Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.10.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360 Abs1Rechtssatz
In einer Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs 1 GewO sind nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Soll-Zustand und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Verpflichtete zu bewirken hat (VwGH 16.7.1996, 96/04/0062). Das Vorschreiben von konkreten Maßnahmen (zB Stilllegungsmaßnahmen wie das Entfernen der Gastro-Kücheneinrichtung, der Gartenbestuhlung und das Absperren des Mauerdurchbruches) in der Verfahrensanordnung war daher nicht zulässig.
Schlagworte
Gewerbeordnung, konkrete Maßnahmen, VerfahrensanordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.192.1.5.2019Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020