TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/13 W212 2224092-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.01.2020
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Entscheidungsdatum

13.01.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §120
FPG §31 Abs1
FPG §31 Abs1a
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W212 2224092-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2019, Zl. 1244486902 - 190900194 zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, wurde am 03.09.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, als er unter Verwendung eines gefälschten ungarischen Personalausweises bei einer Gemeindebehörde im österreichischen Bundesgebiet eine Anmeldung erwirken wollte. Im Zuge der Personendurchsuchung konnte ein originaler ukrainischer Reisepass sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 120 Abs. 1a iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zur Anzeige gebracht und eine Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachtes der Fälschung besonders geschützter Urkunden durchgeführt. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum verbracht.

2. Am 03.09.2019 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), in welcher er im Wesentlichen angab, dass er nur etwas arbeiten und Geld verdienen habe wollen. Er habe gehört, dass man mit einem gefälschten Ausweis arbeiten könne. Der Beschwerdeführer sei seit 2 Wochen in Österreich. Er verfüge über 40 Euro Bargeld, keine Bankomat- oder Kreditkarte und keine Kranken- oder Unfallversicherung. In der Ukraine leben seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn sowie weitere Familienangehörige. In Österreich habe er keine Verwandten.

3. Am selben Tag wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft verhängt.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.09.2019 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei, die Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Diese Spruchpunkte blieben unbekämpft und sind in Rechtskraft erwachsen.

Über den Beschwerdeführer wurde zudem gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Dies begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittellosigkeit einer illegalen Beschäftigung nachgehen würde. Er habe zudem versucht, mit einem gefälschten Ausweis eine Beschäftigung zu erlangen. Dieses Fehlverhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stelle überdies einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerksfreien Einreise dar. Der Tatbestand der Mittellosigkeit sei daher erfüllt. Überdies stelle der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, zumal er wissentlich versucht habe, sich mit einem gefälschten Ausweis zum Zweck der Arbeitsaufnahme in Österreich anzumelden.

6. Mit Schreiben vom 04.09.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag für die unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe beim Bundesamt ein. Er beantragte eine finanzielle Starthilfe und den Ersatz der Reisekosten und gab an, dass er über keine Eigenmittel verfüge, nicht selbsterhaltungsfähig sei und keinen aktuellen Lebensunterhalt verfüge. Der Beschwerdeführer unterfertige den Antrag eigenhändig und bestätigte explizit die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.

7. Mit Schreiben von 09.09.2019 wurde die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers am 06.09.2019 in seinen Herkunftsstaat bestätigt.

8. Am 02.10.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen das erlassene Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des Bescheides) fristgerecht Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass das Ermittlungsverfahren nur mangelhaft durchgeführt worden sei und die Entscheidung des Bundesamtes nur unzureichend begründet sei. Im Gegensatz zur Ansicht der Behörde sei der Tatbestand der Mittellosigkeit nicht erfüllt. Es sei auf den beabsichtigten Aufenthaltszweck und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer abzustellen. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Einreise im Besitz von genügend Barmitteln gewesen. Er sei auch in der Lage gewesen, sich Geld von seiner Familie schicken zu lassen. Der Beschwerdeführer arbeite in der Ukraine und regelmäßig auch in Polen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei daher nicht ersichtlich. Selbst bei formeller Erfüllung des Tatbestandes der Mittellosigkeit sei nicht zwingend ein Einreiseverbot zu erlassen, sondern komme es auf die Art und Schwere des zugrundeliegenden Fehlverhaltens an. Auch sei eine individuelle Gefährdungsprognose durchzuführen, wobei gerade hinsichtlich des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt bestehe, dass dieser in Hinkunft versuchen werde durch illegale Tätigkeiten Unterhaltsmittel zu erlangen. Der Beschwerdeführer sei zudem freiwillig und auf eigenen Kosten ausgereist. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei daher nicht ersichtlich. Auch sei im Lichte der Rechtsprechung des EuGH die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht bloß aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung anzunehmen, weshalb insbesondere beim unbescholtenen Beschwerdeführer eine solche nicht vorliege. Unter dem Hinweis auf Einzelfallentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sei zudem die verhängte Dauer des Einreiseverbotes unverhältnismäßig hoch und werde daher in eventu eine Reduzierung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine. Vom Bundesamt wurde mit Bescheid vom 04.09.2019, Zl. 1244486902 - 190900194 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Rückkehrentscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Am 03.09.2019 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, als er unter Verwendung eines gefälschten ungarischen Personalausweises bei einer Gemeindebehörde im österreichischen Bundesgebiet eine Anmeldung erwirken wollte (AS 5).

Der Beschwerdeführer war im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses (AS 5; AS 15).

Der visumsfreie Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde aufgrund des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 224 StGB unrechtmäßig (AS 5).

Der Beschwerdeführer wollte in Österreich unter Verwendung seines gefälschten ungarischen Personalausweises auf einer Baustelle arbeiten (AS 11; AS 21). Der Beschwerdeführer hat den gefälschten Ausweis im August 2019 gekauft, um in der Europäischen Union arbeiten zu können (AS 10).

Der Beschwerdeführer verfügte am 04.09.2019 über € 40,-- an Bargeld und war nicht im Besitz einer Bankomat- oder Kreditkarte (AS 21).

Am 04.09.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag für die unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Eigenmittel. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt über keinen aktuellen Lebensunterhalt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Starthilfe in Höhe von € 50,-- gewährt (AS 91).

Der Beschwerdeführer konnte seine Unterhaltsmittel nicht nachweisen. Er ist mittellos.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen gemeinsamen Sohn mit seiner Ehefrau (AS 10; AS 21). Seine Familienangehörigen leben in der Ukraine, in Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten (AS 21).

Der Beschwerdeführer wurde am 03.09.2019 gemäß § 120 Abs. 1a FPG wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt (AS 5).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit waren aufgrund des im Verfahren vorgelegten originalen ukrainischen Reisepasses zu treffen (AS 5; AS 81). Dass vom Bundesamt eine mittlerweile rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (AS 45 ff).

Die Festnahme des Beschwerdeführers, als er unter Verwendung eines gefälschten ungarischen Personalausweises bei einer Gemeindebehörde im österreichischen Bundesgebiet eine Anmeldung erwirken wollte, ergibt sich aufgrund der Anzeige der Polizei vom 03.09.2019 (AS 5 f).

Dass der Beschwerdeführer einen gültigen ukrainischen Reisepass bei sich hatte, war ebenfalls aufgrund der Anzeige der Polizei festzustellen (AS 5; 15).

Die Feststellung, dass der visumsfreie Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund der begangenen gerichtlich strafbaren Handlung unrechtmäßig wurde, ergibt sich überdies aus der Anzeige (AS 5).

Dass der Beschwerdeführer in Österreich unter Verwendung seines gefälschten ungarischen Personalausweises auf einer Baustelle arbeiten wollte, war aufgrund seiner eigenen glaubhaften und schlüssigen Angaben im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung und im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt festzustellen (AS 11; AS 21). Auch die Feststellungen zum Erwerb des gefälschten Ausweises und seinem Verwendungszweck waren aufgrund der schlüssigen eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu treffen (AS 10).

Die Feststellungen zur Liquidität des Beschwerdeführers waren aufgrund seiner eigenen schlüssigen Angaben vor dem Bundesamt zu treffen (AS 21).

Dass der Beschwerdeführer am 04.09.2019 einen Antrag für die unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe stellte, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Aus diesem vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschriebenen Antrag in und der Bestätigung über die Richtigkeit seiner Angaben war abzuleiten, dass er über keine Eigenmittel verfügt, nicht selbsterhaltungsfähig ist und über keinen aktuellen Lebensunterhalt verfügt. Dass dem Beschwerdeführer eine staatliche Starthilfe in Höhe von € 50,-- gewährt wurde, war dem Akteninhalt zu entnehmen (AS 91).

Im Beschwerdeschriftsatz wurde unsubstantiiert vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei sich Geld von seiner Familie schicken zu lassen und dass er bei seiner Einreise im Besitz von genügend Barmittel gewesen sei, weshalb keine Mittellosigkeit vorliege (AS 97). Diese Behauptung war als Schutzbehauptung zu qualifizieren und nicht mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer verfügte lediglich über € 40,-- an Barmitteln. Zudem hat er eine unterstützte Rückkehr beantragt und aufgrund seiner Angaben zur Liquidität auch eine Starthilfe gewährt bekommen. Entgegen der unsubstantiierten Behauptung im Beschwerdeschriftsatz konnte er seine Unterhaltsmittel gerade nicht nachweisen und war aufgrund seiner eigenen Angaben festzustellen, dass er mittellos ist.

Die Feststellungen zum Familienstand und zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers sowie deren Aufenthaltsort und dass er in Österreich keinerlei Verwandte hat, waren aufgrund der schlüssigen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers bei der Polizei und dem Bundesamt zu treffen (AS 10; AS 21).

Die Feststellung zur Anzeigenerstattung ergeben sich aus dem Gerichtsakt (AS 5).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu A)

3.1. Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides - Einreiseverbot

Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 leg. cit., vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).

Weiters ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr abzuleiten, dass er seinen Unterhalt im Weg strafbarer Handlungen zu finanzieren versucht und/oder die Republik Österreich finanziell belastet (vgl. VwGH 13.12.2002, 2000/21/0029). Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die gerechtfertigte Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (siehe VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215). Im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden bedarf es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen (vgl. VwGH 13.12.2002, 2000/21/0029).

Vor dem Hintergrund dieser zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 - sohin zur Vorgängerbestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idgF - ergangenen Rechtsprechung, welche sich auf die aktuellen fremdenrechtlichen Bestimmungen übertragen lässt, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Voraussetzung des § 53 Abs 2 Z 6 FPG erfüllt ist. Es wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.

Wie unter II.2. dargelegt hat der Beschwerdeführer selbst im Verfahren mehrfach dargelegt, dass er lediglich über einen geringen Bargeldbetrag verfügt, auf seine fehlenden Eigenmittel verwiesen und selbst angeführt nicht selbsterhaltungsfähig zu sein. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt eigeninitiativ und durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel belegen können, dass sein Unterhalt gesichert ist.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer war mangels nachgewiesener hinreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes jedenfalls notwendig. Im Falle eines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet einerseits und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung andererseits, stellt der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Es war somit bei einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls von einer von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. von einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft auszugehen.

Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist daher aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erfüllt.

Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb in mit den in Z 1 - 9 leg. cit. expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen ist.

Im gegenständlichen Fall ist zusätzlich ins Kalkül zu ziehen, dass der Beschwerdeführer unter vorsätzlicher Verwendung eines eigens zu diesem Zweck erworbenen gefälschten ungarischen Personalausweis, eine Anmeldung bei einer österreichischen Gemeindebehörde erschleichen wollte um in weiterer Folge einer illegalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen.

Dieses Verhalten lässt auf den Unwillen schließen, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere das österreichische Ausländerbeschäftigungsgesetz und Strafgesetz sowie das Fremdenrecht zu respektieren. Der Beschwerdeführer hat dafür aufwändige Vorbereitungshandlungen wie die telefonische Bestellung des gefälschten Ausweises und die Abholung desselben in Polen durchgeführt, die einen hohen Verhaltensunwert implizieren. Überdies wurde der Beschwerdeführer wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG angezeigt. Der fremdenpolizeiliche und soziale Unwert zeigt sich in diesem Punkt auch in der hohen Strafdrohung des § 120 Abs. 1a FPG, welche jene der in § 53 Abs. 2 Z 1 FPG genannten Verwaltungsübertretungen erheblich übersteigt.

Im Falle einer neuerlichen Einreise daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten fortsetzen und die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers ist somit auch im Lichte der im § 53 Abs. 2 FPG enthaltenen Generalklausel relevant und tatbestandsmäßig.

Das von der Verwaltungsbehörde erlassene Einreiseverbot erweist sich sohin dem Grunde nach als rechtmäßig.

Zur Länge des Einreiseverbots geht das Gericht davon aus, das diese seitens des Bundesamtes als nicht zu lange bemessen wurde. Dessen maximale Länge liegt im gegenständlichen Fall bei 5 Jahren. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall wie dargelegt mehrere Gründe vorliegen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen und dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwendung des gefälschten Ausweises vorsätzlich gehandelt hat, geht das Gericht davon aus, dass das Bundesamt nicht exzessiv vorging.

Unter Abwägung sämtlicher Umstände und Beachtung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers geht das Gericht davon aus, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 2 Jahren einzelfallspezifisch nicht zu beanstanden ist.

Überdies ist eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durchzuführen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Da der Beschwerdeführer in den Mitgliedstaaten keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen hat, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Das Einreiseverbot könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Privatleben verfügt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur zwei Wochen lang in Österreich aufhältig war.

Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er war für einen Zeitraum von etwa zwei Wochen in Österreich und verfügt über keine sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde bei der Verwendung eines gefälschten Ausweises betreten und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts nach dem Fremdenpolizeigesetz zur Anzeige gebracht. Es ist von engen Bindungen des Beschwerdeführers in der Ukraine auszugehen, zumal er dort seinen Lebensmittelpunkt hat und seine Familie dort lebt.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Dies gilt auch für den Stellenwert der Normen des Strafrechts und Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher, strafrechtlicher und ausländerbeschäftigungsrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass eine visafreie Einreise nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zugangs zum Arbeitsmarkt dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung des Einreiseverbotes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers überwiegt und daher durch das erlassene Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Im Ergebnis kann daher dem diesbezüglichen Ausspruch im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten werden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

3.2.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017).

3.2.2. In der Beschwerde wurde kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Es haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die im gegenständlichen Falle im Lichte der obigen Judikatur eine Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben (siehe insbesondere VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, wonach auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden seien.). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Einreiseverbot rechtmäßig, Gefährdung der
Sicherheit, illegale Beschäftigung, Interessenabwägung,
Mittellosigkeit, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, private Interessen, Privatleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2224092.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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