TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/2 VGW-141/056/1093/2020

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Veröffentlicht am 02.03.2020
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Entscheidungsdatum

02.03.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §21 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 13.11.2019, Zl. MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/..., betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2020,

zu Recht e r k a n n t:

I. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben als 956,32 Euro an zu Unrecht empfangenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zurückzuzahlen sind.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.) Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Verpflichtung auferlegt, die für den Zeitraum 01.04.2019 bis 30.09.2019 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung von 2860,99 Euro in Teilbeträgen zurückzuzahlen.

Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht bekannt gegeben habe, dass sich ihre Kinder C. und D. in dem Zeitraum vom 05.04.2019 bis zum 29.09.2019 nicht in Österreich befunden hätten, sondern vom Vater ins Ausland gebracht worden seien. Aus den Reisestempeln aus den Reisepässen der Kinder sei ersichtlich, dass sich diese seit dem 30.03.2019 nicht mehr in Österreich befunden hätten. Demnach hätten die beiden Kinder für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung gehabt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass es sich um einen Ausnahmezustand gehandelt habe. Die beiden älteren Söhne, 16 und 17 Jahre, hätte nach der Trennung von ihrem Mann (seit Sommer 2018 wegen häuslicher Gewalt mit derzeit anhängigem Scheidungsverfahren) mit diesem eigenständig Kontakt geführt. Für die beiden hier relevanten Söhne, C. und D. habe sich der Vater wenig interessiert. Anfang April 2019 habe ihr Mann die beiden Söhne, C. und D., nach einem Besuch bei ihm nicht mehr zu ihr zurückgebracht. Sie habe erst später fahren, dass die beiden Kinder ohne ihr Wissen und ohne Ihr Einverständnis mit dem Vater Österreich verlassen hätten und im Ausland seien. Da dieser den Kontakt mit ihr verweigert habe, habe sie seit dem Verschwinden nicht gewusst, wo sich die beiden Söhne mit dem Vater aufhalten würden und wann er diese wieder zurückbringen würde. Sie habe die ganze Zeit gehofft, dass er in den nächsten Tagen mit Ihnen zurückkommen werde. Sie habe dies auch der Polizei gemeldet und sein Kontakt mit der Polizei gewesen. Sie habe auch sofort die alleinige Obsorge und das Recht auf alleinige Wohnsitzbestimmung beantragt. Der Gerichtsbeschluss sei inzwischen übermittelt worden. Das Obsorgeverfahren sei noch nicht abgeschlossen.

Sie sei seit dem Verschwinden der Kinder sehr verzweifelt gewesen, am 28.09.2019 in der Nacht habe der Vater sie wieder zurückgebracht. Sie habe sich auch bemüht, alle Stellen, wie etwa Schule und Kindergarten, darüber zu informieren, dass die Kinder unerwartet bei ihrem Vater seien und sie nicht wisse, wo er mit ihnen sei und wann er sie wieder zurückbringen werde. Sie habe sich in dieser Zeit um viele Sachen zu kümmern gehabt. Sie sei zur Beratung in der E. Frauenberatungsstelle Wien gewesen. Die Beraterinnen hätten sie bei vielen Erledigungen unterstützt und auch einige Stellen über die Abwesenheit informiert. Ihres Wissens nach sei im zuständigen Sozialzentrum telefonisch gemeldet worden, dass C. und D. zurzeit nicht bei ihr seien. Nachdem die Kinder wieder zurückgekehrt seien, habe sie dies auch dem Sozialzentrum wieder gemeldet. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß § 21 WMG lägen nicht vor.

2.) Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht im hier relevanten Umfang hervor, dass die Beschwerdeführerin im hier gegenständlichen Zeitraum Leistungen aus der Mindestsicherung bezog und auch der Umstand, dass die beiden minderjährigen Kinder C. und D. mit ihr in gemeinsamen Haushalt wohnten, für die Höhe der Leistungen auch relevant war. Sie hat ferner am 13.09.2019 einen (weiteren) Antrag auf Mindestsicherung eingebracht. Darin wird ausgeführt, dass die Söhne C. und D. derzeit nicht in Österreich seien.

Ferner geht aus einem im Akt einliegenden E-Mail vom 09.10.2019 hervor, dass Frau F. G. in diesem Mindestsicherung-Folgeantragsverfahren mitteilt, dass die beiden minderjährigen Söhne C. und D. seit dem 30.09.2019 glücklicherweise wieder bei der Mutter und Antragstellerin zurück seien.

Aus einem weiteren E-Mail Verkehr vom 07.11.2019 mit der belangten Behörde geht hervor, dass der Gerichtsbeschluss des BG H. vom 16.04.2019 betreffend die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder C. und D. zum Nachweis der Abwesenheit der Kinder ab dem 05.04.2019 vorgelegt werde. Die Kinder seien vom Kindesvater erst am Wochenende vom 28./29.09.2019 wieder zur Mutter zurückgebracht worden. Die Passkopien der Kinder wurden im Anschluss noch nachgereicht.

Aus der im Akt einliegenden Kopie eines Beschlusses des BG I. vom 16.04.2019 geht hervor, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht.

3.) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 21.02.2020 eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführerin sowie ihre Vertreterin und Zeugin, Frau J. K., erschienen und Folgendes zu Protokoll gaben:

Die Zeugin J. K. gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich bin seit ca. 20 Jahren in der Flüchtlingsberatung tätig und mache seit zwei Jahren Frauenberatung in der E., ich leite diese Institution. Die Beschwerdeführerin kenne ich selbst eigentlich von Anfang an aus der Frauenberatung. Wir waren eigentlich zu dritt für die Beschwerdeführerin tätig. Größtenteils habe ich mit einer Kollegin die Fragen der Mindestsicherung und AMS Kurse für die Beschwerdeführerin geregelt. Frau G. hat Rechtsberatung gemacht und die Scheidung für die Beschwerdeführerin betreut.

Wir haben eine offene Beratung, es gibt keine Termine vorab vereinbart. Meine Kollegin und ich stehen dann beratend zur Seite. Daher gab es keine fixe Art von etwa einer Vertretung der Beschwerdeführerin gegenüber der MA 40 durch mich oder meiner Kollegin. Wir schicken manchmal Dokumente etc.

Akten führen wir nicht, wir haben eine Klienten-Datenbank, in der wir die von uns gesetzten Schritte eintragen.

Ich habe in der Datenbank nachgeschaut: Die Beschwerdeführerin kam am 09.04.2019 zu uns und hat mitgeteilt, dass ihre Kinder weg sind und was sie machen solle. Frau G. war mit ihr dann bei der Polizei.

Sie war immer wieder bei uns, um auch die laufenden Dinge der MA 40 zu regeln: sie hat auch noch zwei ältere Söhne, wegen AMS Schulungen etc. Es gab hierfür viel zu veranlassen und zu tun. Sie kam immer wieder zu uns und wir haben sie immer wieder beraten welche nächsten Schritte zu machen sind.

Die Beschwerdeführerin hatte gehofft, dass die Kinder bald zurückkommen, deswegen war es auch schwierig, die entsprechenden Meldungen, Aktivitäten im weiteren Sinn, durchzuführen, da unklar war für welche Zeitsdpanne.

Ich habe mit zwei Stellen telefoniert: Kindergarten und MA 40 betreffend der beiden kleinen Kinder:

Die Beschwerdeführerin war am 06.05.2019 bei uns wegen eines Problems mit der MA 40. Sie hatte selbst telefoniert aber offenkundig nicht gut verstanden. Daher hatte ich am 09.05.2019 um einen Rückruf von der MA 40 ersucht. Am 17.05.2019 habe ich mit der MA 40 telefoniert, es war ein Herr, es ging eigentlich darum, dass eine weitere Person bei der Beschwerdeführerin in der Wohnung gemeldet ist und sie diese abmelden müsse. Es gab immer wieder verschiedene Probleme, die mit der MA 40 zu besprechen waren.

Entweder am 09.05.2019 oder am 17.05.2019 habe ich erwähnt, dass die beiden Kinder nicht bei der Beschwerdeführerin sind.

Mit wem ich geredet habe, weiß ich nicht mehr.

Wir hatten damit gemeint, die Meldung gemacht zu haben. Es waren in den nächsten Monaten auch weitere belastende Dinge für die Beschwerdeführerin (Jugendstraffälligkeit der älteren Kinder etc.). Es gab viel mit ihr zu tun im Allgemeinen und wir haben immer wieder nach den Kindern gefragt.

Seit ich sie kenne hat die Beschwerdeführerin glaublich einen Mindestsicherungsbezug.

Auf Vorhalt Abl 56:

Diese Meldung haben wir gemacht, da wir ja davor auch gemeldet hatten, dass die Kinder nicht da sind.

In dem Zeitraum war die Beschwerdeführerin glaublich einmal pro Woche bei uns. Neben den Problemen mit der Fußfessel gab es auch z.B. Problem Kurse zu besuchen, die jedoch dann vom Sohn nicht besucht wurden und daher keine Bestätigungen gebracht werden konnten, sie selbst musste sich bewerben, die alleinige Obsorge beantragen, die finanziellen Fragen helfen zu regeln, etc.

Abl 90:

Dies hat Frau G. gemacht, es ist bei uns nicht so streng aufgeteilt.“

Die Beschwerdeführerin gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich bin seit eineinhalb Jahren in Wien. Seither beziehe ich auch Mindestsicherung.

Wenn ich Fragen mit der Mindestsicherung habe, auch betreffend Antragstellung, helfen sie mir bei der Frauenberatung.

Auf Vorhalt Abl 4:

Dies ist die Schrift von Frau G. (derzeit nicht in Österreich).

Als die Kinder weg waren habe ich ca. 10 Tage gewartet, als sie dann nicht zurück waren habe ich bei der Frauenberatung angefragt. Ich habe immer gehofft, dass sie bald zurückkommen.

Anfangs wusste ich nicht wo die Kinder sind. Dann haben wir über Kontakte herausgefunden, dass sie bei der Familie meines Ex-Mannes sind und über weitere Vermittlungen kamen sie später zurück. Betreffend MA 40 habe ich die Frauenberatung kontaktiert und soweit ich weiß wurde es einmal gemeldet.

Ich habe immer gehofft, dass die Kinder schnell zurückkommen.

Ich habe nicht darauf geachtet, dass ich nach wie vor Mindestsicherung in voller Höhe bezogen habe.

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin gibt ergänzend an:

Die Beschwerdeführerin ist wie alle anderen Klientinnen mit den bürokratischen Anforderungen in vieler Hinsicht überfordert. Sie hat sich darauf verlassen, dass wir es für sie regeln und hat daher von sich aus initiativ nicht bei der MA 40 gemeldet.“

 

4.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten:

§ 21. (1) Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

(2) Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

(3) Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht nachfolgender Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin war im fraglichen Zeitraum 01.04.2019 bis 30.9.2019 zum Bezug von Leistungen aus der Mindestsicherung berechtigt und hat dieser Bezug auch Leistungen für die bei ihr lebenden beiden minderjährigen Kinder C. und D. beinhaltet. Die beiden minderjährigen Kinder befanden sich jedoch im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 30.09.2019 nicht in der Obsorge der Beschwerdeführerin und lebten nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr, da der Vater der Kinder diese nach einem Besuch ohne Wissen und Zustimmung der Beschwerdeführerin ins Ausland gebracht hatte. Die Beschwerdeführerin hatte sich unmittelbar nach dem Verschwinden der Kinder an die Beratungsstelle der E. gewendet. Diese hat im Mai 2019 telefonisch die Behörde dahingehend benachrichtigt, dass die Kinder vom Vater ins Ausland gebracht worden seien und sich nicht bei der Mutter, Beschwerdeführerin, befinden.

Diese Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die im Akt einliegenden Unterlagen bzw. die durchgeführten Ermittlungen, insbesondere die Angaben der einvernommenen Zeugin.

Im Beschwerdefall ist strittig, inwieweit die Beschwerdeführerin ihrer Anzeigepflicht gemäß § 21 WMG nachgekommen ist.

Die Zeugin machte einen glaubwürdigen Eindruck und legte dar, dass sie die Beschwerdeführerin durch vielfache Beratung kenne. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass der „Fall“ der Beschwerdeführerin auch für die Beratungsstelle kein alltäglicher Fall war. Unstrittig handelt es sich um einen Entzug der Kinder von ihr Kindesmutter durch den Kindesvater. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass eine Ausnahmesituation sowohl für die Beschwerdeführerin als auch ein hoher Aufwand für die Beraterinnen der E. in diesem Zeitraum entstanden ist. Da die Beschwerdeführerin jedoch in der Lage war, Schulen, Kindergärten zu informieren und sich auch beraten zu lassen sowie entsprechende zivilrechtlichen Schritte einzulegen, kann nicht von einem derart geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, dass es ihr deswegen unmöglich gewesen wäre, ebenso eine Mitteilung an die MA 40 zu erstatten.

Die Zeugin legte nun dar, dass sie im Mai 2019 die Information der MA 40 weitergegeben habe. Aus dem Gesamtkontext, den die Zeugin als Grund des Telefonats schilderte, erscheint dies nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hatte für den Folgeantrag betreffend der beiden älteren Söhne und sonstiger antragsrelevanter Umstände entsprechenden Bedarf an Aufklärung durch die belangte Behörde. Daher erscheint es nachvollziehbar, dass die Zeugin deswegen mit der Behörde tatsächlich auch kommuniziert hat. Da es um die Gesamtsituation der Beschwerdeführerin gegangen ist und für einen Mindestsicherungsbezug ohnedies auch die 2 hier gegenständlichen Kinder mit einzubeziehen waren, erscheint es auch nachvollziehbar, dass sie diese Umstände telefonisch auch informativ weitergegeben hat - zumal da die Beschwerdeführerin und ihre Umstände aufgrund der besonderen Lage ihres Falles als Klientin der E. dort auch jedenfalls bekannt waren. Insofern scheinen die Angaben der Zeugin nachvollziehbar und glaubwürdig.

Es war daher davon auszugehen, dass eine Meldung im Mai 2019 gemacht wurde. Gesetzlich sind keine Formvorschriften für die Erstattung der Meldung vorgesehen, demzufolge reicht auch eine telefonische Bekanntgabe. Dafür spricht auch, dass eine entsprechende Angabe auch bei der neuerlichen Antragstellung vom 13.09.2019 gemacht wurde und auch eine Mitteilung gemacht wurde, dass die Kinder wieder zurück seien. Wäre es den Beraterinnen nicht bekannt gewesen, dass der Umstand des gemeinsamen Haushaltes für die Leistungen der Mindestsicherung von Relevanz sind, hätten sie auch nicht die Mitteilung gemacht, dass die Kinder wieder bei der Mutter sind. Auch daraus erscheint es nachvollziehbar, dass nicht auf eine Meldung gänzlich vergessen wurde, sondern eine solche erstattet wurde. Damit wurde eine Anzeige im Sinne des § 21 WMG im Mai 2019 gemacht. Sie hat damit in diesem Zeitpunkt ihre Pflicht nach § 21 WMG erfüllt. Eine Verletzung der Anzeigepflicht ist ihr dafür für den Zeitraum Juni bis September 2019 nicht mehr vorzuwerfen und ist daher eine Rückforderung wegen Verletzung einer Anzeigepflicht für diesen Zeitraum nicht rechtens.

Die Rückzahlungsverpflichtung erstreckt sich daher nur auf die für den Zeitraum April und Mai 2019 und ist in diesem Umfang der Rückforderungsanspruch zurecht bestehend. Nach der durchgeführten Mitteilung im Mai 2019 wurden die Leistungen im zurückgeforderten Umfang jedoch nicht zu Unrecht empfangen und war daher gegenständlich das Ausmaß des Rückforderungsbetrages entsprechend neu zu bestimmen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mindestsicherung; Rückforderung; Anzeige; Anzeigepflicht; Verletzung der Anzeigepflicht; Meldung; Mitteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.141.056.1093.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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