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82/03 Ärzte, sonstiges SanitätspersonalNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags des Bundesverwaltungsgerichts auf Aufhebung von Bestimmungen des ZahnärztekammerG und des ZahnärzteG betreffend die Eintragung in die Zahnärzteliste durch den Präsidenten der Österreichischen Zahnärztekammer; mangelnde Präjudizialität der Bestimmungen in einem Verfahren betreffend Eintragungsmodalitäten für die ListeRechtssatz
Unzulässigkeit des gegen §20 Abs1 Z1 und §106 ZahnärztekammerG (ZÄKG) und gegen §13 ZahnärzteG (ZÄG) gerichteten Aufhebungsantrags des BVwG (Gerichtsantrag).
§13 ZÄG, BGBl I 126/2005, wurde mit der Novelle BGBl I 32/2014 neu erlassen, jedoch seither nicht geändert, weshalb die nicht korrekte Nennung der Fundstelle - berücksichtigt man zudem die dargelegten Bedenken - nicht schadet. Sowohl aus diesem Umstand als auch aus der Zitierung der angefochtenen Norm in der Begründung des Antrages des BVwG geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welche Fassungen des §20 Abs1 Z1 und des §106 ZÄKG (nämlich jeweils BGBl I 154/2005) sowie des §13 ZÄG (nämlich BGBl I 32/2014) Bezug genommen wird, womit dem für Anträge gemäß Art140 B-VG geltenden strengen Formerfordernis des §62 Abs1 erster Satz VfGG Genüge getan ist.
Das BVwG beantragt die Aufhebung des §13 ZÄG betreffend die Versagung der Eintragung in die Zahnärzteliste, übersieht jedoch, dass es diese Bestimmung denkmöglich gar nicht oder zumindest nicht isoliert anzuwenden hat. Im zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren ist die beschwerdeführende Zahnärztin bereits in die Zahnärzteliste eingetragen und es besteht jetzt Streit über Ergänzungen in der Eintragung, also spezifische Modalitäten der Führung der Liste gemäß §11 ZÄG. Das BVwG hat über die (Nicht-)Eintragung des akademischen Grades "Doktortitel" in der abgekürzten Form "Dr." in die Zahnärzteliste zu beurteilen und nicht über die (Nicht-)Eintragung der beschwerdeführenden Partei in die Zahnärzteliste.
Es ist hier nicht zu beurteilen, ob die vorgebrachten Bedenken (vgl sinngemäß VfGH 27.06.2018, G 242/2018) jedenfalls auch auf Angelegenheiten der Führung der Zahnärzteliste gemäß §11 ZÄG durchschlagen, muss doch das antragstellende Gericht jedenfalls (zumindest) auch alle bei ihm präjudiziellen Normen, insoweit verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, anfechten. Da das Bundesverwaltungsgericht den im Verfahren gewiss präjudiziellen §11 ZÄG weder im Haupt- noch in den Eventualanträgen zumindest (mit)angefochten und seine Bedenken auch entsprechend zugeordnet hat, sind die Anträge allesamt zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Zahnärztekammer, Ärzte Berufsrecht, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:G249.2019Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020