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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Dezember 1997, Zl. UVS-04/V/30/00026/97, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung Bauordnung für Wien, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 1996, Zl. UVS-04/A/30/544/95, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 128 Abs. 1 der Bauordnung für Wien eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 27. Juni 1997, Zl. 97/05/0175, abgelehnt. Im Folgeverfahren wurde der Beschwerdeführer wegen desselben Tatvorwurfes, allerdings für die Folgezeit vom 1. Jänner 1996 bis 30. März 1996 mit einer weiteren Geldstrafe wegen Übertretung des § 128 Abs. 1 der Wiener Bauordnung belegt. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde am 4. November 1997 vor der belangten Behörde eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung gab die Amtssachverständige des Wiener Magistrates, Magistratsabteilung 37/18, im wesentlichen zu Protokoll, daß das verfahrensgegenständliche Gebäude nicht gemäß der mit Bescheid vom 17. August 1993 erteilten Baubewilligung errichtet worden sei. Unter anderem sei die Gebäudehöhe nicht eingehalten worden, es hätte aus diesem Grund eine Benützungsbewilligung nicht erteilt werden können. Die Baubewilligung (Planwechselbewilligung) sei erst mit Bescheid vom 6. Juni 1997 erfolgt. Aufgrund dieser Aussage hat die belangte Behörde im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1981, Zl. 06/3345/79, wonach in den Fällen einer konsenslosen Bauführung der Strafanspruch wegen Benützung ohne Benützungsbewilligung durch den Strafanspruch wegen der nichtbewilligten Bauführung konsumiert und daher die gesonderte oder auch alleinige Verfolgung der unbewilligten Benützung eines konsenslosen Gebäudes rechtswidrig sei, den Strafbescheid der Behörde erster Instanz behoben.
Nach Ergehen des diesbezüglichen Bescheides vom 4. November 1997 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme bzw. amtswegige Wiederaufnahme bei der belangten Behörde eingebracht, die diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Dezember 1997 gemäß § 69 Abs. 1 und 2 AVG zurückgewiesen hat. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, der Umstand, daß die gegenständliche Bauführung konsenslos gewesen sei, habe dem Beschwerdeführer schon zum (ersten) Tatzeitpunkt bekannt gewesen sein müssen, da die Kenntnis der Wiener Bauordnung vorauszusetzen sei. Damit sei aber eine wesentliche Voraussetzung für die Antragstellung gemäß § 69 AVG nicht vorhanden, da diese Bestimmung voraussetze, daß die neuen Tatsachen oder Beweismittel erst nach Abschluß des Verfahrens hervorgekommen seien und somit während des Berufungsverfahrens vom Berufungswerber nicht ohne sein Verschulden geltend gemacht werden konnten. Diese Voraussetzung sei nicht vorgelegen. Weiters habe der Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmeantrag nicht angegeben, wann er vom Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt habe. Ein Fehlen dieser Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung könne nicht als Formgebrechen angesehen werden und sei daher nicht verbesserungsfähig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Nach dem ausgeführten Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 128 der Wiener Bauordnung bestraft zu werden, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand des Bescheides vom 30. Dezember 1997 war die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens. Das im ausgeführten Beschwerdepunkt geltend gemachte Recht war hingegen nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Da Gegenstand des angefochtenen Bescheides der Abspruch über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG war, konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem vom Beschwerdepunkt erfaßten Recht nicht verletzt sein. Schon deshalb war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Im übrigen hat der Beschwerdeführer im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens anzugeben, wann er vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 661 zu E 7 und 8 angegebene hg. Judikatur). Daß er in seinem Wiederaufnahmeantrag schon angeführt habe, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Im übrigen steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 des § 68 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen niemandem ein Anspruch zu.
Da somit schon aus der Beschwerde im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid erkennbar ist, daß die vom Beschwerdepunkt umfaßten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß WiederaufnahmeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050037.X00Im RIS seit
25.01.2001