TE OGH 2020/5/12 15Os27/20i

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Veröffentlicht am 12.05.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen T***** E***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Oktober 2019, GZ 110 Hv 18/19i-77, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde T***** E***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (I.), des Vergehens der Körperverletzung nach „§ 83 Abs 1 StGB“ (II.) und der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (III.1.) und nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (III.2.) schuldig erkannt.

Danach hat er am 3. März 2019 in G*****

I. W***** K***** am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, indem er ihm im Lokal „E*****“ einen Stoß versetzte, sodass dieser zu Boden stürzte und mit dem Hinterkopf auf den Fliesenboden aufschlug und eine Prellung am Hinterkopf erlitt;

II. A***** M***** vorsätzlich am Körper „verletzt“, indem er sie im Lokal „E*****“ an den Haaren zu Boden riss, sodass sie mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug, wobei es mangels Verletzungseintritts beim Versuch blieb;

III. kurz nach den zu I. und II. geschilderten Vorfällen vor dem Lokal „D*****“ Nachgenannten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt bzw zuzufügen versucht, indem er

1. W***** K***** mit seinen Fäusten mehrmals gegen dessen Kopf schlug, danach gegen dessen Körper trat und schließlich mit voller Wucht auf den Kopf des am Boden liegenden Opfers eintrat, und zwar zunächst einmal mit dem Fuß ausschwingend, wie wenn er auf einen Fußball eintreten würde, und sodann zumindest einmal mit dem rechten Fuß wuchtig in einer Bewegung von oben nach unten (Bruch der Oberkieferhöhle links im äußeren unteren Bereich mit Verschiebung eines Knochenbruchstücks, Einblutung und örtlicher Weichteilschwellung, Bruch der elften Rippe links, Brustkorbprellung, blutende Hautabschürfungen über dem rechten Knie, mehrere Prellungen und Hautabschürfungen im Gesicht und Halsbereich);

2. A***** M***** einen wuchtigen Fußtritt gegen ihr linkes Knie versetzte, sie danach gewaltsam zu Boden riss und ihr ebenso mit dem Fuß in einer Bewegung von oben nach unten einen Tritt gegen den Kopf versetzte, als sie gerade im Begriff war, ihrem Freund W***** K***** zu helfen, wobei es beim Versuch blieb, weil M***** bloß leichte Verletzungen davontrug (Schädelprellung mit Prellungen der Schläfe und der Jochbein- und Wangenregion rechts, Rissquetschwunde an der Außenseite des rechten Ellbogens mit Verletzung und Eröffnung des Schleimbeutels).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die ausschließlich auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Mit der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) kritisiert der Rechtsmittelwerber, das Erstgericht habe ihn zu II. rechtsirrig der vollendeten „Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB“ (US 2) schuldig erkannt und ihm deshalb den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB versagt.

Tatsächlich aber haben die Tatrichter den Angeklagten zu II. (bloß) des Versuchs der Körperverletzung schuldig erkannt, wie sich zweifelsfrei aus den – insofern maßgeblichen (vgl RIS-Justiz RS0116587) – Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) sowie aus dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ergibt (US 1, 4, 5), und ihm auch den Milderungsgrund des Versuchs nicht verwehrt (US 12). Lediglich bei der Subsumtion der Tathandlung im Spruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) hat das Erstgericht die – nicht nichtigkeitsrelevante – Zitierung des § 15 StGB verabsäumt (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO; vgl Lendl, WK-StPO § 260 Rz 46).

Entgegen dem weiteren Vorbringen der Rüge haben die Tatrichter weder das Fehlen eines Geständnisses noch den „Zeitpunkt der Verantwortungsübernahme“ bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 713), sondern dem Angeklagten lediglich – mangels Zugeständnisses der subjektiven Tatseite – den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) nicht zuerkannt (US 12; vgl RIS-Justiz RS0090897 [T13]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E128261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00027.20I.0512.000

Im RIS seit

05.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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