TE Bvwg Beschluss 2020/1/27 W147 2219262-1

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Veröffentlicht am 27.01.2020
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Entscheidungsdatum

27.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GESG §6
Pflanzenschutzgesetz 2011 §2
VwGG §33 Abs1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W147 2219262-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über den Vorlageantrag der Umweltschutzorganisation GLOBAL 2000 in XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) vom 8. Mai 2019, Zl. BAES-PSM-2019-0051, beschlossen:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, iVm § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, als gegenstandslos geworden erklärt und die Beschwerdeverfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 16. April 2019 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsätzen erhob die beschwerdeführende Partei drei - inhaltlich gleichlautende - Beschwerden gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 2018, Zl. BAES-PSM-2018-0513, mit dem die Notfallszulassung der Pflanzenschutzmittel " XXXX " und " XXXX " für die Kultur Zuckerrübe gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) 1107/2009 bewilligt wurde.

Zu ihrer Beschwerdeberechtigung führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass sie als anerkannte Umweltorganisation in unionsrechtlich determinierten Verfahren mit Umweltbezug zu beteiligen sei, wenn es sich um Fälle mit potentiell erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des Artikel 6 der Aarhus Konvention handle. Darüber hinaus stehe der beschwerdeführenden Partei als betroffener Öffentlichkeit ein Recht auf Überprüfung durch ein Gericht im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention zu, sofern es sich um Fälle mit Umweltbezug handle. Solange in Österreich keine gesetzliche Umsetzung erfolge, sei unter direkter Anwendung der unionsrechtlichen Grundlagen inklusive der Aarhus Konvention die Parteistellung von Umweltorganisationen anzunehmen, da Beschwerderechte in Österreich nur Parteien zukommen würden.

Die beschwerdeführende Partei verwies auf die der Beschwerde beigeschlossene Studie von ÖKOBÜRO und erklärte diese als Vorbringen, demnach der beschwerdeführenden Partei Parteistellung einzuräumen sei, da verwaltungsrechtliche Bestimmungen europarechtskonform interpretiert werden müssten.

Bei dem gegenständlichen Verfahren sei ein Umweltbezug gegeben, das determiniert sei und dessen Verfahren im Geltungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz geführt werde. Auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof im Fall "Protect" samt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes werde verwiesen.

Verfahrensgegenständlich handele es sich um ein Verfahren nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz bzw. der VO (EG) 1107/2009 und bestehe demnach ein Umweltbezug sowie ein Bezug zum Unionsrecht, dessen Verfahrensvorschriften teileweise nationalstaatlich festgelegt würden.

Die beschwerdeführende Partei sei für das Verfahren nicht geladen worden und sei auch kein Edikt erfolgt. Eine Präklusion sei schon im Verfahren vor dem EuGH im Fall C-664/15 ausgeschlossen worden, da eine anerkannte Umweltorganisation, der ex lege nicht Parteistellung zukomme, mangels Parteistellung im Erstverfahren auch nicht präkludieren könne. Bei der beschwerdeführenden Partei handle es sich um eine übergangene Partei und komme ihr sowohl im Erstverfahren als auch im Beschwerdeverfahren Parteistellung zu.

Im Weiteren nahm die beschwerdeführende Partei mit ihrer Beschwerdeausführung inhaltlich Stellung und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und den Bescheid als rechtswidrig aufheben, sowie den Antrag auf Notfallsgenehmigung nach Art. 53 VO (EG) 1107/2009 abweisen, in eventu den Bescheid als rechtwidrig aufheben und zur neuerlichen Erhebung an die Erstbehörde zurückverweisen.

2. Mit nunmehr angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 8. Mai 2019, Zl. BAES-PSM-2019-0051, wies die belangte Behörde die Beschwerden der beschwerdeführenden Partei mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurück. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen, dass Verfahren zur Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, wie auch die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, in der Verordnung (EG) 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, für die gesamte Europäische Union einheitlich geregelt. Diese Verordnung beinhalte keine Definition einer betroffenen/interessierten Partei in Bezug auf verfahrensrechtliche Aspekte der Zulassung. Weiters werde im Pflanzenschutzmittelgesetzgesetz 2011 weder eine Parteistellung im Zuge von Antragsverfahren behandelt, noch finde sich darin eine Definition der Parteistellung. Somit sei das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz heranzuziehen. § 8 AVG knüpfe an die in den Materiengesetzen festgeschriebenen materiellen Bedingungen an und mache diese durch Gewährung von subjektiven prozessualen Rechten durchsetzbar. Ein Rechtsanspruch könne jedoch nicht begründet werden. Diese Rechtsansprüche seien nach der im Hinblick auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus den auf den Sachverhalt anzuwendenden Materiengesetzen, wie im gegenständlichen Fall das Pflanzenschutzmittelgesetz, abzuleiten. Folglich sei der Beschwerdeführerin alleine auf Grund der nationalen Gesetzgebung keine Parteistellung zuzusprechen.

Zu dem Argument der beschwerdeführenden Partei, dass sich ihre Parteistellung auch aus der Aarhus Konvention ableiten lasse, führte die belangte Behörde aus, der EuGH habe bereits mit Urteil festgestellt, dass Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens keine unmittelbare Wirkung zukomme und könne eine Parteistellung für Umweltorganisationen nicht alleine auf Basis dieses Übereinkommens abgeleitet werden. Danach vermöge auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Berufung alleine auf diese Bestimmung des Aarhus-Übereinkommens keine Parteistellung verschaffen.

Unter Verweis auf ein weiteres Judikat des Verwaltungsgerichtshofes folgerte die belangte Behörde, dass eine Beschwerde sich nur gegen einen Bescheid richten und von jener Person erhoben werden könne, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen worden sei und für die er auch inhaltlich bestimmt sei.

Daraus folgerte die belangte Behörde, in Bezug auf das Pflanzenschutzmittelzulassungsverfahren gemäß der VO (EG) 1107/2019 iVm Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 iVm AVG nur Parteistellung zukomme, der den verfahrensleitenden Antrag gestellt habe und somit Partei des Verfahrens sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht Antragstellerin des Zulassungsverfahrens und sei die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

3. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2019 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag, die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

4. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 20. Mai 2019 langte am 23. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 2018 wurden die Notfallzulassungen für die Pflanzenschutzmittel " XXXX ", " XXXX " und " XXXX " für die Kultur Zuckerrübe gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) 1107/2009 für den Zeitraum 1. Februar 2019 bis zum 31. Mai 2019 genehmigt.

Nach dem 31. Mai 2019 liegt keine Genehmigung einer Notfallszulassung für die beschwerdegegenständlichen Pflanzenschutzmittel für die Kultur Zuckerrübe vor.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens nicht substantiiert bestritten wurde.

Zudem ist der dem Register der Pflanzenschutznotfalls-Verordnung (geführt vom Bundesamt für Ernährungssicherheit Stand [Datum der Abrufung] 20. Januar 2020) eindeutig zu entnehmen, dass die Notfallszulassung der verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel " XXXX ", " XXXX " und " XXXX " einer Befristung von 1. Februar 2019 bis zum 31. Mai 2019 unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1 Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln und über Grundsätze für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011), BGBl. I Nr. 10/2011, ist die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit die Vollziehung derjenigen Aufgaben, die ihm in den nachfolgenden Bundesgesetzen zugewiesen sind:

"Z 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011".

3.2. Beschwerdevorentscheidung/Vorlageantrag:

3.2.1. Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde am 8. Mai 2019 gefertigt und erlassen sowie der beschwerdeführenden Partei am 10. Mai 2019 zugestellt. Der am 14. Mai 2019 bei der belangten Behörde einlangende Vorlageantrag ist somit jedenfalls rechtzeitig und auch zulässig.

Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung des Vorlageantragstellers nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026); die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid endgültig (VwGH 17.12.2015; Ro 2015/08/0026; 04.03.2016, Ra 2015/08/0185).

Da sich die Beschwerde aber gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015; Ro 2015/08/0026; 14.09.2016, Ra 2015/08/0145).

Weiters hält der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur fest, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde bleibt; der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (s. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 14.09.2016, Ra 2015/08/0145).

3.2.2. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tritt an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, ohne dass diese explizit behoben werden muss. Der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheids tritt, gilt in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung nämlich gerade nicht (VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033; 17.12.2015, Ra 2015/08/0026).

3.3. Zu Spruchteil A) Einstellung der Beschwerdeverfahren:

3.3.1. Zum fehlenden Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei:

Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird beziehungsweise wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In welchen Fällen ein Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Ein Beschwerdeverfahren kann in Anlehnung an § 33 VwGG und die dazu ergangene Judikatur eingestellt werden (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofs hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168).

Das rechtliche Interesse an der Entscheidung kann insbesondere durch Änderungen maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art wegfallen (VwGH 27.02.2015, 2013/06/0117). Eine Partei hat keinen Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH 28.05.2013, 2010/10/0010).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis - Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004).

3.3.2. Ein solcher Fall liegt hier vor:

Wie dargestellt wurden mit den angefochtenen Bescheiden die Notfallszulassung der Pflanzenschutzmittel " XXXX ", " XXXX " und " XXXX " für die Kultur Zuckerrübe gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) 1107/2009 vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Mai 2019 genehmigt.

Somit ist zwischenzeitig, jedenfalls aber nach dem 31. Mai 2019 der Erledigungsanspruch der beschwerdeführenden Partei nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen und ihr Rechtschutzinteresse weggefallen. Die Beschwerden sind nicht mehr geeignet, das angestrebte Rechtsschutzziel (Aufhebung der Notfallszulassungen) zu erreichen, sind diese doch bereits durch Zeitablauf erloschen.

In diesem Zusammenhang ist in analoger Anwendung auf die nachstehende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 VwGG - zur Gegenstandslosigkeit -hinzuweisen:

Erlischt während des Beschwerdeverfahrens das Recht, dessen Verletzung mit der Beschwerde bekämpft wird, dann wird die Beschwerde gegenstandslos (vgl für viele z.B. VwGH vom 29.01.2009, 2006/07/0050; stRsp zurückreichend bis VwGH 13.09.1979, VwSlgNF 9919/A).

Im Hinblick auf den Ablauf der verfahrensgegenständlichen Notfallszulassungen kann ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Partei, dass das Verwaltungsgericht auch noch danach über den angefochtenen Bescheid entscheidet, nicht mehr bestehen (vgl in diesem Sinne VwGH vom 19. Dezember 1990, 90/03/0209, mwN).

Vielmehr würde sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes - fortgesetzten Verfahren das von der Beschwerdeführerin mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden könnte (vgl hiezu Beschluss VwGH vom 28. Februar 2005, 2004/03/0216).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 33 VwGG analog iVm Art 132 Abs. 1 B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

3.3.3. Im Übrigen ist auszuführen, dass infolge der Einstellung der Beschwerdeverfahren auf die inhaltlichen Ausführungen in den Beschwerden und des angefochtenen Bescheides nicht mehr eingegangen werden musste.

3.3.4. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

4. Zu Spruchteil B) Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob der beschwerdeführenden Partei nach Ablauf der Notfallszulassungen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) 1107/2009 das notwendige rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung zukommt.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aarhus - Konvention, Beschwerdelegimitation, Beschwerderecht,
Beschwerdevorentscheidung, Einstellung, Ernährungssicherheit,
Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Notfallzulassung,
Parteistellung, Pflanzenschutzmittel, Prozessvoraussetzung,
Rechtsschutzinteresse, Umweltauswirkung, Verfahrenseinstellung,
Vorlageantrag, Wegfall des Rechtschutzinteresses, Wegfall
rechtliches Interesse, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W147.2219262.1.01

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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