TE Lvwg Beschluss 2020/4/16 LVwG-2020/20/0644-1

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Veröffentlicht am 16.04.2020
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Entscheidungsdatum

16.04.2020

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93
BAO §198

Text

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der Frau AA und des Herrn BB, Z, gegen eine Vorschreibung Gemeindeabgaben 1. Halbjahr 2020 des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.01.2020, Rechnungsnummer ***, betreffend Biomüll(gebühr) für den Zeitraum 01.01.2020 – 31.03.2020 für das Objekt Adresse 1, Z, den

B E S C H L U S S:

1.   Gemäß § 278 Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit einer Vorschreibung 1. Halbjahr 2020 vom 22.01.2020, Rechnungsnummer ***, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Z Frau AA und Herrn BB in Bezug auf das Objekt Adresse 1, Z, mehrere Gebühren, darunter auch für „Biomüll“ vor.

Die Vorschreibung hat folgenden Text:

„Der Bürgermeister als Abgabenbehörde schreibt Ihnen nachstehende Abgaben aufgrund der dafür einschlägigen Gebührenverordnungen der Gemeinde vor:

Abgabe

Zeitraum

Bezeichnung

Betrag

USt

Adresse 1, Z

 

 

 

 

Wasserbenützungsgebühr
Zähler ***

Abrechnung

01.01.2019-31.12.2019

Ablesung 363 m³, Verbrauch 65 m³ x EUR 0,53 = 34,45

Gesamt 34,45, abzüglich bisheriges Akonto 34,80




- 0,35




10 %

Kanalbenützungsgebühr

Zähler ***

Abrechnung
01.01.2019-31.12.2019

Ablesung 363 m³, Verbrauch 65 m³ x EUR 1,90 = 123,50

Gesamt 123,50, abzüglich bisheriges Akonto 124,41

- 0,91

10 %

Zählermiete

Ber.Grdlg.: 360 Tage

01.01.2019-31.12.2019

Neues Akonto: 31,65

Für 3 m³ / 5 m³ Zähler

1 Stück x 16,61 für 3 m³ / 5 m³ Zähler

16,61

10 %

Kanalbefreiung

01.01.2019-31.12.2019

9,50 EUR x -1 EUR Befreiung

BB, 1 Haushalt 9,50 EUR

- 9,50

10 %

Müll-Grundgebühr

01.01.2020-31.03.2020

47,58 EUR davon ¼

BB, 1 Haushalt 47,58 EUR

11,90

10 %

Müll Weitere Gebühr

01.01.2020-31.03.2020

30,96 EUR davon ¼

BB, 2 Personen 30,96 EUR

7,74

10 %

Biomüll

01.01.2020-31.03.2020

30,00 EUR davon ¼

BB, 2 Personen 30,00 EUR

7,50

10%

10,00 % netto 29,98

Ust-Betr.

3,01 Vorschreibungsbetrag

32,99

EUR

Der Bürgermeister: CC“

Die Vorschreibung weist weder die Bezeichnung „Bescheid“ noch eine Rechtsmittelbelehrung auf. Auch eine Begründung fehlt.

Mit Schreiben vom 20.04.2013 wurde von Frau AA und Herrn BB gegen diese Vorschreibung Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Bürgermeister mit Schreiben vom 19.12.2019 mitgeteilt und erklärt worden sei, dass auf dem Gst **1 entsprechend der Müllabfuhr-Verordnung der Gemeinde Z unter Anwendung der §§ 1 Abs 2, 7 Abs 4 und 11 Abs 2 lit c des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes die Eigenkompostierung seit mehr als 30 Jahren durchgeführt werde. Dies sei bei der Gebührenvorschreibung entsprechend zu berücksichtigen. Der ausgegebene Biomüllkübel sei gleichzeitig mit der Übergabe dieser Erklärung zurückgestellt worden. Die Vorschreibung einer Gebühr für „Biomüll“ für das 1. Quartal 2020 in Höhe von Euro 7,50 sei daher zu Unrecht erfolgt.

Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ganz allgemein darauf verwiesen, dass sich die Abgabenvorschreibung auf die Müllabfuhrordnung und die Abfallgebührenordnung der Gemeinde stütze.

Mit Schreiben vom 26.02.2020 stellten die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Darin verwiesen sie darauf, dass der anfallende Biomüll eigenkompostiert werde und der Vorschreibung des „speziellen Verwaltungsdienstes“ der Entsorgung von Biomüll jede Grundlage entzogen worden sei, weil keine Gegenleistung erbracht worden sei. Nur für erbrachte Leistungen sei die Erhebung einer Gebühr zulässig. Die Erklärung, Eigenkompostierer zu sein, habe man mit Schreiben vom 19.12.2019 abgegeben. Die Abgabenbehörde habe sich mit dem Sachverhalt nicht auseinandergesetzt.

Mit Schreiben vom 18.03.2020 legte die Abgabenbehörde die Beschwerde samt Akt unter Darstellung des Verfahrensganges dem Landesverwaltungsgericht vor. Eine nähere Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beschwerdeführer erfolgte nicht.

II.      Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt, insbesondere der Aufbau und der Inhalt der Vorschreibung der Gebühren ergeben sich aufgrund des abgabenbehördlichen Aktes.

III.     Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der BAO idF BGBl I 2013/14 haben folgenden Wortlaut:

„§ 93

(1)  Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2)  Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3)  Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a)  eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b)  eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4)  Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5)  Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6)  Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 198 Festsetzung der Abgaben

(1)  Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

(2)  Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

§ 260 Zurückweisung der Beschwerde

(1)  Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a)  nicht zulässig ist oder

b)  nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2)  Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde

§ 278 Erkenntnisse und Beschlüsse

(1)  Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a)  weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b)  als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2)  Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3)  Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.“

IV.      Rechtliche Erwägungen:

Die Erfordernisse für einen schriftlichen Bescheid sind in § 93 und § 96 BAO näher umschrieben. Allerdings wird ein Bescheid, der nicht alle in den §§ 93 und 96 BAO geforderten Merkmale aufweist, nicht automatisch zum sog. „Nichtbescheid“. Das Fehlen bestimmter Merkmale kann auch „bloß“ zur Rechtswidrigkeit der Erledigung führen. Unverzichtbar ist beispielsweise die Bezeichnung als „Bescheid“. Fehlt diese Bezeichnung, liegt kein Bescheid vor, es sei denn, dass der Inhalt keinen Zweifel am normativen Gehalt aufkommen lässt; nur diesfalls ist die fehlende Bezeichnung als „Bescheid“ „unschädlich“ (Ritz, Bundesabgabeordnung, Kommentar4, § 93 Rz. 4).

Unverzichtbar für die Bescheidqualität ist nach § 93 Abs 2 BAO auch der Spruch (siehe hiezu: Ritz, Bundesabgabeordnung, Kommentar4, Rz. 22 ff. mzN); das Fehlen dieses Merkmales führt zur Nichtigkeit des „Bescheides“. Hingegen führen das Fehlen der Begründung und/oder der Rechtsmittelbelehrung, Fehler im Bescheid oder Spruch des Bescheides lediglich zur Rechtswidrigkeit der Erledigung.

Wenn die Behörde die für Bescheide vorgesehenen Formvorschriften verletzt und der Bescheidwille nicht eindeutig erkennbar ist, ist im Zweifelsfall der Bescheidcharakter nicht anzunehmen. Bei ausreichender Erkennbarkeit kann jedoch ein Bescheid (allenfalls hinsichtlich einzelner der in der Vorschreibung enthaltenen Posten) vorliegen; nur bei mangelnder Erkennbarkeit kommt die Zweifelsregel, dass mangels ausdrücklicher Bescheidbezeichnung kein Bescheid vorliege, zur Anwendung. Bei Unklarheiten, wie etwa einer widersprüchlichen Angabe, fehlt gleichfalls der Bescheidcharakter (vgl VwGH 28.11.2001, 98/17/0311).

Die Vorschreibung „Gemeindeabgaben 1. VJ Quartal 2020 (inkl. Wasser-/Kanalabr.2019)“ der Gemeinde Z vom 22.02.2020 weist keine Bezeichnung als „Bescheid“, keine Bescheidbegründung und keine Rechtsmittelbelehrung auf. Es sind jeweils nur die Abgabenart, der jeweils maßgebliche Abgabenzeitraum sowie Hinweise auf Verbrauchswerte und Haushaltsgröße angeführt. Auf der Vorschreibung findet sich auch eine Rechnungs- und eine Kundennummer und der Hinweis, dass nicht einzuzahlen sei, sondern die Gesamtsumme am 15.02.2020 abgebucht werde.

Aus der Gesamtschau ergibt sich, dass die Vorschreibung im Wesentlichen eine schriftliche Verständigung über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung darstellt. Es liegen durchaus Zweifel in Bezug auf den normativen Gehalt dieser Vorschreibung vor. Insofern ist die fehlende Bezeichnung als Bescheid schädlich. Die Vorschreibung beinhaltet lediglich Informationen über die Abgabenzahlungsverpflichtung. Sie enthält jedoch keine Belehrung oder einen Hinweis auf eine Beschwerdemöglichkeit, sodass sich dadurch insbesondere für rechtsunkundige Adressaten ein Rechtsschutzdefizit ergibt. Einer solchen Verständigung kommt daher kein Bescheidcharakter zu. Sie ist vielmehr als Lastschriftanzeige zu werten (vgl VwGH 25.04.2005, Zl. 2004/17/0215).

Ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Rechtsansicht bereits im Erkenntnis vom 10.12.2014, Zl 2014/20/2055-4, in Bezug auf eine bis zu diesem Zeitpunkt in vielen Tiroler Gemeinden übliche Vorschreibung zum Ausdruck brachte. Auf der Rückseite dieser Vorschreibungen fanden sich standardisierte Ausführungen zu verschiedenen behördlichen Erledigungen wie zB für eine Lastschriftanzeige, für einen Bescheid, für eine Rechnung oder für einen Zahlungsauftrag. Das Landesverwaltungsgericht führte dazu aus, dass einem Abgabepflichtigen nicht zugemutet werden könne, zu entscheiden, welche Art von Erledigung ihm die Gemeinde übermittelt hat. Gleiches gilt, wenn wie im gegenständlichen Fall eine Vorschreibung nähere Ausführungen oder Hinweise zur Art der Erledigung gänzlich vermissen lässt.

Da kein Bescheid vorliegt, war die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs 1 Z 3 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Soweit die Abgabenbehörde die gegenständliche Vorschreibung im Einklang mit § 93 BAO bescheidmäßig vorschreiben sollte, sei darauf hingewiesen, dass sie sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführer näher auseinandersetzen wird müssen. Dabei geht es um die Klärung der Frage, welche Auswirkung eine Eigenkompostierung bzw die Einreichung einer entsprechenden Erklärung iSd § 7 Abs 4 der Müllabfuhr-Verordnung der Gemeinde Z (Gemeinderatsbeschluss vom 04.12.2019) auf die Vorschreibung einer weiteren Gebühr für die Abholung von Biomüll iSd § 3 lit b der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 04.12.2019 über die Erhebung von Abfallgebühren hat und inwieweit diese weitere Gebühr als Mindestgebühr gestaltet ist (vgl LVwG Tirol 07.08.2019, LVwG-2019/20/0114-4).

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl Erk 24.10.2016, Ra 2014/17/0023; v 25.04.2005, 2004/17/0215; 28.11.2001, 98/17/0311), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer ordentlichen bzw außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist - sofern die ordnungsgemäße Zustellung dieser Entscheidung bis zum 30.  April 2020 erfolgt - gemäß § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 6 Abs 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), BGBl I Nr 16/2020 idF BGBl I Nr 24/2020, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnt mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Der Bundeskanzler ist allerdings ermächtigt, durch Verordnung die angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Schlagworte

Bescheid;
Bescheidinhalt;
Bescheiderfordernisse;
Bescheidcharakter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.20.0644.1

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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