RS Lvwg 2019/10/23 405-2/192/1/5-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.10.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §360 Abs1
GewO 1994 §366 Abs1 Z3

Rechtssatz

Gemäß § 360 Abs 1 GewO ist mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, also der rechtmäßige Zustand nicht hergestellt, hat die Behörde mit Bescheid vorzugehen. Gegenständlich hat die belangte Behörde aus dem Umstand, dass ihr kein "tauglicher Nachweis" über die Durchführung der Stilllegungsmaßnahmen vorgelegt worden ist, den Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin der Verfahrensanordnung nicht entspreche. Dass die belangte Behörde im Rahmen einer Kontrolle die Einhaltung der Verfahrensanordnung überprüft hätte, kann dem Akteninhalt jedoch nicht entnommen werden. Im konkreten Fall ist im Zeitpunkt der Bescheiderlassung somit nicht festgestanden, dass der Verfahrensanordnung nicht entsprochen wurde. Dies ist aber, ebenso wie eine Verfahrensanordnung im Sinne des Gesetzes, notwendige Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 360 Abs 1 GewO.

Schlagworte

Gewerbeordnung, konkrete Maßnahmen, Verfahrensanordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.192.1.5.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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