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82/03 Ärzte, sonstiges SanitätspersonalNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags des Bundesverwaltungsgerichts auf Aufhebung von Bestimmungen des ZahnärzteG, des ZahnärztekammerG und der ZahnärzteausweisV als zu eng gefasst mangels Anfechtung einer in sachlichem Zusammenhang stehenden BestimmungRechtssatz
Unzulässigkeit eines Antrags des BVwG (Gerichtsantrag) auf Aufhebung (Anfechtungsumfang) des §15 Abs1 und Abs3 ZahnärzteG (ZÄG), BGBl I 126/2005, sowie des §20 Abs1 Z4 und Abs4 Z1 ZahnärztekammerG (ZÄKG), BGBl I 154/2005, und der sich auf die Verordnungsermächtigung des §15 Abs3 ZÄG gründenden Zahnärzteausweisverordnung samt Anlagen.
Das BVwG beantragt die Aufhebung des §15 Abs1 ZÄG betreffend die Kompetenz zur Ausstellung eines Zahnärzteausweises, übersieht jedoch, dass §11 Abs3 ZÄKG einen - dieser Bestimmung korrespondierenden - gesetzlichen Anspruch der Kammermitglieder auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises durch die Österreichische Zahnärztekammer normiert. Eine isolierte Aufhebung des §15 Abs1 ZÄG bewirke zwar den Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die Österreichische Zahnärztekammer zur Ausstellung der Zahnärzteausweise, doch bliebe gemäß §11 Abs3 ZÄKG das gegenüber der Österreichischen Zahnärztekammer durchsetzbare Recht der Kammermitglieder auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises, welches - mangels gesetzlicher Grundlage zur Ausstellung eines solchen - jedoch ins Leere liefe. §11 Abs3 ZÄKG steht sohin in einem derartigen sachlichen Zusammenhang zu §15 Abs1 ZÄG, dass auch dieser von dem antragstellenden Gericht hätte (mit)angefochten werden müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsumfang, Zahnärztekammer, Ärzte Berufsrecht, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:G253.2019Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020