Entscheidungsdatum
20.01.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W114 2225779-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 06.02.2018 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8209770010:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8209770010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 wurde XXXX ,
XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer) für das Antragsjahr 2017 auf der Grundlage von 4,5227 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR 163,00 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde eine vom Beschwerdeführer beantragte beihilfefähige Fläche auf seinem Heimbetrieb mit einer Größe von 4,5096 ha beantragt. Sämtliche vom BF eingebrachten Anträge wurden dabei von der AMA positiv beurteilt und berücksichtigt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.02.2018 Beschwerde.
Diese Beschwerde begründete er mit folgendem Inhalt:
"...
gegen einen Teil des Bescheides, der das Datum 12.01.2018 trägt und den ich am 19.01.2018 erhalten habe, bringe ich binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründe das wie folgt:
Der Teilbetrieb zur Erzeugung biologischer Weintrauben hat sehr wohl ein aufrechtes Kontrollverhältnis und wurde 2017 auch zwei Mal von der ABG überprüft. Im Anhang übermittle ich das Zertifikat.
Ich stelle daher den Antrag, die entsprechenden Förderungen neu zu berechnen."
3. Da diese "Begründung" mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8209770010, nicht in Einklang steht und aus der angeschlossenen "Begründung" nicht ersichtlich war, warum und in welcher Weise der angefochtene Bescheid abgeändert werden sollte, erging vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 02.12.2019 zu GZ W114 2225779-1/2Z ein Auftrag gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung seiner Beschwerde, indem im Zuge einer Begründung dargelegt werden sollte, warum eine Neuberechnung der in der angefochtenen Entscheidung der AMA gewährten Förderung erfolgen soll, bzw. warum die angestellte Berechnung nicht rechtskonform sein sollte.
Dabei wurde der Beschwerdeführer auch hingewiesen, dass - sollte bis zum 18.12.2019 eine auftragsgemäße Verbesserung nicht durchgeführt werden - die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden würde.
4. Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb der vom BVwG bemessenen Verbesserungsfrist nicht geäußert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Verfahrensgang wird zu Feststellungen im Verfahren erklärt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahrens. Widersprüchlichkeiten können dabei nicht festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 9 Abs. 1 VwGVG weist folgenden Wortlaut auf:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
§ 13 Abs. 3 AVG enthält folgenden Wortlaut:
§ 13. (1) ...
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf §§ 9 und 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG im Zuge eines Verbesserungsauftrages hingewiesen, dass seine Beschwerde binnen einer bestimmten und ausreichenden Frist zu verbessern ist. Er wurde darauf hingewiesen, dass - sofern die Verbesserung nicht oder nicht rechtzeitig bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird, die Beschwerde zurückgewiesen wird.
Da vom Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der Verbesserungsfrist ordnungsgemäß entsprochen wurde, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Schlagworte
angemessene Frist, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2225779.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.06.2020