Entscheidungsdatum
21.02.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W159 2222034-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchteil I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2019, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte bereits im März 2014 nach Österreich und stellte am 30.03.2014 einen ersten Asylantrag. Am 15.08.2017 erfolgte ein zweiter Asylantrag, nachdem der Beschwerdeführer bereits 2009 aus seinem Herkunftsland ausgereist war und sich in mehreren europäischen Ländern aufhielt, wo er teilweise (erfolglose) Asylanträge stellte.
Am 28.03.2019 stellte er den nunmehr verfahrensgegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 15.05.2019 eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien. Mit Bescheid dieser Behörde vom 09.07.2019 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.03.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (im Hinblick auf die schwierige Versorgungslage, die mangelnden Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Herkunftsland und das Bestehen einer realen Gefahr einer Bedrohung im Sinne des § 50 FPG) zuerkannt und unter Spruchteil III. eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.07.20290 erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Frau Mag. Brigitte XXXX , hinsichtlich des abweisenden Spruchteil I. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei substantiiert die Beweiswürdigung kritisiert wurde. Aufgrund dieses Umstandes beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.01.2020 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seiner ausgewiesenen Vertretung. Bereits am Beginn der Verhandlung wurde die Frage der Aktualität des Beschwerdevorbringens (das mehr als 10-jährig zurückliegt) erörtert. Nach eingehender Rechtsberatung (unter Beiziehung des Dolmetschers) zog die Beschwerdeführervertreterin die Beschwerde hinsichtlich Spruchteil I. zurück. Festgehalten wurde weiters, dass in dem aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers keine Verurteilung aufscheint.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2019 zur Zahl XXXX rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat nach ausgiebiger Rechtsberatung im Beisein des Dolmetschers und der Beschwerdeführervertreterin die Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die (rechtskräftige) Zuerkennung des subsidiären Schutzes ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl XXXX .
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.
Die Zurückziehung der Beschwerde (zu Spruchteil I.) ist - unmissverständlich - in der Verhandlungsschrift der genannten Beschwerdeverhandlung enthalten.
In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil I. war es auch nicht erforderlich, weitere personenbezogene oder länderspezifische Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zum Spruchpunkt I. ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergibt sich die getroffene Entscheidung aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W159.2222034.1.01Zuletzt aktualisiert am
04.06.2020