RS Vfgh 2020/2/24 G253/2019 ua

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
ZahnärzteG §11 Abs3, §15 Abs1, §15 Abs3
ZahnärztekammerG §20 Abs1, §20 Abs5, §106
ZahnärzteausweisV
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags des Bundesverwaltungsgerichts auf Aufhebung von Bestimmungen des ZahnärzteG, des ZahnärztekammerG und der ZahnärzteausweisV als zu eng gefasst mangels Anfechtung einer in sachlichem Zusammenhang stehenden Bestimmung

Rechtssatz

Unzulässigkeit eines Antrags des BVwG (Gerichtsantrag) auf Aufhebung (Anfechtungsumfang) des §15 Abs1 und Abs3 ZahnärzteG (ZÄG), BGBl I 126/2005, sowie des §20 Abs1 Z4 und Abs4 Z1 ZahnärztekammerG (ZÄKG), BGBl I 154/2005, und der sich auf die Verordnungsermächtigung des §15 Abs3 ZÄG gründenden Zahnärzteausweisverordnung samt Anlagen.

Das BVwG beantragt die Aufhebung des §15 Abs1 ZÄG betreffend die Kompetenz zur Ausstellung eines Zahnärzteausweises, übersieht jedoch, dass §11 Abs3 ZÄKG einen - dieser Bestimmung korrespondierenden - gesetzlichen Anspruch der Kammermitglieder auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises durch die Österreichische Zahnärztekammer normiert. Eine isolierte Aufhebung des §15 Abs1 ZÄG bewirke zwar den Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die Österreichische Zahnärztekammer zur Ausstellung der Zahnärzteausweise, doch bliebe gemäß §11 Abs3 ZÄKG das gegenüber der Österreichischen Zahnärztekammer durchsetzbare Recht der Kammermitglieder auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises, welches - mangels gesetzlicher Grundlage zur Ausstellung eines solchen - jedoch ins Leere liefe. §11 Abs3 ZÄKG steht sohin in einem derartigen sachlichen Zusammenhang zu §15 Abs1 ZÄG, dass auch dieser von dem antragstellenden Gericht hätte (mit)angefochten werden müssen.

Entscheidungstexte

  • G253/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2020 G253/2019 ua

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, Zahnärztekammer, Ärzte Berufsrecht, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G253.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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