TE Bvwg Beschluss 2020/2/7 W187 2226949-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.2020
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Entscheidungsdatum

07.02.2020

Norm

AVG §17 Abs4
AVG §18 Abs4
AVG §45 Abs3
AVG §58 Abs1
AVG §58 Abs2
AVG §63 Abs2
AVG §8
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs1

Spruch

W187 2226949-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 9. Dezember 2019, BMVIT-64.204/0083-IV/L3/2019, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdeführerin ihr Akteneinsicht in den gesamten Akten, insbesondere in näher bezeichnete Aktenbestandteile einschließlich des gesamten ELAK, des ELAK-Laufs und sämtlicher ELAK-Protokolle gewähren sowie die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bis zum Ablauf eines Zeitraums von 14 Tagen nach Erhalt sämtlicher Unterlagen, die vom Antrag auf Akteneinsicht umfasst sind, gewähren.

2. Mit der Erledigung vom 9. Oktober 2019, BMVIT-64.204/0075-IV/L3/2019, teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass dem Antrag auf Erstreckung der Frist für eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs keine Folge gegeben werden könne. Auf Grund von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen könne auch keine - über das bisher gewährte Maß hinausgehende - Akteneinsicht in Bewerbungsunterlagen sowie Bewertungen anderer Bewerber gewährt werden.

3. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das unter 2. bezeichnete Schreiben und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des Bescheids vom 9. Oktober 2019, BMVIT-64.204/0075-IV/L3/2019, in eventu die Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung.

4. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 9. Dezember 2019, BMVIT-64.204-IV/L3/2019, wies die belangte Behörde die unter 3. genannte Beschwerde als unzulässig zurück. Sie begründete diese Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem Schreiben vom 9. Oktober 2019 um eine Verfahrensanordnung handle, gegen die eine gesonderte Beschwerde gemäß § 7 Abs 1 VwGVG nicht zulässig sei.

5. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2019 brachte die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Das Schreiben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 9. Oktober 2019, BMVIT-64.204/0075/L3/2019, lautet wie folgt:

"...

Geschäftszahl: BMVIT-64.204/0075-IV/L3/2019 Wien, 9. Oktober 2019

Flughafen Wien, Ausschreibung von Bodenabfertigungsdiensten für Dienstleister; Schreiben vom 08.10.2019

Sehr geehrter XXXX !

Zu Ihrem Schreiben vom 08.10.2019 erlaubt sich das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wie folgt Stellung zu nehmen:

Dem Antrag auf Erstreckung der Frist für eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs kann keine Folge gegeben werden. Auf Grund von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen kann keine - über das bisher gewährte Maß hinausgehende - Akteneinsicht in Bewerbungsunterlagen sowie Bewertungen anderer Bewerber gewährt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister

..."

2. Beweiswürdigung

Die oben genannten Feststellungen sind ausschließlich Unterlagen, die im Verfahrensakt der belangten Behörde aufliegen und eindeutig von den jeweils bezeichneten Stellen stammen. Ihre Echtheit und Richtigkeit stehen außer Zweifel.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl I 2013/10 lauten:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57, lauten:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

...

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) ...

Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) ...

Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) ...

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

...

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

...

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) ...

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) ...

Inkrafttreten

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(3) ..."

3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl 1991/51 idF BGBl I 2018/58, lauten:

"Akteneinsicht

§ 17. (1) ...

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

...

Erledigungen

§ 18. (1) ...

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies

§ 19.

...

Allgemeine Grundsätze über den Beweis

§ 45. (1) ...

(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

...

Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

...

§ 63. (1) ...

(2) Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(3) ..."

3.2 Zu Spruchpunkt A) - Zurückweisung der Beschwerde

3.2.1 Nach § 6 BVwGG liegt mangels abweichender Festlegungen im FBG Einzelrichterzuständigkeit vor. Die belangte Behörde hat eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG getroffen und die Beschwerdeführerin hat einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs 1 und 3 VwGVG gestellt. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig (VwGH 27. 2. 2019, Ra 2018/10/0052; 6. 5. 2019, Ra 2016/11/0091; 9. 9. 2019, Ro 2016/08/0009).

3.2.2 Die Beschwerdeführerin ist Partei des Verwaltungsverfahrens iSd § 8 AVG, das dem Begehren auf Akteneinsicht und Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde liegt.

3.2.2 Strittig ist die Zulässigkeit der Beschwerde. Diese hängt davon ab, ob es sich bei dem angefochtenen Akt der belangten Behörde um eine Verfahrensanordnung oder einen Bescheid handelt, da eine Beschwerde gegen eine Verfahrensanordnung gemäß § 7 Abs 1 VwGVG unzulässig ist. Daher ist die Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zu prüfen (VwGH 1. 9. 2015, Ra 2015/03/0060). Die zu § 63 Abs 2 AVG ergangene Rechtsprechung ist darauf übertragbar (VwGH 25. 2. 2016, Ra 2016/19/0007).

Diese Abgrenzung muss anhand der allgemeinen Merkmale eines Bescheids erfolgen. Dabei sind die objektiven Merkmale des Schriftstücks maßgebend (VwGH 25. 2. 2016, Ra 2016/19/0007). Dem angefochtenen Schriftstück fehlen die gemäß § 58 Abs 1 AVG erforderlichen Merkmale der Bezeichnung als Bescheid und die Rechtsmittelbelehrung. Eine gemäß § 58 Abs 2 AVG verlangte Begründung fehlt im Wesentlichen ebenso. Allerdings entspricht die Fertigung den Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG. Damit fehlen wesentliche Merkmale für die Form als Bescheid.

Sofern es an der für einen Bescheid vorgeschrieben Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Ist diese deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essentiell (idS VwGH 23. 11. 2011, 2011/12/0185; 21. 12. 2012, 2012/17/0473; 19. 12. 2013, 2013/03/0145; 25. 2. 2016, Ra 2016/19/0007).

Die Beurteilung der Frage nach der Bescheidqualität einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage vorzunehmen (vgl zB VfSlg 13.723/1994, 14.912/1997, 17.501/2005, 18.907/2009).

§ 17 Abs 4 AVG ordnet an, dass gegenüber einer Verfahrenspartei die Verweigerung der Akteneinsicht mittels Verfahrensanordnung erfolgt. So hat die Partei ja noch die Möglichkeit, im - meritorischen - Beschwerdeverfahren Akteneinsicht zu nehmen und allenfalls auf eine abweichende Sachverhaltsfeststellung hinzuwirken. Solche Fehler der Behörde können im Rechtsmittelverfahren saniert werden. Daher besteht keine Notwendigkeit, die Verweigerung der Akteneinsicht in einem Verwaltungsverfahren durch einen selbständig anfechtbaren Bescheid auszusprechen und mit ein Zwischenverfahren über den Umfang der Akteneinsicht zu führen. Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verwaltungsverfahrens ist somit eine Verfahrensanordnung, die keinen Bescheid darstellt, mag diese Verfügung auch in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sein, weshalb schon aus diesem Grunde eine Berufung dagegen unzulässig ist (VwGH 12. 7. 1950, 1499/48, 25. 11. 1952, 2498/51, 16. 7. 1986, 86/04/0121, 24. 3. 1999, 9971270036). Daher ist die Beschwerde unzulässig, so weit sie sich gegen die Verweigerung der Akteneinsicht im begehrten Umfang wendet.

Gleiches gilt für die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Auch wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass sie die Akteneinsicht im begehrten Umfang benötigt, um zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung nehmen zu können, und dementsprechend eine längere Frist zur Stellungnahme begehrt, ist ihr zu entgegnen, dass nicht alleine aus diesem Grund die angefochtene Erledigung zu einem Bescheid wird. Auch die Länge der Frist zur Stellungnahme ist eine verfahrensrechtliche Festlegung, die zwar die Möglichkeiten zur Geltendmachung von Rechten beeinflusst. Dennoch handelt es sich gegenüber einer Partei des Verwaltungsverfahrens, der alle Rechtsmittel gegen die Endentscheidung offen stehen, um eine bloße verfahrensrechtliche Festlegung und keine Erledigung in der Sache. Damit fehlt der normative Wille der belangten Behörde.

Da der angefochtenen Erledigung die Bescheidmerkmale fehlen, es sich um bloße verfahrensrechtliche Festlegungen handelt und im Hinblick auch § 17 Abs 4 AVG eine eindeutige gesetzliche Grundlage besteht, ist sie als Verfahrensanordnung zu werten und die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 7 Abs 1 VwGVG unzulässig.

3.3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Akteneinsicht, Ausschreibung, Bescheidqualität,
Beschwerdevorentscheidung, Betriebsgeheimnis, Bewertung,
Flughafenverfahren, Fristerstreckungsantrag, Geheimhaltung,
Geheimhaltungsinteresse, Geschäftsgeheimnis, gesondert anfechtbare
Entscheidung, Unzulässigkeit der Beschwerde, Verfahrensanordnung,
Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W187.2226949.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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