Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.05.2020Norm
AZG §28Rechtssatz
Im Fall einer als wirksam anerkannten Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten hätte die Verantwortung des handelsrechtlichen Geschäftsführers gemäß § 9 Abs 6 VStG auf Vorsatz beschränkt zu bleiben. Dem nationalen Gesetzgeber kann diese wesentliche Einschränkung der Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht auch in all jenen Fällen als gesollte Umsetzung im Sinne des Art 22 der VO (EG) 1071/2009 zugedacht werden, in denen der die Zuverlässigkeit gemäß der VO 1071/2009 berührende Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht von einer Person ohne maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte begangen wurde und dessen Täter daher nicht vom Anwendungsbereich des § 91 Abs 2 GewO erfasst ist. In solchen Fällen kollidiert die Bestellung gemäß § 9 Abs 2 letzter Satz VStG im Ergebnis mit Art 22 der VO (EG) 1071/2009, weil schwerwiegende Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht mangels maßgebenden Einflusses der Täter auf den Betrieb der Geschäfte zu keiner Entziehung der Konzession führen können.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Lenk- und Ruhezeiten; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.52.005.2019Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020