RS Lvwg 2020/5/28 LVwG-S-52/005-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.05.2020

Norm

AZG §28
VStG 1991 §9
GewO 1994 §91 Abs2
GütbefG 1995 §5 Abs2
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art2 Z4
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6 Abs1
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art22

Rechtssatz

Im Fall einer als wirksam anerkannten Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten hätte die Verantwortung des handelsrechtlichen Geschäftsführers gemäß § 9 Abs 6 VStG auf Vorsatz beschränkt zu bleiben. Dem nationalen Gesetzgeber kann diese wesentliche Einschränkung der Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht auch in all jenen Fällen als gesollte Umsetzung im Sinne des Art 22 der VO (EG) 1071/2009 zugedacht werden, in denen der die Zuverlässigkeit gemäß der VO 1071/2009 berührende Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht von einer Person ohne maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte begangen wurde und dessen Täter daher nicht vom Anwendungsbereich des § 91 Abs 2 GewO erfasst ist. In solchen Fällen kollidiert die Bestellung gemäß § 9 Abs 2 letzter Satz VStG im Ergebnis mit Art 22 der VO (EG) 1071/2009, weil schwerwiegende Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht mangels maßgebenden Einflusses der Täter auf den Betrieb der Geschäfte zu keiner Entziehung der Konzession führen können.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Lenk- und Ruhezeiten; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.52.005.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten