überschreiten einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h um 34 km/h sowie das Lenken eines KFZ im alkoholisierten Zustand besonders schwer wiegen. Außerdem sind die vom BF missachteten Bestimmungen darauf ausgelegt, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und damit andere vor Schaden zu bewahren. Dies hat insbesondere im Hinblick auf Alkohol am Steuer und Lenken eines KFZ ohne Lenkerberechtigung zu gelten (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328).

Ferner hat der BF gegen melderechtliche Pflichten verstoßen und es der belangten Behörde daher erschwert, mit dem BF in Kontakt zu treten bzw. allfällige behördliche Schritte in Bezug auf den BF zu setzen. Letztlich unterließ es der BF, zeitgerecht die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zu beantragen, womit er auch gegen gültige fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.

Das, durch eine Vielzahl an teils wiederholten Verstößen gegen gültige Rechtsnormen geprägte Verhalten des BF lässt erkennen, dass dieser dazu neigt, beharrlich gültige Normen und Regeln zu ignorieren und letztlich sogar nicht von gerichtlich strafbaren Handlungen zurückschreckt.

Die bloße Beteuerung in der gegenständlichen Beschwerde, Fehler begangen zu haben, vermag ein Umdenken oder gar eine Reue beim BF nicht erkennen lassen. Vielmehr weißt der Umstand, dass der BF seine Verstöße gegen das Führerscheingesetz damit zu rechtfertigen versucht, bloß eine Perfektionsfahrt nicht absolviert zu haben, daraufhin, dass er sich nicht bereit zeigt, die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen und keine Reue erkennbar ist. Der BF lässt völlig außer Acht, dass er mit seinem Verhalten wiederholt gegen gültige Normen verstoßen hat, wobei dieses Verhalten in Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Führerschein bereits damit seinen Anfang nahm, dass der BF die vorgeschriebene Perfektionsfahrt nicht absolviert hat, trotz erfolgten Entzuges des Führerscheins wiederholt ein KFZ im Straßenverkehr lenkte und darüber hinaus auch noch gegen weitere Normen verstoßen hat. Der bloße Umstand, dass der BF die notwendigen Schritte zum neuerlichen Erhalt seines Führerscheins nunmehr gesetzt hat, vermag ein Wohlverhalten des BF in Zukunft nicht nahezulegen. Der BF scheint die Tatsache zu ignorieren, dass er nicht nur gegen die Bestimmungen des Führerscheingesetzes, sondern auch mehrfach gegen andere verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat und er mit dem Verweis darauf, bald wieder einen Führerschein zu erhalten, nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern ihn dies generelle von der neuerlichen Begehung von Verwaltungs- oder Justizstraftaten abzuhalten vermag und er sich mit seinem rechtwidrigen Verhalten auseinandergesetzt hat.

Der belangten Behörde ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese im konkreten Verhalten des BF eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennt. Angesichts der vom BF gezeigten Beharrlichkeit bei der Missachtung gültiger Bestimmungen liegt es nahe bzw. kann es nicht ausgeschlossen werden, dass er weiterhin Rechtsverstöße begehen wird, sodass von auch von einer gegenwärtigen Gefahr seitens des BF auszugehen ist.

So hat der VwGH zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Falle von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), bei der Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) sowie Verstößen gegen das Führerscheingesetzt sowie Bestimmungen im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328) wiederholt Stellung bezogen, und eine dahingehende - maßgebliche - Gefährdung attestiert.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte - insbesondere in Ermanglung der Feststellung des Bestehens berücksichtigungswürdiger besonderer familiärer und sozialen Anknüpfungspunkte -, selbst unter Berücksichtigung der Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.

Das vom BF gezeigte Verhalten lässt ferner nicht erkennen, dass dieser einen tatsächlichen und nachhaltigen Integrationswillen hegt.

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.4. Jedoch erweist sich die vom BFA gewählte, mit drei Jahren mehr als die Hälfte der - mit laut Judikatur des VwGH geforderten Blick auf den demonstrativen Tatbestandskatalog des § 53 Abs. 2 und 3 FPG (vgl. VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032) - höchstzulässigen Dauer von 5 Jahren ausschöpfende Befristung des Aufenthaltsverbotes als überzogen.

Eine sich am Verhalten des BF unter Einbeziehung dessen Rechtsverstöße, deren Anzahl, deren Unrechtsgehaltes und deren teilweisen Wiederholung sowie dessen gerichtlichen Verurteilung orientierende Gefährlichkeitsprognose lässt eine Befristungsdauer von 2 Jahre angemessen erscheinen.

Sohin war - spruchgemäß - das Aufenthaltsverbot angemessen auf zwei

(2) Jahre zu verkürzen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.2.2. Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativen Zukunftsprognose, welche einen Rückfall des BF befürchten lässt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet.

Insofern ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

3.3. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG lautet:

"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des BF und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. Vor dem Hintergrund des vom BF wiederholt gezeigten rechtsverletzenden Verhaltens kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser wiederholt in gezeigte Verhaltensmuster zurückfällt, sodass sich eine Effektuierung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.

Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des V

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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