Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.04.2020Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §93Rechtssatz
Aus der Gesamtschau ergibt sich, dass die Vorschreibung im Wesentlichen eine schriftliche Verständigung über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung darstellt. Es liegen durchaus Zweifel in Bezug auf den normativen Gehalt dieser Vorschreibung vor. Insofern ist die fehlende Bezeichnung Bescheid schädlich. Die Vorschreibung beinhaltet lediglich Informationen über die Abgabenzahlungsverpflichtung. Sie enthält jedoch keine Belehrung oder einen Hinweis auf eine Beschwerdemöglichkeit, sodass sich dadurch insbesondere für rechtsunkundige Adressaten ein Rechtsschutzdefizit ergibt. Einer solchen Verständigung kommt daher kein Bescheidcharakter zu. Sie ist vielmehr als Lastschriftanzeige zu werten (vgl VwGH 25.04.2005, Zl. 2004/17/0215).
Schlagworte
Bescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.20.0432.1Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020