TE Bvwg Beschluss 2020/1/7 W113 2225865-1

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Veröffentlicht am 07.01.2020
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Entscheidungsdatum

07.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W113 2225865-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11665720010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 beschlossen:

A)

Der er bekämpfte Bescheid wird aus Anlass der Beschwerde behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 19.04.2018 stellten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Der Antrag der BF umfasste landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 263,7231 ha.

2. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 gewährte die AMA den BF für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 76.270,74. Dabei legte die AMA eine beantragte und ermittelte beihilfefähige Gesamtfläche im Ausmaß von 263,7231 ha, 267,4523 beantragte Zahlungsansprüche sowie ein Minimum Fläche/ZA von ebenfalls 267,4523 zugrunde.

3. Mit online gestellter Beschwerde vom 28.02.2019 brachten die BF vor, dass die Fläche absichtlich kleiner gemacht worden sei, da jedes Jahr Fläche durch den Abbau von Kies verloren ginge.

4. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus:

"Es wurde im AJ 2018 keinerlei Fläche in Abzug gebracht. Es ist aus Sicht der AMA nicht erkennbar, welche Flächen in der Beschwerde gemeint sein sollen.

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheid vom 09.01.2019 konnte noch gar kein Referenzflächenabgleich (REFRA) stattfinden, welcher Flächenabweichungen im Antragsjahr 2018 feststellen hätte können. Lt dem Schreiben "Referenz-Flächenabgleich 2018 der Mehrfachanträge (MFA) 2014 - 2017, Sachverhaltserhebung" vom 22.02.2019 wurden Flächenabweichungen in den AJ 2014-2017ermittelt. Der BF ist jedoch erst seit dem 04.04.2018 Bewirtschafter auf diesem Betrieb.

Der Vorbewirtschafter " XXXX " wurde mittels Bescheid vom 12.09.2019 über diese Flächenabzüge aufgeklärt, hat aber keine Beschwerden für die AJ 2014-2017 eingebracht.

Es wurde auch keine Sachverhaltsdarstellung zum Referenzflächenabgleich 2018 eingebracht."

Die AMA übermittelte auch einen Report mit geänderten Werten von Zahlungsansprüchen, wobei unklar blieb, woraus sich diese Änderungen im Detail ergeben. Im Ergebnis führen diese Änderungen zu einem höheren auszubezahlenden Betrag an Direktzahlungen.

5. Den BF wurde die Aufbereitung der AMA zur Beschwerdevorlage übermittelt und um Stellungnahme ersucht. Eine solche ist nicht erstattet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 und spezifizierte eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen im beantragten Gesamtausmaß von 263,7231 ha.

Die ermittelte beihilfefähige Gesamtfläche betrug im Antragsjahr 2018 263,7231 ha. Den BF standen im Antragsjahr 2018 267,4523 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Laut dem Schreiben der AMA "Referenz-Flächenabgleich 2018 der Mehrfachanträge (MFA) 2014 - 2017, Sachverhaltserhebung" vom 22.02.2019 wurden Flächenabweichungen in den AJ 2014-2017ermittelt. Die BF sind jedoch erst seit dem 04.04.2018 Bewirtschafter auf diesem Betrieb. Der Vorbewirtschafter wurde mittels Bescheid vom 12.09.2019 über diese Flächenabzüge aufgeklärt, hat aber keine Beschwerden für die AJ 2014-2017 eingebracht. Es wurde auch keine Sachverhaltsdarstellung zum Referenzflächenabgleich 2018 eingebracht.

Der Wert bzw. die Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche änderte sich im Vergleich zum angefochtenen Bescheid.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und haben sich als unstrittig erwiesen. Es blieb unklar, was die BF mit ihrem Vorbringen, die Fläche sei absichtlich kleiner gemacht worden, bezweckten. Einer Aufforderung zur Stellungnahme sind sie nicht nachgekommen.

Dass sich die Zahlungsansprüche in Umfang bzw. Wert zwischenzeitlich für das Antragsjahr 2018 änderten, ergibt sich aus einem Report mit Berechnungsstand 12.07.2018, den die AMA mit samt der Beschwerde übermittelte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 durch Aktivierung der zugewiesenen Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche.

Die BF bemerkten in ihrer Beschwerde, dass die Fläche absichtlich kleiner gemacht worden sei, da sich die Fläche durch den Kiesabbau verkleinere. Es blieb unklar, worauf die BF damit hinauswollen, wurde doch im gegenständlichen Antragsjahr 2018 genau jene Fläche als ermittelt gewertet, die auch beantragt war.

Ein Referenzflächenabgleich brachte lediglich für die Vor-Antragsjahre Flächenabweichungen. Hier war der Vorbewirtschafter betroffen und erhob dieser keine Beschwerde gegen die entsprechenden Bescheide.

Die Beschwerde ging daher grundsätzlich ins Leere.

Aus einem von der AMA übermittelten Report zum gegenständlichen Antragsjahr 2018 ergab sich aber, dass die Zahlungsansprüche in Wert bzw. Anzahl eine Änderung erfahren haben, die es gilt bescheidmäßig festzulegen. Eine für das BVwG nachvollziehbare Begründung für die Änderung der Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem Verwaltungsakt nicht.

Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits früh Grenzen gezogen hat, rechtfertigen unterlassene Ermittlungen auch nach Ansicht des VwGH die Zurückverweisung von Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung durch die Behörde. Vor dem beschriebenen Hintergrund liegt es im vorliegenden Fall auch weder im Interesse der Raschheit noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, diesen Fall einer Entscheidung zuzuführen.

Die AMA wird also im fortgesetzten Verfahren einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in welchem sie die Zahlungsansprüche erneut festlegt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Direktzahlung, Ermittlungspflicht,
Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Prämiengewährung, Zahlungsansprüche,
Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W113.2225865.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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