Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.05.2020Norm
AZG §28Rechtssatz
Die Bestimmungen der VO (EG) Nr 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anordnungsbefugnis des Verkehrsleiters verdrängen § 9 VStG nicht. Dies gilt sowohl für die grundsätzliche Verantwortung der gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufenen als auch für die allfällig nach § 9 Abs. 2 letzter Satz bestellte verantwortliche Beauftragte (vgl VwGH Ra 2019/11/0073-10, 0074-8).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Lenk- und Ruhezeiten; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.52.005.2019Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020