TE OGH 2020/5/25 9ObA137/19s

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** T*****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei j***** gmbh in Liquidation, *****, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 322,06 EUR sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 29. April 2020, GZ 9 ObA 137/19s-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Berichtigung wird abgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Antrags selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der auf eine analoge Anwendung der §§ 419 Abs 1, 522 Abs 1 ZPO gestützte Berichtigungsantrag der Beklagten richtet sich gegen den Satz in der Begründung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 29. 4. 2020 „Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Urlaubsersatzleistung 322,06 EUR betragen würde“. Der Antrag wird damit begründet, dass die Parteien nur das Klagebegehren „der Höhe nach hinsichtlich der Berechnung“ außer Streit gestellt hätten. Die „differenzierte Ausdrucksweise“ bei der Außerstreitstellung wäre im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen dem unionsrechtlich determinierten und dem national determinierten Urlaubsanspruch mit Absicht erfolgt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berichtigungsantrag ist nicht berechtigt.

Eine Berichtigung setzt nach der – gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren maßgeblichen – Bestimmung des § 419 ZPO (§ 430 ZPO) eine „offenbare“ Unrichtigkeit voraus. Dies ist eine Unrichtigkeit dann, wenn sie sofort ins Auge springt (6 Ob 20/99f; 9 Ob 58/01x; 5 Ob 248/12z). Sie muss (zumindest) dem Grunde nach offen zu Tage treten (1 Ob 227/08a). Die Unrichtigkeit muss sich aus dem ganzen Zusammenhang ohne weiteres erkennbar ergeben, und zwar muss offensichtlich sein, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichts zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat (RS0041362 [T2]). Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn sich die (behauptete) Unrichtigkeit – wie hier – erst unter Heranziehung von Aktenbestandteilen ergibt (M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 419 ZPO Rz 2, 7 f; Brenn in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom § 419 Rz 5).

Da der Berichtigungsantrag der Beklagten bereits nach deren Vorbringen abzuweisen ist, konnte von der Einholung einer Stellungnahme des Klägers zum Berichtigungsantrag Abstand genommen werden (3 Ob 227/11w; M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 419 ZPO Rz 11).

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 40, 50 ZPO (4 Ob 103/03f; 7 Ob 73/08y; 1 Ob 70/07m).

Textnummer

E128253

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00137.19S.0525.000

Im RIS seit

05.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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