Entscheidungsdatum
07.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W170 2191604-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann KIENAST, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. 1046067801/170196212, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 7, 8, 9, 10 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, und §§ 52 f, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt), II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) und VII. (Verhängung eines Einreiseverbotes) abgewiesen.
II. Hinsichtlich des Spruchpunktes V. (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach Syrien) wird die Beschwerde gemäß §§ 8 f Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, und § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgegenstand:
XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) ist ein syrischer Staatsangehöriger, dem bis dato der Status des Asylberechtigten zukam und der in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27.11.2017 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde.
Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die mit im Spruch bezeichneten Bescheid verhängte Aberkennung des Status des Asylberechtigten samt der Feststellung, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, die nicht erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes rechtmäßig sind, da die beschwerdeführende Partei gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen hat.
Die Beschwerde wurde am 06.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W150, nach einer entsprechenden Abnahme am 18.10.2019 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W170 zugewiesen. Am 17.12.2019 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX , ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, ist spätestens seit 22.11.2014 in Österreich aufhältig und wurde diesem nach einem Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015, Zl. 1046067801/140200242, der Status des Asylberechtigten zuerkannt; dieser Status wurde bis dato nicht rechtskräftig aberkannt.
XXXX stammt aus dem Dorf XXXX im Gouvernement Dar?a, dieses Gebiet befindet sich derzeit und wohl auf Dauer in der Hand des Regimes.
XXXX hat Syrien aus Sicht des syrischen Staates illegal verlassen, da er befürchtet hatte, zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Derzeit befürchtet XXXX , im Falle einer Rückkehr nach Syrien entweder zum Wehrdienst eingezogen zu werden oder wegen der illegalen Ausreise zur Verhinderung der Rekrutierung bestraft zu werden. Dieses Vorbringen ist glaubhaft und wird der Entscheidung unterstellt.
1.2. XXXX hat in Syrien keine Verwandten mehr, in Österreich leben neben seiner Ehefrau XXXX, die das Opfer seiner unten festgestellten Straftat wurde, die beiden gemeinsamen Söhne sowie die Eltern und die Geschwister des XXXX . Zwar wird XXXX derzeit in Haft angehalten, sodass er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nicht unter einem Dach leben kann, aber er wird sowohl von seiner Ehefrau als auch von den anderen genannten Verwandten regelmäßig in der Haft besucht. XXXX will nach der Haft wieder mit XXXX zusammenleben.
XXXX hat einen aus Österreichern und Syrern bestehenden Freundeskreis in Österreich; XXXX wird in seinem Verhalten und seinen Aussagen von seinen Freunden erheblich beeinflusst, er hatte zumindest vor der Straftat, aber auch im Gefängnis Umgang mit Personen, die sein Verhalten negativ beeinflusst haben. Diese Gefahr besteht auch nach der Verbüßung der Haft.
1.3. XXXX wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27.11.2017, Gz. 230 Hv 11/17i, wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung an XXXX, seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 25.01.2017 in Graz seine Ehefrau XXXX absichtlich schwer am Körper verletzt hat, indem er gegen sie Faustschläge und Tritte führte, sie biss und in wiederholten Angriffen erhitzte Metallgegenstände, nämlich einen Löffel, vier Messer, einen Schlitzschraubenzieher und eine Shisha-Zange sowie einen weiteren nicht näher bekannten großflächigen Gegenstand gegen den Hals, die Oberschenkel, das Gesäß und den Genitalbereich presste, seiner Gattin zumindest den erhitzten Schraubenzieher vaginal und anal einführte und ihr auf diese Weise Verbrennungen zweiten und dritten Grades der Haut an Hals, linker Hüfte, Oberschenkel, linkem Unterschenkel sowie am Gesäß, Anal- und Genitalbereich sowie Schwellungen im Gesichtsbereich, Hautunterblutungen im Gesicht, am linken Oberarm, am linken Ellbogen, an beiden Unterarmen, an der rechten Hand, an beiden Knien sowie am rechten Unterschenkel und Hautkratzer im Gesicht, an der rechten Hand sowie am rechten Oberschenkel, mithin eine an sich schwere Verletzung mit längerer als 24 Tage dauernder Gesundheitsschädigung absichtlich zufügte.
Mildernd wurden das reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten, erschwerend die Straftat gegen eine Angehörige, die mehrfachen Verletzungen über Stunden und die qualvollen sowie erniedrigenden Tathandlungen gewertet.
XXXX übernimmt für diese Straftat vor dem Bundesverwaltungsgericht formal die Verantwortung, spielt seine Tathandlung aber in Schwere und Bedeutung herunter, da er über Befragung vorerst nur angab, seine Frau geschlagen zu haben. Nach der ersten Nachfrage fügte XXXX hinzu, dass er ihr auch die Haare abgeschnitten habe und erst über ausdrücklichen Vorhalt wurde die mehrstündige Folter mittels heißer Metallgegenstände, die er seiner Frau auch vaginal und anal eingeführt hat, zugegeben. Hinsichtlich der Tat macht XXXX Freunde, die ihm von der vorgeblichen Untreue seiner Ehefrau erzählt hätten, und seinen Drogenkonsum verantwortlich. Bei der psychiatrischen Untersuchung beim gerichtlichen Sachverständigen hat XXXX noch angegeben, dass er aufgrund der "Vergehen" seiner Frau berechtigt gewesen sei, nach dem islamischen Glauben die "Strafe" anzuwenden und sie sogar hätte köpfen dürfen. Auch für diese Aussage macht XXXX einen "Kollegen", der mit ihm in Haft sitze, und Drogenersatzstoffe, die er in der Haft bekommen habe, verantwortlich.
Im Gutachten des im Strafverfahren herangezogenen gerichtlichen Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie vom 24.04.2017 wurde allerdings festgestellt, dass XXXX zum Untersuchungszeitpunkt bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert war, sodass die Aussage, dass seine Ausführungen, er sei aufgrund der "Vergehen" seiner Frau berechtigt gewesen, nach dem islamischen Glauben die "Strafe" anzuwenden und sie sogar hätte köpfen dürfen, unter Drogeneinfluss erfolgt seien, nicht glaubhaft ist. Der Sachverständige ging in seinem Gutachten vom 24.04.2017 davon aus, dass XXXX mit großer Wahrscheinlichkeit zu neuerlichen Tathandlungen mit schweren Folgen, wie schwere Körperverletzungen, die unter Umständen auch mit Lebensgefahr oder dem Tod verbunden sein könnten, neigen wird. In einem Gutachten vom 30.09.2019 bescheinigt derselbe Sachverständige dem XXXX zwar, dass sich seine Einstellung gegenüber seiner Frau und seiner Familie geändert zu haben scheint, jedoch sei noch keine ausreichende risikorelevante Veränderung der Gefährlichkeit zum Positiven zu erkennen, sodass zum nunmehrigen Zeitpunkt die Fortführung der Maßnahme im Sinne des § 21 Abs. 2 StGB zu empfehlen sei.
1.4. XXXX wurde in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung und keiner Verwaltungsübertretung bestraft.
Allerdings verhielt sich XXXX zu Beginn seiner Haft unangepasst, inadäquat, massiv auffällig und bizarr, sodass bei XXXX im Rahmen des Haftvollzuges Sicherheitsmaßnahmen getroffen und mehrere Meldungen aufgrund von ungebührlichem Benehmen erstattet werden mussten. Eine Beschäftigung in der Anstaltsbäckerei wurde wegen mangelhafter Arbeitsleistung und Arbeitsmotivation nach fünf Monaten beendet und XXXX in der Anstaltsdruckerei zur Arbeit eingeteilt. Im Rahmen seiner Anhaltung wurden gegen XXXX 18 Ordnungswidrigkeiten vermerkt, die zum Teil, aber nicht vollständig, seiner psychischen Instabilität zugeordnet werden konnten. Seit Beginn einer psychopharmakologischen Medikation hat sich das Verhalten des XXXX gebessert, er zeigt nunmehr adäquates und höfliches Auftreten, allerdings fällt dieser weiterhin durch Ordnungswidrigkeiten, die nicht Ausdruck seiner psychischen Erkrankung sind, auf.
1.5. XXXX gibt zu, suchtgiftabhängig gewesen zu sein; es ist nicht glaubhaft, dass er im Falle der Freilassung keinen Kontakt zum Suchtgift mehr suchen wird, weil er sich hinsichtlich seiner Abhängigkeit und den von ihm konsumierten Suchtgiften in widersprüchliche Angaben verwickelt hat und sich somit mit der Abhängigkeit nicht hinreichend beschäftigt hat, um diese hinter sich zu lassen.
XXXX ist in seinem Leben in Österreich bisher keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, er hat in Österreich vor der Haft von der Grundversorgung bzw. Mindestsicherung gelebt. XXXX würde aber nach der Entlassung aus der Haft von seinem Vater in dessen Lokal beschäftigt werden. XXXX hat in Österreich bis dato zwei Deutschkurse besucht, er besuchte oder besucht weder andere Kurse, noch Vereine, eine Schule oder Universität.
XXXX hatte bisher - von seinen Aufenthaltsrechten während des Asylverfahrens vom 22.11.2014 bis zum 19.05.2015 und als Asylberechtigter vom 19.05.2015 bis dato abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich, sein Aufenthalt in Österreich war allerdings praktisch den gesamten Zeitraum durch die genannten Aufenthaltsrechte gerechtfertigt. XXXX ist rechtswidrig nach Österreich eingereist.
XXXX spricht verkehrstaugliches Deutsch.
XXXX hat keine durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildung und keine durch Zeugnisse belegbare Berufserfahrung.
XXXX hat in Österreich kein Vermögen und lebte vor der Haft von der Sozialhilfe.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person und zum asylrechtlichen Status der beschwerdeführenden Partei unter 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage; diesen sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung trotz Vorhalt nicht entgegengetreten bzw. haben diese bestätigt.
Dass die beschwerdeführende Partei aus dem Dorf XXXX im Gouvernement Dar?a stammt, ist glaubwürdig, da dies durchgehend und nachvollziehbar sowohl im Grundverfahren als auch im Aberkennungsverfahren behauptet wurde. Dass sich das Herkunftsgebiet derzeit und wohl auf Dauer in der Hand des Regimes befindet, ergibt sich aus dem in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt; dieser Umstand wurde den Parteien auch vorgehalten und sind diese diesbezüglich nicht entgegengetreten.
Hinsichtlich der Feststellungen zum Verlassen Syriens als auch zu den Rückkehrbefürchtungen der beschwerdeführenden Partei ist auf deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen, hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens auf die im Länderinformationsblatt wiedergegebene Berichtslage.
2.2. Hinsichtlich des Familienlebens der beschwerdeführenden Partei in Österreich ist auf die Aktenlage, deren diesbezüglich nachvollziehbaren Aussagen und - hinsichtlich der Besuche der beschwerdeführenden Partei in der Haft - auf das Schreiben der Justizanstalt Graz Karlau vom 06.11.2019 zu verweisen. Hinsichtlich des Umstandes, dass sich keine Verwandten der beschwerdeführenden Partei mehr in Syrien befinden, ist auf die diesbezüglich im Lichte der aktenkundigen Anwesenheit der Eltern, Geschwister, Ehefrau und Kinder der beschwerdeführenden Partei in Österreich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei zu verweisen. Hinsichtlich des Freundeskreises der beschwerdeführenden Partei wird deren Aussage der Entscheidung als wahr unterstellt. Dass der Freundeskreis der beschwerdeführenden Partei diese negativ beeinflusst hat, ergibt sich aus ihren Aussagen über den Grund für ihre Tat sowie aus ihren Aussagen, erst in Österreich mit Drogen in Kontakt gekommen zu sein. Dass die beschwerdeführende Partei auch im Gefängnis Umgang mit Personen hat, die ihr Verhalten negativ beeinflusst haben, ergibt sich aus der Verantwortung der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sie habe bei der ersten Einvernahme durch den psychiatrischen Sachverständigen nur deshalb angegeben, sie wäre auch im Recht gewesen, ihre Frau zu köpfen, weil dies ein mit ihr in Haft sitzender "Kollege" gesagt habe. Dass die Gefahr des Umgangs mit Personen, die ihr Verhalten negativ beeinflussen, auch nach der Verbüßung der Haft fortbesteht, lässt sich daraus schließen, weil nicht zu sehen ist, wieso die beschwerdeführende Partei nach der Verbüßung der Haft anderen Umgang suchen sollte, wenn sie diesen sogar in der Haft sucht.
2.3. Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27.11.2017, Gz. 230 Hv 11/17i, (siehe 3. unter Feststellungen) ergeben sich aus der Aktenlage bzw. dem in das Verfahren eingeführten Urteil, die zur Rechtskraft des Urteils aus der unwidersprochen in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft.
Hinsichtlich der Verantwortung der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht wird auf die Ausführungen derselben vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 8) verwiesen.
Hinsichtlich der Tat macht die beschwerdeführende Partei Freunde, die ihr von der vorgeblichen Untreue ihrer Ehefrau erzählt hätten, und ihren Drogenkonsum verantwortlich, hinsichtlich ihrer Ausführungen vor dem gerichtlichen Sachverständigen wird auf das in das Verfahren eingeführte und unwidersprochen gebliebene Gutachten desselben verwiesen. Dass die beschwerdeführende Partei auch für diese Aussage einen "Kollegen", mit dem sie in Haft sitzt, und Drogenersatzstoffe, die sie in der Haft bekommen habe, verantwortlich macht, ergibt sich aus den Ausführungen derselben vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 9).
Die Feststellungen zu den Gutachten des medizinischen Sachverständigen aus dem Strafverfahren bzw. im Hinblick auf dem Maßnahmenvollzug ergeben sich aus den jeweiligen Gutachten, die in das Verfahren eingeführt bzw. von der beschwerdeführenden Partei vorgelegt wurden und denen nicht entgegengetreten wurde.
2.4. Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung bestraft wurde, ergibt sich aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft, dass diese auch verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist aus den diesbezüglich in das Verfahren eingeführten Aktenteilen, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind.
Die Feststellungen zum Verhalten der beschwerdeführenden Partei in Haft ergeben sich aus dem Schreiben der Justizanstalt Graz Karlau vom 06.11.2019; dieses wurde im Verfahren verlesen und sind die Parteien diesem nicht entgegengetreten.
2.5. Dass die beschwerdeführende Partei zugegeben hat, suchtgiftabhängig gewesen zu sein, ergibt sich aus ergibt sich aus deren Ausführungen derselben vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 6).
Dass nicht glaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei im Falle der Freilassung keinen Kontakt zum Suchtgift mehr suchen wird, weil sie sich hinsichtlich ihrer Abhängigkeit und den von ihr konsumierten Suchtgiften in widersprüchliche Angaben verwickelt hat, ergibt sich aus ihren widersprüchlichen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Befragt, ob diese suchtgiftabhängig sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie Marihuana und ihr unbekannte Pillen (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 6) - was für sich schon auf einen unreflektierten Zugang zu Drogen hindeutet - konsumiert habe, während sie bei der Befragung, warum sie das oben festgestellte Verbrechen begangen habe, angegeben hat, Marihuana und Kokain konsumiert zu haben (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 8). Diese sich widersprechenden Angaben zum Drogenkonsum, die Einnahme unbekannter Medikamente und die inhärente Rückfallgefahr bei Drogensucht deuten darauf hin, dass die beschwerdeführende Partei auf Grund ihres unreflektierten Zugangs zu Drogen - sowie in Zusammenhang mit ihrer Neigung zum Umgang mit Personen, die ihr Verhalten negativ beeinflussen - nach Ende der Haft mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder mit Drogen in Berührung kommen wird. Dass die beschwerdeführende Partei in der Haft offensichtlich "clean" ist, übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, eine Bewährung während des Vollzugs einer Haftstrafe ist aber nicht anzunehmen, zumal die beschwerdeführende Partei auch in der Haft weiterhin, auch nach einer ersten Konsultierung ihrer psychischen Probleme, weiterhin gegen die Hausordnung verstößt und Ordnungswidrigkeiten setzt.
Hinsichtlich der bisher nicht erfolgten Erwerbstätigkeit der beschwerdeführenden Partei, hinsichtlich des Umstandes, dass diese von der Mindestsicherung gelebt hat und hinsichtlich des Umstandes, dass diese nach der Entlassung aus der Haft von ihrem Vater in dessen Lokal beschäftigt werden würde ist ebenso auf die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu verweisen, wie hinsichtlich des Besuches von bis dato zwei Deutschkursen und des Umstandes, dass die beschwerdeführende Partei weder andere Kurse, noch Vereine, eine Schule oder Universität besuchte oder besucht.
Hinsichtlich der Deutschkenntnisse der beschwerdeführenden Partei ist auf die Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, hinsichtlich der weiteren Feststellungen zu 1.5. auf die in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehaltene Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Ausspruch, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt):
Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 (in Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt,
(2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung).
Die beschwerdeführende Partei wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27.11.2017, Gz. 230 Hv 11/17i, wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung an XXXX, ihrer Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie am 25.01.2017 in Graz ihre Ehefrau XXXX absichtlich schwer am Körper verletzt hat, indem sie gegen sie Faustschläge und Tritte führte, sie biss und in wiederholten Angriffen erhitzte Metallgegenstände, nämlich einen Löffel, vier Messer, einen Schlitzschraubenzieher und eine Shisha-Zange sowie einen weiteren nicht näher bekannten großflächigen Gegenstand gegen den Hals, die Oberschenkel, das Gesäß und den Genitalbereich presste, ihrer Gattin zumindest den erhitzten Schraubenzieher vaginal und anal einführte und ihr auf diese Weise Verbrennungen zweiten und dritten Grader der Haut an Hals, linker Hüfte, Oberschenkel, linken Unterschenkel sowie am Gesäß, Anal- und Genitalbereich sowie Schwellungen im Gesichtsbereich, Hautunterblutungen im Gesicht, am linken Oberarm, am linken Ellbogen, an beiden Unterarmen, an der rechten Hand, an beiden Knien sowie am rechten Unterschenkel und Hautkratzer im Gesicht, an der rechten Hand sowie am rechten Oberschenkel, mithin eine an sich schwere Verletzung mit längerer als 24 Tage dauernder Gesundheitsschädigung absichtlich zufügte.
Schon alleine die Beschreibung der Tathandlung im Urteil lässt erkennen, dass das gegenständliche Verbrechen ein besonders schweres ist, weil es nicht nur eine Person, die der beschwerdeführenden Partei als körperlich unterlegene Mitbewohnerin des gleichen Haushaltes hilflos ausgeliefert war und nicht nur, weil die beschwerdeführende Partei diese Person über Stunden hindurch erniedrigt und gequält hat, zumal auch durch Einführen von heißen Gegenständen in deren After und Vagina, sondern auch, weil die beschwerdeführende Partei das Opfer, ihre Ehefrau, deswegen angegriffen hat, weil sie sie für eine untreue Frau hielt und sich somit das Recht auf Selbstjustiz herausgenommen hat, was in einem Rechtsstaat nicht geduldet werden kann. Zusammengefasst hat die beschwerdeführende Partei einen ihr ausgelieferten Menschen über Stunden gequält und gefoltert, hat diesen Menschen als Mensch und als Frau herabgesetzt und sich das Recht auf Selbstjustiz genommen anstatt ihre Probleme mit ihrer Ehefrau auf rechtstaatliche Weise zu nehmen. Dazu hat die beschwerdeführende Partei nach der Tat sich mehrmals darauf berufen, dass sie das dürfe und somit (vermeintliches) islamisches Recht über die österreichische Rechtsordnung gestellt. Es handelt sich bei der gegenständlichen Straftat daher um einen typischen Fall eines besonders schweren Verbrechens.
Dass die diesbezügliche Verurteilung rechtskräftig ist, ist unstrittig; die Gemeingefährlichkeit ergibt sich schon aus den Gutachten des im Strafverfahren herangezogenen Sachverständigen, der die beschwerdeführende Partei erst im September 2019 wieder untersucht hat und weiterhin die Gemeingefährlichkeit festgestellt hat. Darüber hinaus war die beschwerdeführende Partei suchtgiftabhängig - diese Abhängigkeit hat ihre Straftat nach ihren eigenen Ausführungen begünstigt - und hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich von dieser Abhängigkeit hinreichend distanziert hat. Auch das begünstigt ihre Gefährlichkeit.
Es überwiegen daher im gegenständlichen Fall insbesondere im Hinblick auf die besondere Grausamkeit der Straftat und die weiterhin bestehende Gemeingefährlichkeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung über die schwerwiegenden Interessen der beschwerdeführenden Partei - ihr droht in Syrien weiterhin Rekrutierung zur syrischen Armee oder eine Bestrafung wegen der Flucht vor der Einziehung zu dieser - am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
(2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2019 (in Folge: StGB)) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.
Daher reicht es nicht hin, festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; im gegenständlichen Fall wurde aber bereits unter 3.1. ausgeführt, dass nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
(3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Da der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 (in Folge: BFA-VG), nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Zwar hatte die beschwerdeführende Partei vor der Anhaltung in der Haft ein sich ausschließlich auf Österreich beziehendes Familien- und Privatleben - sie hat keine Verwandten in Syrien mehr -, besteht dieses Familien- und Privatleben auch nunmehr in Haft weiter - wenn auch eingeschränkt durch die Umstände der Haft - und sind diese als äußerst schwerwiegend zu erkennen, trotzdem überwiegen die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung, dies einerseits auf Grund der Schwere und der Grausamkeit der strafbaren Handlung, die auch auf eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung schließen lässt, da die beschwerdeführende Partei zur vollkommen unverhältnismäßigen Maßnahmen von Selbstjustiz griff und andererseits auf Grund der Allgemeingefährlichkeit der beschwerdeführenden Partei, die durch deren ehemals bestehende Suchtgiftabhängigkeit und der fehlenden Abgrenzung zu Suchtgift, was einen Rückfall sehr wahrscheinlich werden lässt, erhöht wird. Die fehlende Achtung der österreichischen Rechtsordnung spiegelt sich auch in den von der beschwerdeführenden Partei nach der ersten Konsultierung ihrer psychischen Probleme weiterhin nicht auf Grund dieser Probleme gesetzten Ordnungswidrigkeiten in der Haft wider. Auch gegen den Verbleib im Bundesgebiet spricht die Ausübung von häuslicher Gewalt, da der Schutz von in Österreich befindlichen Frauen und Kindern - diese sind regelmäßig Opfer von häuslicher Gewalt - ein sehr wichtiges öffentliches Interesse ist. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das Opfer, die Ehefrau, der beschwerdeführenden Partei offenbar verziehen hat und ihr Familienleben nach der Haftentlassung wieder aufnehmen will. Dies spielt aber keine Rolle, weil die Verhinderung gleichartiger Straftaten in Österreich ein öffentliches, nicht disponibles Interesse ist.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach Syrien):
Es ist nicht zu sehen, wie die beschwerdeführende Partei durch diesen Ausspruch auch nur abstrakt in ihren Rechten verletzt sein könnte und wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des im Spruch bezeichneten Bescheides daher zurückgewiesen.
3.6. Zu Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 gilt.
Da gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die diese bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind, noch die beschwerdeführende Partei solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt gegeben hat, kann der Entscheidung im Spruchpunkt VI. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht entgegengetreten werden und ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.
3.7. Zu Spruchpunkt VII. des bekämpften Bescheides (Verhängung eines Einreiseverbotes):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 auch unbefristet zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die beschwerdeführende Partei ist rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, es kommt daher (auch) ein unbefristetes Einreiseverbot in Betracht.
Bei der Entscheidung, ob und wie ein Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; dies gilt nicht für Verwaltungsstrafsachen und in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts, hier ist jeweils volle Ermessenskontrolle zu üben. Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt - soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen - eigenes Ermessen zu üben (zu alledem VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens kein Verbot der "reformatio in peius" kennt (VwGH 9.9.2014, Ra 2014/11/0044).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die beschwerdeführende Partei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist insbesondere zu bedenken, dass diese einerseits auf Grund der Schwere und der Grausamkeit der strafbaren Handlung, die auch auf eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung schließen lässt, da die beschwerdeführende Partei zu vollkommen unverhältnismäßigen Maßnahmen von Selbstjustiz griff und andererseits auf Grund der Allgemeingefährlichkeit der beschwerdeführenden Partei, die durch deren ehemals bestehende Suchtgiftabhängigkeit und der fehlenden Abgrenzung zu Suchtgift, was einen Rückfall sehr wahrscheinlich werden lässt, gegeben ist. Die fehlende Achtung der österreichischen Rechtsordnung spiegelt sich - wie schon oben ausgeführt - auch in den von der beschwerdeführenden Partei nach der ersten Konsultierung ihrer psychischen Probleme weiterhin nicht auf Grund dieser Probleme gesetzten Ordnungswidrigkeiten in der Haft wider. Auch gegen eine Rückkehr in das Bundesgebiet spricht die Ausübung von häuslicher Gewalt, da der Schutz von in Österreich befindlichen Frauen und Kindern - diese sind regelmäßig Opfer von häuslicher Gewalt - ein sehr wichtiges öffentliches Interesse ist.
Bei der folgenden Abwägung übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die beschwerdeführende Partei vor der Anhaltung in der Haft ein sich ausschließlich auf Österreich beziehendes Familien- und Privatleben - sie hat keine Verwandten in Syrien mehr - geführt hat und dieses Familien- und Privatleben auch nunmehr in Haft weiter - wenn auch eingeschränkt durch die Umstände der Haft - besteht und sind diese als äußerst schwerwiegend zu erkennen. Auch wird nicht übersehen, dass das Opfer, die Ehefrau, der beschwerdeführenden Partei offenbar verziehen hat und ihr Familienleben nach der Haftentlassung wieder aufnehmen will.
Es besteht daher ein gewichtiges Interesse an einer möglichst raschen Rückkehr nach Österreich.
Allerdings ist auf Grund der ehemaligen Suchtgiftabhängigkeit, der fehlenden Distanzierung vom Suchtgift, der schwerwiegenden strafbaren Handlung und der zum Entscheidungszeitpunkt immer noch bestehenden Gemeingefährlichkeit zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt auch pro futuro und nicht von einer solchen Reduktion der Gefährlichkeit der beschwerdeführenden Partei auszugehen, dass das auszusprechende Einreiseverbot derzeit befristet werden könnte.
Daher kann der Behörde, wenn diese ein unbefristetes Einreiseverbot in Wahrnehmung einer Ermessensentscheidung ausspricht, nicht entgegengetreten werden und ist die Entscheidung gegen Spruchpunkt VII. des bekämpften Bescheides abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Mangels offener Rechtsfragen - siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH - ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2191604.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.06.2020