Entscheidungsdatum
12.03.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W138 2228332-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des Mag. Alfred H XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Steyr, Tomitzstraße 7, 4400 Steyr vom 12.11.2019, Geschäftsfallnummer (GFN) 948/2019/49 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde des Mag. Alfred H XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Steyr vom 12.11.2019, Geschäftsfallnummer (GFN) 948/2019/49 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Steyr vom 12.11.2019, GFN 948/2019/49 wurde auf Antrag von Mag. Alfred H XXXX vom 29.07.2019 das Grundstück 240/4, KG XXXX gem. § 17 Z 2 iVm § 34 Abs. 1 VermG vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 12.11.2019 mit der GFN 948/2019/49 sowie die "Niederschrift Grenzverhandlung" des Vermessungsamtes Steyr.
Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers ("BF") vom 05.12.2019. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Koordinatenpunkte der Parzelle 240/4 nach Norden verschoben worden seien. Ohne Begründung seien die ursprünglichen Koordinaten des Punktes 8486 in der Vermessungsurkunde vom 12.11.2019 geändert worden. Der Koordinatenpunkt 8486 sei bereits rechtskräftig in den Grenzkataster übernommen worden. Der Grenzstein bei Koordinatenpunkt 7134 sei ungenau gesetzt worden. Die Grenzmarke bei Koordinatenpunkt 8485 sei ohne einvernehmliche Grenzfestlegung erst nach der Grenzverhandlung eingeschlagen worden. Beim Koordinatenpunkt 7133 sei in der Naturdarstellung ein wesentlicher Abstand zur Betonmauer angegeben.
Mit Stellungnahme vom 31.01.2020 führte der Leiter des Vermessungsamtes Steyr aus, dass er die Koordinaten des Grenzpunktes 8486 um wenige cm auf das Zauneck korrigiert habe, um für die Zukunft mehr Klarheit zu schaffen. Die Koordinaten des Grenzpunktes 7134 seien übernommen worden. Der in der Natur befindliche GP-Nagel zu Grenzpunkt 8485 habe weder zu den Koordinaten aus 1993 noch zu den korrigierten Werten gepasst. Grenzpunkt 8485 sei daher neu gekennzeichnet worden. Zwischen den Grenzpunkten 7133 und 7134 liege Grenzpunkt 7124. Dieser Grenzpunkt sei bisher nicht exakt in der Geraden gelegen. Im Einvernehmen mit den Nachbarn sei dieser jetzt in die Gerade eingerechnet worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF hat am 29.07.2019 den Antrag gestellt das Grundstück 240/4, KG XXXX gem. § 17 Z 2 VermG vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umzuwandeln.
Am 27.08.2019 fand eine Grenzverhandlung unter Leitung des VA Steyr statt. Insbesondere bei den Grenzpunkten (GP) 7124 und 8486 handelte es sich bereits vor der Grenzverhandlung vom 27.08.2019 um Punkte des rechtsverbindlichen Grenzkatasters.
Mit rechtskräftigem Bescheid des VA Steyr GFN 564/2019/49 vom 07.05.2019 wurde der Grenzkataster insbesondere hinsichtlich GP 8486 gem. § 13 VermG berichtigt.
Im Zuge des gegenständlichen Umwandlungsverfahrens wurden die Koordinaten der GP des rechtsverbindlichen Grenzkatasters 7124 und 8486 ohne Einhaltung des Verfahrens gem. § 13 VermG vom VA Steyr geändert.
Diese beiden GP waren bereits vor dem gegenständlichen Umwandlungsverfahren im Grenzkataster rechtsverbindlich eingetragen. (Akt des BVwG, Akt des VA Steyr, offenes Grundbuch, Koordinatenverzeichnis)
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt, den Angaben des öffentlichen Grundbuches und der digitalen Katastralmappe.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 3 Abs. 4 VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden.
Zu A)
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Steyr vom 12.11.2019, Geschäftsfallnummer 948/2019/49 wurde das Grundstücke 240/4, KG XXXX , vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Im Zuge dieser Umwandlung wurden die Koordinatenwerte, der sich bereits im Grenzkataster befindlichen Grenzpunkte 7124 und 8486 durch die belangte Behörde ohne Einhaltung des förmlichen Verfahrens gem. § 13 VermG geändert.
Der BF weist zu Recht in seiner Beschwerde daraufhin, dass die Koordinaten der GP 7124 und 8486 bereits vor dem gegenständlichen Umwandlungsverfahren rechtskräftig in den Grenzkataster einverleibt wurden und nicht ohne die Einhaltung der Bestimmungen des § 13 VermG abgeändert werden können, dies auch nicht bei übereinstimmenden Willenserklärungen der betroffenen Grundnachbarn.
Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gemäß § 8 Z 1 VermG hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich. Zur Sicherung des Grenzverlaufes sind die Zahlenangaben des Grenzkatasters, dh. die Koordinaten der Grenzpunkte maßgeblich. Damit ist auch ein Vertrauensschutz verbunden. Im Grenzkatasters eingetragene Koordinatenwerde können daher lediglich aus formellen Gründen nach einem förmlichen Berichtigungsverfahren gemäß § 13 VermG abgeändert werden. Im Grenzkataster einverleibte Grenzpunkte sind rechtsverbindlich und können nicht durch Parteiendisposition ohne weiteres abgeändert werden. Eine Zustimmung zu der Koordinatenänderung in Bezug auf Grenzpunkt 7124 und 8486 entfaltet daher im Umwandlungsverfahren keine Rechtswirkungen.
Da die belangte Behörde die Koordinatenwerte der im Grenzkataster einverleibten Grenzpunkte 7124 und 8486 ohne förmliches Berichtigungsverfahren nach § 13 VermG im gegenständlichen Umwandlungsverfahren abgeändert hat, ist dieser mit Rechtswidrigkeit belastet, welche zur Behebung des Bescheides zu führen hat.
Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass eine Abänderung von Koordinatenwerten der GP des Grenzkatasters auch nicht innerhalb der Punktlagegenauigkeit des § 6 VermV ohne Einhaltung der Vorgaben des § 13 VermG zulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund der eigenen Eingaben des BF und der belangten Behörde als geklärt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Grenzkataster, Grenzkatastergrundstück,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W138.2228332.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.06.2020