TE Vwgh Beschluss 1998/3/24 97/18/0615

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/18/0616

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, 1. über den Antrag der Z, zuletzt in Wien, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in Wien X, Gudrunstraße 143, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/18/0398, abgeschlossenen Verfahrens, sowie 2. über die (gleichzeitig eingebrachte) Beschwerde der Zorka Waschitzka, vertreten durch den bereits genannten Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Februar 1997, Zl. SD 1351/96, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird nicht stattgegeben.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 97/18/0398 vom 25. Juli 1997, dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt am 19. August 1997, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, mehrere Mängel der von ihr gegen den dem genannten Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und von diesem mit Beschluß vom 9. Juni 1997, B 768/97, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde binnen vier Wochen zu beheben.

Ein am 15. September 1997 zur Post gegebener, also innerhalb dieser Frist eingebrachter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluß vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/18/0398-4, zurückgewiesen. Weiters wurde ebenfalls mit Beschluß vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/18/0398-6, das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil die Beschwerdeführerin dem ihr erteilten Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten vierwöchigen Frist nicht nachgekommen war. Dieser Einstellungsbeschluß wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 1997 zugestellt.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 1997 ersuchte der Vertreter der Beschwerdeführerin um Übersendung des den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückweisenden Beschlusses vom 2. Oktober 1997. Die in der Folge mit Verfügung vom 13. November 1997 seitens des Verwaltungsgerichtshofes veranlaßte Zustellung dieses Beschlusses an den Vertreter der Beschwerdeführerin erfolgte nach dem Beschwerdevorbringen am 24. November 1997.

2. Mit dem zur hg. Zl. 97/18/0615 protokollierten Schriftsatz, zur Post gegeben am 5. Dezember 1997, beantragt die Antragstellerin, weiterhin vertreten durch den obgenannten Rechtsanwalt, nunmehr die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, dies verbunden mit einer zur hg. Zl. 97/18/0616 protokollierten neuerlichen Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Februar 1997, Zl. SD 1351/96, sowie einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (protokolliert zur Zl. AW 97/18/0500) und einem neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.

Die Antragstellerin beruft sich in ihrem Wiederaufnahmeantrag "insbesondere" auf § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG und führt aus, daß durch den innerhalb der Frist zur Mängelbehebung gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang die Frist zur Mängelbehebung jedenfalls bis zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gewahrt gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe irrig die Versäumung der zur Beschwerdeergänzung bestimmten Frist angenommen, ohne daß die Antragstellerin hieran ein Verschulden treffe, weil noch vor Zustellung der Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe der in Rede stehende Einstellungsbeschluß zugestellt - und damit erlassen - wurde.

3.1. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesen Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.

Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

§ 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG erfaßt insbesondere auch die in § 34 Abs. 2 leg. cit. angeführte Frist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Wien 1987, S. 637 ff zitierte hg. Rechtsprechung).

3.2. Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag ist nicht zielführend.

Die Zurückweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe bewirkt im Gegensatz zur Abweisung eines solchen Antrages, daß die Frist zur Erfüllung des gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrages nicht mit Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe neuerlich zu laufen beginnt, sondern von der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages zu berechnen ist (vgl. hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 10. Dezember 1996, Zl. 96/19/2479, vom 9. Juli 1997, Zl. 96/13/0183, sowie vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0257).

Mit der Zustellung des den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückweisenden Beschlusses vom 2. Oktober 1997 an den Vertreter der Antragstellerin am 24. November 1997 begann daher die der Antragstellerin gesetzte vierwöchige Frist zur Behebung der Mängel ihrer Beschwerde nicht neuerlich zu laufen; diese Frist begann vielmehr mit Zustellung des Mängelbehebungsauftrages an den Vertreter der Antragstellerin am 19. August 1997 und endete mit Ablauf des 16. September 1997.

Ab der Zustellung des den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückweisenden Beschluß am 24. November 1997 steht somit fest, daß die Antragstellerin die Frist zur Mängelbehebung betreffend die genannte, vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde versäumt hat. Im Hinblick darauf, daß die Versäumung dieser Frist gemäß § 34 Abs. 2 VwGG - ex lege - als Zurückziehung der Beschwerde gilt, kommt ab der Zustellung der Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages der vom Verwaltungsgerichtshof bereits am 2. Oktober 1997 gefaßte und der Antragstellerin - wie erwähnt - am 27. Oktober 1997 zugestellte Beschluß über die auf dieser Zurückweisung gründenden Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Tragen.

Von daher gesehen kann zum Zeitpunkt des Antrags auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens im Dezember 1997 hinsichtlich des Einstellungsbeschlusses vom 2. Oktober 1997 nicht (mehr) von der irrtümlichen Annahme der Versäumung der Mängelbehebungsfrist durch den Verwaltungsgerichtshof im Sinn des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG gesprochen werden, weshalb die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam eingestellten Beschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG nicht gegeben sind.

4. Vor diesem Hintergrund ist zu der zur hg. Zl. 97/18/0615 protokollierten neuerlichen Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Februar 1997, Zl. SD 1351/96 festzuhalten, daß die Beschwerdeführerin - wie erwähnt - bereits eine Beschwerde gegen denselben Bescheid an den Verfassungsgerichtshof gerichtet hat, welche von diesem mit Beschluß vom 9. Juni 1997, Zl. B 768/97 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, welcher - wie im Punkt 3. dargestellt - mit Beschluß vom 2. Oktober 1997 dieses Beschwerdeverfahren vor der Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens wirksam einstellte.

Diese neuerliche Beschwerde war daher wegen Verbrauches des Beschwerderechtes ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa den Beschluß vom 28. Jänner 1994, Zl. 93/17/0106).

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

FristMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997180615.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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