Entscheidungsdatum
20.01.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W180 2210251-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8194333010, betreffend Direktzahlungen 2017 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve stattgegeben wird.
II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt A.I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.03.2017 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 16,1609 ha.
Ebenfalls am 28.03.2017 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gestellt. Im Antragsformular wurde die Auswahlmöglichkeit "Neuer Betriebsinhaber" angekreuzt und die Frage, ob in den letzten fünf Jahren vor Aufnahme der Bewirtschaftung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde, verneint. Dem auf der Webseite der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) hochgeladenen Antrag des Beschwerdeführers wurde vor der Behörde die laufende Nummer (lfd. Nr.) XXXX zugeordnet.
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.01.2018 wies die AMA den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Direktzahlungen beantragt habe, ihm aber keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden. Der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve mit der lfd.Nr. XXXX wurde ebenfalls abgewiesen. Dazu wurde in der Begründung des Bescheides näher ausgeführt, die Abweisung sei deshalb erfolgt, da der Beschwerdeführer bereits vor dem Jahr 2015 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe. Hinsichtlich der beantragten Fläche ist der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass die Behörde von einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 16,1609 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von ebenfalls 16,1609 ha ausging.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer online die vorliegende Beschwerde vom 06.02.2018 und brachte im Wesentlichen vor, dass er in den letzten fünf Jahren vor der Betriebsgründung keine landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet habe und damit die Voraussetzungen für eine Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve erfülle. Er habe bis zum Jahr 2005 gemeinsam mit
XXXX in einer Personengemeinschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt. Danach seien die landwirtschaftlichen Flächen jedoch verpachtet worden. Bei den Flächen, die er nicht verpachtet habe, habe es sich - bis auf die Grundstücke XXXX , XXXX , sowie teilweise XXXX und XXXX - um forstwirtschaftliche Flächen gehandelt. Auch die Grundstücke XXXX , XXXX , sowie XXXX und XXXX , seien vom ihm nicht landwirtschaftlich genutzt worden, sie seien mit dem Rasenmäher gemäht worden. Diese Flächen würden auch jetzt nicht landwirtschaftlich genutzt und seien im Mehrfachantrag-Flächen 2017 nicht enthalten. Das gelte auch für die Gartenfläche des Grundstückes XXXX . Dazu legte der Beschwerdeführer mehrere Flächenregisterauszüge der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Grundbuchauszüge, Orthofotos, Fotos und einen Antrag an die Gemeinde
XXXX vor, die Benützungsart näher genannter Grundstücke des Beschwerdeführers im Kataster auf Wald zu ändern.
4. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm im Rahmen der Vorlage zur Beschwerde dahin Stellung, dass der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde eingeräumt habe, dass er Bewirtschafter der Personengemeinschaft XXXX gewesen sei. Im Zuge dieser Bewirtschaftung habe er bereits Zahlungen der AMA, darunter die Einheitliche Betriebsprämie (EBP), erhalten. Der Beschwerdeführer bringe in der Beschwerde vor, dass die landwirtschaftlichen Flächen bis 2016 verpachtet gewesen seien, was er mit Flächenregisterauszügen der SVB belegen wolle. Dieser Nachweis könne aus Sicht der AMA für eine positive Beurteilung der Beschwerde und des Antrages aus Zuweisung von ZA jedoch nicht herangezogen werden, es sei nicht glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht durchgehend landwirtschaftlich tätig gewesen wäre.
5. Auf Nachfrage des Gerichts, welche Zahlungen die Personengemeinschaft XXXX erhalten habe, übermittelten die AMA am 15.11.2019 den an die Personengemeinschaft gerichteten Bescheid vom 30.12.2005 betreffend EBP 2005.
6. Mit Schreiben vom 19.11.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, mehrere Fragen zum Sachverhalt und zu den von ihm vorgelegten Nachweisen zu beantworten.
7. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 09.12.2019.
8. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.12.2019 samt Beilagen wurden mit Schreiben des Gerichts vom 11.01.2020 der AMA übermittelt. Im Schreiben an die AMA führte das Gericht auch aus, dass und aus welchen Gründen das Vorbringen des Beschwerdeführers vom Gericht vorläufig als nachvollziehbar beurteilt werde.
9. In ihrer Stellungnahme vom 15.01.2020 bemerkte die AMA zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass sie dazu keine neuen Informationen liefern könne, und trat diesen nicht entgegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Betrieb des Beschwerdeführers mit der BNr. XXXX wurde von 2001 bis 2005 von einer Personengemeinschaft bewirtschaftet, der auch der Beschwerdeführer angehörte. Der Bewirtschafterwechsel vom Vorbewirtschafter an diese Personengemeinschaft erfolgte mit Wirksamkeitsbeginn 01.09.2001. Die Personengemeinschaft erhielt im genannten Zeitraum Direktzahlungen von der AMA, zuletzt die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2005.
Im Jahr 2006 wurde die Personengemeinschaft nicht fortgeführt und die landwirtschaftlichen Flächen vom Beschwerdeführer verpachtet.
Die Nichtfortführung der Personengemeinschaft wurde der AMA nicht mitgeteilt, in der Folge, somit ab 2006, jedoch weder von dieser noch vom Beschwerdeführer Mehrfachanträge-Flächen gestellt.
Mit Wirksamkeitsbeginn 01.07.2016 wurde der AMA ein Bewirtschafterwechsel von der Personengemeinschaft auf den Beschwerdeführer angezeigt und der Beschwerdeführer nahm die Bewirtschaftung der von ihm bislang an andere Landwirte verpachteten landwirtschaftlichen Flächen auf.
Am 28.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck im INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 16,1609 ha.
Der Beschwerdeführer war in den fünf Jahren vor der Aufnahme seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit im Jahr 2016 nicht landwirtschaftlich tätig.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Beschwerde samt vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahme der AMA zur Beschwerde, den Nachreichungen der AMA und der weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.12.2019, der die AMA nicht mehr entgegengetreten ist. Die getroffenen Feststellungen wurden im Ergebnis von keiner Partei bestritten.
Dass die Personengemeinschaft, der der Beschwerdeführer angehörte, letztmals für das Antragsjahr 2005 Prämien von der belangten Behörde erhielt, ergibt sich übereinstimmend sowohl aus der Beschwerde als auch aus der Stellungnahme der Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage in Zusammenhalt mit dem nachgereichten Bescheid der AMA betreffend die EBP 2005. Eine Beantragung von Prämien durch die Personengemeinschaft nach 2005 ist den vorgelegten Unterlagen ebenso wenig zu entnehmen, wie eine Beantragung von Prämien durch den Beschwerdeführer vor dem verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2017.
Dass der Beschwerdeführer landwirtschaftliche Flächen ab 2006 an andere Landwirte verpachtet hat, wurde von ihm nicht nur gleichbleibend im Verfahren vorgetragen, sondern ist im Grunde durch die vorgelegten Flächenregisterauszüge der SVB belegt. Aus diesen ergibt sich die Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen an näher genannte Landwirte und das Ausmaß der verpachteten Flächen. Allerdings ergibt sich aus den Flächenregisterauszügen auch, dass nicht alle im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Flächen verpachtet wurden und das Ausmaß dieser nicht verpachteten Flächen. Ob es sich bei den nicht verpachteten Flächen um landwirtschaftlichen Flächen oder um forstwirtschaftliche Flächen handelte, kann den Flächenregisterauszügen nicht entnommen werden. Fraglich war somit, ob unter den im Zeitraum ab 2006 beim Beschwerdeführer verbliebenen Flächen landwirtschaftliche Flächen waren und ob er diese bewirtschaftet hat.
In der Stellungnahme vom 09.12.2019 führte der Beschwerdeführer die Grundstücksnummern der von ihm bis ins Jahr 2016 verpachteten landwirtschaftlichen Flächen auf. Hinsichtlich dieser Flächen konnte das Bundesverwaltungsgericht bei einer Einschau im INVEKOS-GIS grundsätzlich nachvollziehen, dass in Rede stehende Flächen bis zum Antragsjahr 2016 von den vom Beschwerdeführer genannten Pächtern beantragt worden waren.
Ebenso nannte er die Grundstücksnummern der von ihm nicht verpachteten Flächen. Wie den vorgelegten Grundbuchsauszügen entnommen werden kann, handelt es sich dabei einerseits um Flächen, die laut Kataster zur Gänze Waldflächen sind.
Die weiteren laut Vorbringen des Beschwerdeführers nicht verpachteten Flächen auf den Grundstücksnummern XXXX , XXXX und XXXX , KG XXXX , sind laut Kataster hingegen landwirtschaftliche Flächen. Zu diesen Flächen brachte der Beschwerdeführer aber vor, dass diese als Wald angewachsen seien und legte Nachweise, insbesondere Fotos und Orthofotos, vor. Eine Einschau des Bundesverwaltungsgerichts im INVEKOS-GIS bestätigte das Vorbringen des Beschwerdeführers: Bei den genannten Flächen handelt es sich um keine landwirtschaftlichen Flächen (Luftbild vom 21.06.2013 und schon zuvor Luftbild vom 09.06.2010). Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer angeführten östlichen Teilflächen der Grundstücke XXXX und XXXX .
Für die zuvor genannten Flächen geht daher das Bundesverwaltungsgericht von einer forstwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Nutzung aus. Die belangte Behörde ist dem nicht entgegengetreten.
Somit verbleiben von den vom Beschwerdeführer als nicht verpachtet angegebenen Flächen die Grundstücksnummern XXXX , XXXX sowie teilweise, soweit nicht als Wald angewachsen, XXXX und XXXX , jeweils KG XXXX . Laut Kataster handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Zu diesen Flächen bringt der Beschwerdeführer vor, sie seien von ihm nicht landwirtschaftlich genutzt worden, sondern die Flächen seien, ebenso wie die Gartenflächen um das Wohnhaus, Grundstücksnummer XXXX , mit dem Rasenmähertraktor gemäht worden. Auf Nachfrage des Gerichts machte der Beschwerdeführer nähere Angaben zum verwendeten Rasenmähertraktor und begründete die Vorgangsweise mit einem dahingehenden Wunsch seiner im gegenüberliegenden Wohnhaus lebenden Mutter. Für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spricht die Lage der in Rede stehenden Flächen zum Wohnhaus und der Umstand, dass diese Flächen vom Beschwerdeführer auch nicht im Mehrfachantrag-Flächen 2017 beantragt wurden sowie das diesbezüglich gleichbleibende Vorbringen im Laufe des Beschwerdeverfahrens. Der AMA wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Vorbringen zu äußern. Sie ist dem Vorbringen nicht entgegengetreten. Das Gericht geht daher auch hinsichtlich dieser Flächen davon aus, dass sie nicht landwirtschaftlich genutzt wurden.
Insgesamt ergab sich damit, dass der Beschwerdeführer seine landwirtschaftlichen Flächen von 2006 bis zum Jahr 2016 verpachtet hat. Bei den nicht verpachteten Flächen handelte es sich ganz überwiegend um forstwirtschaftliche Flächen, die Gartenfläche beim Wohnhaus und eine verhältnismäßig kleine landwirtschaftliche Fläche in der Nähe des Wohnhauses wurde nicht landwirtschaftlich genutzt. Demnach war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer in den fünf Jahren vor der Aufnahme der Bewirtschaftung nicht landwirtschaftlich tätig war.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]"
Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder
der regionalen Reserven
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.
[...].
(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
[...].
(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;
b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
§ 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lauten auszugsweise:
"§ 19. [...]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
[...]."
§ 6 der Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) BGBl II 2014/368 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet (im Folgenden DIZA-VO) auszugsweise:
"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.
[...]."
3.3. Rechtliche Würdigung:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve vom 28.03.2017 mit der Begründung abgewiesen, dass er bereits vor dem Jahr 2015 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe. Da der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2017 in Folge der Nichtzuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve über keine Zahlungsansprüche verfügte, wurden ihm für 2017 mit dem angefochtenen Bescheid auch keine Direktzahlungen gewährt.
Gemäß Art. 30 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 verwenden die Mitgliedstaaten ihre nationalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
"Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" definiert Art 30 Abs. 11 lit b leg.cit. als natürliche oder juristische Personen, "die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte."
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer zwar an einer Personengemeinschaft beteiligt, die landwirtschaftlich tätig war. Die Personengemeinschaft erhielt aber letztmals für das Jahr 2005 Direktzahlungen, somit lange vor dem Beginn der Fünfjahresfrist im vorliegenden Fall, und wurde in den Folgejahren nicht mehr fortgesetzt. Der Beschwerdeführer verpachtete stattdessen ab 2006 seine landwirtschaftlichen Grundstücke.
Wie sich weiters aus den Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer in den fünf Jahren vor dem Beginn seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit im Jahr 2016 selbst nicht landwirtschaftlich tätig.
Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen für eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß abzuändern und dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve stattzugeben. Dem Beschwerdeführer gebühren folglich im gegenständlichen Antragsjahr Direktzahlungen. Gemäß § 19 Abs. 3 war der AMA aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da die Tatsachenfeststellungen letztlich nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W180.2210251.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.06.2020