TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/2 I408 2144822-1

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Veröffentlicht am 02.03.2020
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Entscheidungsdatum

02.03.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs7
BFA-VG §9
EMRK Art. 8
FPG §52
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I408 2144822-1/17E

Gekürzte Ausfertigung des am 11.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.

IRAK, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 22.12.2016, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2020 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:

A)

I.) Die Beschwerde zu den Spruchpunkten l. und II. wird nach der Zurückziehung in der mündlichen Verhandlung eingestellt.

II.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

III.) Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung Plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltstitel,
befristete Aufenthaltsberechtigung, Beschwerdeverzicht,
Beschwerdezurückziehung, gekürzte Ausfertigung, mündliche
Verhandlung, mündliche Verkündung, Rückkehrentscheidung auf Dauer
unzulässig, subsidiärer Schutz, Zurückziehung, Zurückziehung der
Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2144822.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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