TE Bvwg Beschluss 2020/1/8 W134 2122936-3

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Veröffentlicht am 08.01.2020
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Entscheidungsdatum

08.01.2020

Norm

AVG §17 Abs3
BVergG 2018 §333
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W134 2122936-3/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über den Antrag der XXXX , vertreten durch Leitner Trischler Rechtsanwälte, Lindengasse 38/3, 1070 Wien, vom 20.03.2018 auf Akteneinsicht, den Beschluss:

A)

Die Akteneinsicht in den Akt des BVwG W134 2122936-2 wird gemäß § 17 Abs 3 AVG in Bezug auf folgende Schriftstücke verweigert: OZ 6, OZ 13, OZ 31, Beilage A zu OZ 5 und das Senatsberatungsprotokoll vom 07.04.2016 (ohne OZ).

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit per Post übermittelten Schreibem vom 20.03.2018, beim BVwG eingelangt am 10.04.2018, begehrte die Antragstellerin die "Absprache über die Verweigerung der Akteneinsicht durch verfahrensrechtlichen Bescheid, wobei jeweils mit entsprechend sachlicher Begründung jene Altenteile explizit aufgezählt werden möge, die bei der Vorlage als "schützenswerten Unterlagen" bezeichnet wurden und in welche die Einsicht verwehrt wurde".

Nach einem Mängelbehebungsauftrag brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag noch einmal am 28.03.2019 per ERV ein.

Begründend wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin als ehemalige Beteiligte im Vergabeverfahren zur Zahl W134 2122936-2, am 13.12.2017 versucht habe, Akteneinsicht zu nehmen. Der Antragstellerin sei jedoch nur Akteneinsicht in die Ausschreibung selbst und die Antragstellerin betreffenden Aktenteile gewährt worden. Darüber hinaus sei die Akteneinsicht verwehrt worden. Die Behörde habe bei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, hinsichtlich der Verweigerung der Akteneinsicht mittels verfahrensleitenden Bescheid abzusprechen. Dies sei bis dato nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel)

Das Nachprüfungsverfahren der Antragstellerin wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.07.2016, zur Zahl W134 2122936-2/32E, rechtskräftig abgeschlossen.

Am 13.12.2017 nahm die Antragstellerin Akteneinsicht. Der Antragstellerin wurde in die Ausschreibung und die Antragstellerin betreffenden Aktenteile Akteneinsicht gewährt. In Aktenteile die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anderer Parteien enthalten, wurde keine Einsicht gewährt. Dabei handelt es sich um folgende Dokumente:

Protokoll der Senatsberatung vom 04.07.2016

Beilage A zu OZ 5 Allgemeine Auskünfte vom 15.03.2016

OZ 6 ungeschwärzte Fassung der Stellungnahme vom 16.03.2016

OZ 13 ungeschwärzte Fassung der Stellungnahme vom 22.03.2016

OZ 31 Protokoll der Senatsberatung vom 28.07.2016

Am 31.05.2017 ersuchte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Zl. 3 Cg 1/17i um Übersendung des Aktes W134 2122936-2.

Am 13.06.2017 wurde der Akt dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vorgelegt.

Am 10.04.2018 langte beim BVwG der per Post übermittelte Antrag vom 20.03.2018 auf Ausstellung eines Bescheides ein. Am 28.03.2019 wurde der Antrag, nach einem Mängelbehebungsauftrag, erneut per ERV eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Antrag der Antragstellerin keine Bescheide durch das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einer Akteneinsicht erlassen werden können.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zur Verweigerung der uneingeschränkten Akteneinsicht:

Gemäß § 333 BVergG 2018 sind soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Maßstab für die Ausnahme von der Akteneinsicht ist § 17 Abs 3 AVG, wonach Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen sind, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs 3 AVG ist somit im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einem Bieter bestimmte Informationen vorzuenthalten, wobei gleichzeitig die effektive Rechtsverfolgung sichergestellt werden muss. (VwGH 22. 5. 2012, 2009/04/0187; 9. 4. 2013, 2011/04/0207)

Unter berechtigten Interessen sind auch wirtschaftliche Interessen, wie z.B. das Interesse am Schutz von Betriebsgeheimnissen zu verstehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 17 RZ 10).

Im gegenständlichen Fall wurde der Antragstellerin vom BVwG am 13.12.2017 Akteneinsicht in die Ausschreibung und die die Antragstellerin betreffenden Aktenteile gewährt. Die darüberhinausgehenden Aktenbestandteile waren von der Akteneinsicht auszunehmen, da andernfalls eine Verletzung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Bieter nicht ausgeschlossen werden kann. Die anderen Bieter haben ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, welches durch die Einsichtnahme der Antragstellerin geschädigt werden würde.

Zudem können sowohl gemäß § 314 BVergG 2006, als auch gemäß § 337 BVergG 2018, Parteien und Beteiligte bei der Vorlage von Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses oder zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisseim von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Mit Schreiben vom 16.03.2016 beantragte der Auftraggeber aus den vorgelegten Unterlagen gemäß § 17 AVG sämtliche Unterlagen des Vergabeverfahrens von der Akteneinsicht durch die Antragstellerin auszunehmen, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der am Vergabeverfahren beteiligten Teilnehmer enthalten, die zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil führen würden.

Die Antragstellerin hat von allen Beweismitteln und den dem Nachprüfungsverfahren zugrundeliegenden Erwägungen Kenntnis erlangt. Der Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ist daher so ausgestaltet, dass ein effektiver Rechtsschutz und die Wahrung der Verteidigungsrechte gewährleistet ist. Das Recht auf ein faires Verfahren wurde beachtet. Das Interesse der übrigen Bieter an der Wahrung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen hat das Interesse der Antragstellerin an uneingeschränkter Akteneinsicht überwogen. Schon alleine aus diesem Grund war dem Antrag der Antragstellerin auf uneingeschränkte Akteneinsicht daher nicht stattzugeben.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin im anhängigen Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (3 Cg 1/17i) in den gegenständlichen Akt soweit zulässig Einsicht nehmen kann.

4. Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die im Erkenntnis genannten Erkenntnisse des VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen iZm. der Ablehnung eines Subunternehmers sind klar in § 83 BVergG i.V.m. den Erläuterungen geregelt.

Schlagworte

Akteneinsicht, Beratungsrecht, berechtigtes Interesse,
Betriebsgeheimnis, effektiver Rechtsschutz, faires Verfahren,
Geheimhaltung, Geheimhaltungsinteresse, Geschäftsgeheimnis,
Protokoll, Schriftstück, verfahrensrechtlicher Bescheid,
Vergabeverfahren, wirtschaftliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W134.2122936.3.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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