TE Bvwg Beschluss 2020/1/29 W185 2152420-1

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Entscheidungsdatum

29.01.2020

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §26
VwGG §33 Abs1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W185 2152420-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 23.02.2017, ZI. Damaskus-OB/KONS/0176/2017, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 03.01.2017, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 07.11.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, ihr angeblicher Ehemann, genannt. Der Bezugsperson sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 19.09.2016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.

Am 16.12.2016 teilte das Bundesamt gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass das gemeinsame Familienleben iSd Art 8 EMRK, falls ein solches im Herkunftsstaat tatsächlich stattgefunden habe, für einen zu kurzen Zeitraum existiert hätte. Es sei davon auszugehen, dass ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat nicht bestanden habe.

Hiezu wurde der Beschwerdeführerin am 20.12.2016, übernommen am 22.12.2016, die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt (Parteiengehör).

Die Beschwerdeführerin machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 03.01.2017 wurde der Einreisantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Dies mit Hinweis auf den Inhalt der Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vom 16.12.2016. Mit Schreiben der ÖB Damaskus hätte die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten, die Ablehnungsgründe zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin hätte zur beabsichtigten Entscheidung keine Stellungnahme abgegeben, weshalb auf Grund der Aktenlage zu entscheiden gewesen sei.

Am 13.01.2017 erstattete die Beschwerdeführerin, unterstützt durch den Verein Menschenrechte Österreich, eine Beschwerde gegen den o.a. Bescheid der ÖB Damaskus. Es wurde zunächst ausgeführt, dass es unzutreffend sei, dass die Beschwerdeführerin vom Rechts der Erstattung einer Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht hätte. Vielmehr habe sie ihren Gatten in Österreich informiert, welcher mit der erwähnten Aufforderung zur Stellungnahme vom 20.12.2016 zum VMÖ gegangen sei; eine entsprechende Stellungnahme sei dann am 22.12.2016 per Fax beim Bundesamt, RD Salzburg, eingebracht worden. Am 02.10.2017 sei dann eine Bestätigung eines Scheichs hinsichtlich der traditionellen Eheschließung im Jahr 2014 nachgereicht worden. Die ÖB dürfte offenkundig darüber nicht in Kenntnis gesetzt worden sein. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson bereist im Jahr 2013 Verlobung gefeiert und am 05.08.2014 nach traditionellem Ritus geheiratet hätten. Seit diesem Zeitpunkt habe auch in gemeinsamer Haushalt bestanden. Die standesamtliche Eheschließung habe am 24.08.2015 stattgefunden. Das Datum der Trauung und jenes der Registrierung würden idR auseinanderfallen. Die Behörde sei bei ihrer (negativen) Entscheidung offenkundig von unzutreffenden Daten ausgegangen. Die Aufrechterhaltung des Familienlebens in Syrien sei nicht möglich.

Am 23.02.2017 erließ die ÖB Damaskus eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068) festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben würde. Nur das BVwG sei gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes [.....] selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen. Es habe unstrittig eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vorgelegen. Es sei erst nach Verstreichen der Stellungnahmefrist bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Die Beschwerdeführerin habe gegenständlich keine Stellungnahme an die belangte Behörde übermittelt. In Verfahren nach § 35 AsylG sei verfahrensführende Behörde nicht das Bundesamt, sondern die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland; bei der ÖB Damaskus sei unbestritten keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingelangt. Die ÖB habe ordnungsgemäß erst nach Verstreichen der Stellungnahmefrist bescheidmäßig abgesprochen.

Am 09.03.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag nach § 15 VwGVG eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 05.04.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.04.2017, wurde der Verwaltungsakt übermittelt.

Am 19.12.2017 langten eine Vollmachtbekanntgabe für RA Dr. Helmut BLUM und eine mit 10.07.2017 datierte Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerdeergänzung wurde (erneut) darüber informiert, dass die traditionelle Eheschließung im Jahr 2014, die standesamtliche Eheschließung dann am 24.08.2015 stattgefunden habe. Da traditionelle Eheschließungen nach syrischem Eherecht rückwirkend registriert werden könnten, sei der Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung maßgeblich. Es würde sohin eine - vom Gesetz her gar nicht vorgeschriebene - Mindestdauer der Ehe vorliegen. Die Beschwerdeführerin verfüge somit über alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisevisums nach § 35 AsylG.

Am 17.05.2018 wurden der Arbeitsvertrag und der aktuelle Lohnzettel der Bezugsperson mit dem Ersuchen der Berücksichtigung im Verfahren übermittelt.

Am 02.10.2019 und zuletzt am 27.01.2020 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Beschwerdeführerin Abfragen aus dem Zentralen Melderegister bzw dem Betreuungsinformationssystem (GVS) sowie aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR). Diese Abfragen ergaben, dass die Beschwerdeführerin am 10.10.2018 bei einem näher bezeichneten Magistrat einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte. Der Beschwerdeführerin wurde am 06.02.2019 eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus ausgestellt. Von der ÖB Beirut wurde in der Folge ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels erteilt. Die Beschwerdeführerin ist seit 07.03.2019 in Österreich polizeilich gemeldet und lebt mit der Bezugsperson, einem Asylberechtigten, im gemeinsamen Haushalt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, Vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).

Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 03.01.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 23.02.2017 erließ die ÖB Damaskus Beschwerdevorentscheidung. Am 09.03.2017 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über die ursprüngliche Verweigerung des Visums besteht nicht mehr; dies aufgrund folgender Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 10.10.2018 (vom Ausland aus) bei einem namentlich angeführten Magistart die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus und damit die Familienzusammenführung nach dem NAG (§ 46 Abs 1 Z 2 NAG). Am06.02.2109 wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus für die Beschwerdeführerin ausgestellt. Die ÖB Beirut erteilte der Beschwerdeführerin in der Folge ein Visum D zur Abholung ihres Aufenthaltstitels und reiste die Beschwerdeführerin in weiterer Folge legal in das Bundesgebiet ein, wo sie sich bis heute befindet und im gemeinsamen Haushalt mit der im Verfahren genannten Bezugsperson lebt.

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (Vgl. VwGH Ro 2016/21/0008 v. 30.06.2016). Die Beschwerdeführerin konnte gegenständlich einen Aufenthaltstitel erlangen, in der Folge legal nach Österreich reisen und führt hier seit über einem Jahr mit der als Ehemann angeführten Bezugsperson ein Familienleben, was die Beschwerdeführerin auch ursprünglich mit der Beantragung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG beabsichtigt hat.

Die Beschwerde ist infolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Aufenthaltstitel, Beschwerdevorentscheidung, Ehe, Einreisetitel,
Einstellung, Familienleben, Gegenstandslosigkeit, gemeinsamer
Haushalt, Klaglosstellung, Rot-Weiß-Rot-Karte plus,
Verfahrenseinstellung, Vorlageantrag, Wahrscheinlichkeit, Wegfall
des Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W185.2152420.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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