TE Bvwg Beschluss 2020/2/6 W179 2223372-1

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Veröffentlicht am 06.02.2020
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Entscheidungsdatum

06.02.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1

Spruch

W179 2223372-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den an XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gerichteten Bescheid der GIS Gebühren Info Service vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, beschlossen:

Spruch

A) Befreiung von den Rundfunkgebühren

Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages den verfahrensgegenständlichen Antrag zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.

2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Einbringer der dagegen erhobenen Beschwerde aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG die Beschwerdegründe auszuführen sowie Angaben zum angefochtenen Bescheid, der belangten Behörde und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu machen. Zudem wurde dem Einbringer aufgetragen, eine entsprechende Vollmacht der Bescheidadressatin, welche den Einbringer zur Führung des Beschwerdeverfahrens berechtigt, binnen gleicher Frist bei sonstiger Zurückweisung vorzulegen.

3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde von einem Mitbewohner des Einbringers am XXXX übernommen. Die im Auftrag gesetzte Frist von zwei Wochen zur Behebung der Mängel lief am XXXX ab. Bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung unterblieb eine Verbesserung des Anbringens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.

2. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Einbringer die ihm gesetzte Frist zur Behebung des genannten Mangels ungenutzt verstreichen ließ, war die "Beschwerde" gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

3. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

angemessene Frist, Beschwerdemängel, Mängelbehebung, mangelhafter
Antrag, Mangelhaftigkeit, Nachweismangel, Rundfunkgebührenbefreiung,
Verbesserungsauftrag, Vertretungsbefugnis, Vertretungsvollmacht,
Vollmacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W179.2223372.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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