Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.09.2019Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §46 Abs4 liteRechtssatz
Der Schutzzweck des Verbotstatbestandes des Haltens und Parkens außerhalb von gekennzeichneten Stellen auf einer Autobahn nach § 46 Abs 4 lit e StVO kann sich nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts nicht auf Verkehrsflächen im Bereich einer Autobahnraststätte beziehen. Ähnlich wie der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO (Abstellen auf Pannenstreifen) ist auch Zweck der Regelung des Abs 4 leg cit die Hintanhaltung der Behinderung des Verkehrs und von Gefährdungen des von hohen Geschwindigkeiten gekennzeichneten Verkehrs auf einer Autobahn. Durch diese Bestimmung werden typische Verhaltensweisen, die erfahrungsgemäß infolge der auf Autobahnen üblichen hohen Fahrgeschwindigkeiten zur Gefahrenquelle werden können, untersagt (OGH 2 Ob 329/98s und OGH 2 Ob 65/05f). Dass die Bestimmung des § 46 mit ihren Verboten in Abs 1 und Abs 4 leg cit auf Verkehrsflächen im Bereich von Raststätten anzuwenden ist, kann wohl aus plausiblen Gründen nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein.
Schlagworte
Verkehrsrecht, Autobahn, Halten und Parken, Raststätten, SchutzzweckEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.4.2684.1.32.2019Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020