TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/28 W127 2224795-1

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Veröffentlicht am 28.01.2020
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Entscheidungsdatum

28.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FMG 1999 §17
FMG 1999 §19
GESG §6 Abs6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W127 2224795-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch DAX WUTZLHOFER UND PARTNER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Gebührenbescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 19.08.2019, Gz. BAES-FMT-GB-2019-0002, nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2019, Gz. BAES-FMT-GB-2019-0003, und Vorlageantrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Gebührenbescheid vom 19.08.2019 wurden der XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) anlässlich der am 05.02.2019 im Betrieb der beschwerdeführenden Partei in XXXX durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (in der Folge: BAES) durchgeführten amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Kontrollgebührentarif 2019, veröffentlicht in den Amtlichen Nachrichten 06/2019, und gemäß dem Futtermittelgebührentarif 2019, veröffentlicht in den Amtlichen Nachrichten 04/2019 des BAES, Gebühren - einschließlich einer Mahngebühr - in der Höhe von €

571,80 vorgeschrieben.

2. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und der Gebührenbescheid vollumfänglich und seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeiten sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht angefochten.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei der Amtshandlung am 05.02.2019 zur Gänze beigewohnt habe und er die Inhalte der Dokumente, welche nach seinem Verständnis lediglich den Verlauf und die Gegenstände der betreffenden amtlichen Kontrolle auf Papier festhielten, "überflog[en]" habe. Die Standardfloskel hinsichtlich des Bereithaltens der Ware für den Verkehr habe er übersehen. Er habe eine derartige Aussage niemals getätigt und "ärgere" sich im Nachhinein über seine Nachlässigkeit im Zeitpunkt der Durchsicht. Offenkundige Tatsache sei jedoch, dass er diese Anmerkung bei Unterfertigung der Niederschrift schlichtweg übersehen habe. Es sei nicht richtig, dass Waren, die nicht den futtermittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, in Verkehr gebracht worden seien. Die Behörde verwende eine Standardformulierung, ohne die Rechtsunterworfenen darüber entsprechend aufzuklären.

Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den Geschäftsführer als Zeugen zu befragen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2019 wurde diese Beschwerde vom BAES abgewiesen.

4. Am 21.10.2019, beim BAES am 22.10.2019 eingelangt, wurde ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt.

5. Mit Schreiben vom 23.10.2019 wurde der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

6. Am 14.01.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Parteien ihre Stellungnahmen abgeben konnten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Gemäß amtlicher Mitteilung vom 18.06.2008 wurde der Betrieb der beschwerdeführenden Partei aufgrund eines Antrages in das öffentliche Register der Futtermittelunternehmen aufgenommen. Zu den Dienstleistungen des Unternehmens gehören neben der Übernahme und Lagerung auch der Handel mit Futtergetreide.

Der Betrieb weist ein Qualitätsmanagement/Qualitätsprogramm auf (siehe Niederschrift über die Kontrolle 05.02.2019).

Gemäß einem Firmenbuchauszug vom 13.11.2019 ist alleiniger Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei XXXX .

1.2. Bei der Amtshandlung gemäß §§ 16 ff FMG 1999 am 05.02.2019 waren das Aufsichtsorgan des BAES sowie der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei anwesend.

In der "Niederschrift Probenahme gemäß § 17 Abs. 2 Futtermittelgesetz 1999" vom 05.02.2019, Nr. YZ100012, wurde zu der Ware Futtermais, Chargennummer "Halle Silo", Ernte 2018 unter dem Punkt "Anmerkung" Folgendes festgehalten: "Die angetroffene Ware wird laut Aussage des anwesenden Betriebsvertreters in der vorliegenden Form durch Bereithalten für den Verkauf in Verkehr gebracht. Keine weiteren gesetzlichen Kennzeichnungsbestandteile vorhanden." Diese Niederschrift wurde sowohl vom Vertreter des BAES als auch vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei unterzeichnet. Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei übergeben.

1.3. Bei 750 t loser Futtermais, Chargennummer "Halle Silo", Ernte 2018, wurden lebende Schädlinge (Getreideplattkäfer) festgestellt (siehe Schreiben des BAES vom 17.04.2019 - "Beanstandung" gemäß § 17 Abs. 8 FMG 1999).

Die untersuchte Ware ist daher in Wert und Brauchbarkeit gemindert und damit als nicht handelsüblich einzustufen. Die beschwerdeführende Partei wurde aufgefordert, durch entsprechende Maßnahmen den Befall mit Schadinsekten zu verhindern.

Hinsichtlich der Gebührenvorschreibung wurde die beschwerdeführende Partei auf ein gesondertes Schreiben verwiesen.

1.4. Die vom BAES untersuchte Ware 750 t loser Futtermais, Chargennummer "Halle Silo", Ernte 2018, wurde von der beschwerdeführenden Partei zum Verkauf vorrätig gehalten.

1.5. Der beschwerdeführenden Partei sind die Gebührenvorschreibung vom 30.04.2019, die Zahlungserinnerung vom 15.06.2019 und eine "Letzte Mahnung" vom 30.06.2019 zugegangen. Erstmalig in der Vorstellung gegen den aufgrund unterbliebener Begleichung der Gebührenvorschreibung ergangenen Mandatsbescheid vom 24.07.2019 wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei die Standardfloskel unter dem Punkt "Anmerkung" betreffend das Bereithalten der Ware für den Verkauf bei der Unterschriftsleistung übersehen habe und es nicht richtig sei, dass Ware in Verkehr gebracht werde, die nicht den futtermittelrechtlichen Vorschriften entspreche.

1.6. Die beschwerdeführende Partei hat die Gebührenvorschreibung vom 30.04.2019 vorgeschriebenen Gebühren sowie die Gebühr für die nach ungenütztem Verstreichen der in der Zahlungserinnerung vom 15.06.2019 genannten Zahlungsfrist ergangenen Mahnung bis dato nicht entrichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Vorbringen der Parteien.

Der Leistungsumfang des Unternehmens, insbesondere die Vermarktung von Futtergetreide, die Kontrolle am 05.02.2019 unter Teilnahme des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei, dessen Unterschrift auf den Niederschriften Nr. YZ100011 Nr. und YZ100012 sowie die Höhe der vorgeschriebenen und bis dato nicht entrichteten Gebühr wurden nicht bestritten.

Die beschwerdeführende Partei ist auch dem Untersuchungsergebnis der Futterprobe nicht substantiiert entgegengetreten.

Von der beschwerdeführenden Partei wurde im Wesentlichen lediglich bestritten, dass die betroffene Ware in Verkehr gebracht werden sollte. Es würde daher keine Zuwiderhandlung im Sinne des § 19 FMG 1999 vorliegen und entspreche die Verrechnung einer Gebühr sohin nicht den gesetzlichen Bestimmungen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Leiter der Kontrolle am 05.02.2019 angegeben, dass es sich bei dem betreffenden Passus auf der Niederschrift YZ100012 betreffend die "Anmerkung" über das Inverkehrbringen um einen Standardtext handle und er - obzwar er sich nicht mehr an "jeden Punkt aus der Kontrolle" erinnern könne - glaube, dass die beschwerdeführende Partei nicht gesagt habe, dass die Ware zum Verkauf bestimmt sei. Es habe aber auch keine Kennzeichnung gegeben, dass die Ware nicht zum Verkauf bestimmt gewesen sei.

Entgegen dem Inhalt der Niederschrift zur Probennahme vom 05.02.2019, Nr. YZ100012, ist daher nicht davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei die in der "Anmerkung" der genannten Niederschrift angeführte Aussage gegenüber dem Aufsichtsorgan des BAES getätigt hat.

Die beschwerdeführende Partei gab allerdings in der mündlichen Verhandlung an, dass es richtig sei, dass die betroffene Ware "letztendlich zum Verkauf bereitgehalten" worden sei. Bevor "dies" jedoch erfolge, müsse die Ware ein umfangreiches Verfahren zur Kontroll- und Qualitätssicherung durchlaufen - sie werde untersucht, ob sie verunreinigt oder von Schädlingen betroffen sei und dementsprechend werde dann reagiert.

Auch wenn vor einem tatsächlichen Verkauf der betroffenen Ware das Durchlaufen eines Verfahrens zur Kontroll- und Qualitätssicherung vorgesehen war, ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass die Ware zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits für einen Verkauf vorrätig gehalten wurde, zumal auch keine anderslautende Kennzeichnung angebracht war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

In den Erläuterungen des Verwaltungsgerichtsbarkeitsanpassungsgesetzes - BMLFUW Agrarbereich zu Artikel 3 (Änderung des Futtermittelgesetz 1999), zu den Z 1 bis 3) findet sich folgender Passus: "Der Rechtszug gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß Futtermittelgesetz 1999 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entfällt. Der Rechtszug geht nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht."

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2. Beschwerdevorentscheidung/Vorlageantrag:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Durch einen Vorlageantrag tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde - der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet - und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss -, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretenen Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 06.05.2019, Ra 2016/11/0091).

3.3. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 19 Abs. 1 Bundesgesetz über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen - Futtermittelgesetz (FMG) 1999, BGBl. I Nr. 139/1999 idF BGBl. I Nr. 58/2017, ist für amtliche Tätigkeiten eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle - ausgenommen bei der Einfuhr - fällt jedoch nur an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Für die Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG (§ 19 Abs. 2 FMG 1999).

Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden - Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 idF BGBl. I Nr. 58/2017, ist für die Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat.

Nach § 6 Abs. 6 GESG Satz 5 fallen Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 [Z 2: Futtermittelgesetz 1999] angeführten Bundesgesetze festgestellt werden.

Die Gebühren einschließlich der Mahngebühren richten sich nach dem Gebührentarif des BAES für die Tätigkeiten nach dem Futtermittelgesetz 1999 und der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (Futtermittelgebührentarif 2019, veröffentlicht: Amtliche Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit Nr. 04/2019) und dem Kontrollgebührentarif 2019 (veröffentlicht: Amtliche Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit Nr. 06/2019).

In der Niederschrift über die Kontrolle am 05.02.2019, Nr. YZ100012, ist unter dem Punkt "Anmerkung" festgehalten, dass die angetroffene Ware laut Aussage des anwesenden Betriebsvertreters in der vorliegenden Form durch Bereithalten für den Verkauf in Verkehr gebracht wird. Die Wortfolge "laut Aussage des anwesenden Betriebsvertreters" kann jedoch nicht aufrechterhalten bleiben, da der Leiter der Kontrolle in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingestanden hat, dass die Niederschrift insofern unrichtig sei, die beschwerdeführende Partei habe das nicht gesagt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Standardfloskel, die in jeder Niederschrift enthalten ist.

Aus dieser Aussage ist zu folgern, dass die Niederschrift YZ100012 keinen vollen Beweis im Sinne des § 15 AVG liefert (siehe dazu VwGH 16.09.2009, 2009/09/0141; betreffend freie Beweiswürdigung der Niederschrift im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG: VwGH 25.09.2008, 2007/07/0047).

Fest steht, dass in einer Halle der beschwerdeführenden Partei 750 t loser Futtermais, welcher wegen des Befalls mit lebenden Schädlingen beanstandet wurde, seit der Ernte 2018 lagerten und für den Verkauf bestimmt waren, was von der beschwerdeführenden Partei letztendlich auch nicht bestritten wurde.

Gemäß § 3 Abs. 1 FMG dürfen Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nur hergestellt, in Verkehr gebracht und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (§ 23) entsprechen.

Gemäß § 3 Abs. 2 FMG ist es verboten, Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die

1. dazu geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflussen oder die Gesundheit von Tieren zu schädigen,

[...]

4. verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert sind.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 FMG ist es weiters verboten, Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet oder verpackt sind, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern.

"Inverkehrbringen" heißt gemäß § 2 Z 10 FMG das Vorrätighalten zum Verkauf, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr - einschließlich der Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.

Im Sinne der Erläuternden Bemerkungen zum FMG 1999 (zu Z 11 im Entwurf, jedoch gleichlautend mit der nunmehrigen Z 10) soll mit dem Inverkehrbringenselement "Vorrätighalten zum Verkauf" das Lagern von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln, soweit sie dem späteren Verkauf zugeführt werden sollen, den Vorschriften des Futtermittelgesetzes unterliegen. Unter "Feilhalten" ist das allgemein erkennbare Bereitstellen zum Verkauf zu verstehen.

Diese gesetzlichen Bestimmungen des nationalen Rechts stimmen mit den unionsrechtlichen Bestimmungen überein: Gemäß Artikel 3 Z 8 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit bezeichnet der Ausdruck "Inverkehrbringen" das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. (Siehe Verordnung (EG) Nr. 767/2009 - Artikel 3 Abs. 1 lit. a) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für "Futtermittel", "Futtermittelunternehmen" und "Inverkehrbringen" gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission darf ein Futtermittel nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es a) sicher ist und b) keine unmittelbaren schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder den Tierschutz hat.

Gemäß Artikel 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 767/2009 stellen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen die Futtermittelunternehmer, die Futtermittel in Verkehr bringen, sicher, dass diese Futtermittel

a) unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind,

b) in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und dem sonstigen anwendbaren Gemeinschaftsrecht gekennzeichnet, verpackt und aufgemacht werden.

Aus dem Erwägungsgrund 12) der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 geht hervor, dass, um Lebensmittelsicherheit gewährleisten zu können, alle Aspekte der Lebensmittelherstellungskette als Kontinuum betrachtet werden müssen, und zwar von - einschließlich - der Primärproduktion und der Futtermittelproduktion bis hin - einschließlich - zum Verkauf bzw. zur Abgabe der Lebensmittel an den Verbraucher, da jedes Glied dieser Kette eine potenzielle Auswirkung auf die Lebensmittelsicherheit haben kann.

Die beanstandete Ware lagerte in einer Halle des Betriebs der beschwerdeführenden Partei und war zum Verkauf bestimmt; das wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten. Damit ist jedoch das objektive Element einer Tätigkeit, die unter den Begriff des Inverkehrbringens fällt, nämlich das Lagern für Verkaufszwecke, erfüllt.

Zumal es sich bei der gegenständlichen Gebührenvorschreibung um keine Strafe handelt, ist eine subjektive Komponente nicht zu prüfen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Amtshandlung, Beschwerdevorentscheidung, Ernährungssicherheit,
Gebührenbestimmungsbescheid, Gebührenfestsetzung, Gebührenhöhe,
Kontrolle, Mahnung, mündliche Verhandlung, Niederschrift,
Unregelmäßigkeiten, Unterfertigung, Unterschrift, Vorlageantrag,
Vorschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W127.2224795.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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