TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/24 97/18/0231

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §37;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des B in Linz, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. März 1997, Zl. St 55/97, betreffend Ausweisung und Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 13. März 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen (Spruchpunkt I) und gemäß § 54 Abs. 1 FrG festgestellt, daß keine stichhältigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei (Spruchpunkt II).

Der Beschwerdeführer sei am 9. Dezember 1991 ohne Reisedokument zu Fuß über die grüne Grenze vom ehemaligen Jugoslawien nach Österreich eingereist. Der von ihm gestellte Asylantrag sei im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Februar 1994 abgewiesen worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1996 infolge Zurückziehung derselben als gegenstandslos erklärt worden. In Österreich lebten keine Angehörigen des Beschwerdeführers; seine Eltern und Geschwister lebten im Kosovo. Seit September 1994 gehe der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nach; er verfüge über eine bis 15. Oktober 1997 gültige Arbeitserlaubnis. Laut seinem Schreiben vom 5. September 1996 habe der Beschwerdeführer nach Erlassung des vorgenannten Verwaltungsgerichtshof-Beschlusses einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt.

Selbst wenn man, wie auch die Erstbehörde, davon ausgehe, daß dem Beschwerdeführer während des Asylverfahrens eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen sei, so halte er sich seit 28. Februar 1996 (Gegenstandsloserklärung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid) insofern rechtswidrig im Bundesgebiet auf, als ihm seit diesem Zeitpunkt weder ein Sichtvermerk noch eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt worden sei. Aufgrund seines ca. fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich und seiner Beschäftigung sei mit der Ausweisung ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Auf der anderen Seite komme nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zu. Der bereits seit ca. einem Jahr unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich - auch der Aufenthalt während des Verfahrens nach dem Aufenthaltsgesetz sei illegal - gefährde dieses maßgebliche öffentliche Interesse in hohem Maß, weshalb die Ausweisung dringend geboten sei (§ 19 FrG).

In bezug auf die Feststellung nach § 54 Abs. 1 FrG legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung als wesentlichen Sachverhalt zugrunde, daß der Beschwerdeführer - seinen Angaben im Antrag und im Asylverfahren folgend - im Jahr 1991 aus der jugoslawischen Armee desertiert sei. In rechtlicher Hinsicht wies sie, wie bereits die Erstbehörde, auf das Amnestiegesetz für Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Bundesrepublik Jugoslawien vom 21. Juni 1996, demzufolge (Art. 1) sämtliche Personen, die vor dem 14. Dezember 1995 aus der jugoslawischen Armee desertiert seien, amnestiert würden, wobei diese Amnestie die Befreiung von strafrechtlicher Verfolgung, die Befreiung von der Ausübung einer Strafe und die Streichung einer Verurteilung umfasse. Damit sei für den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat weder eine Gefährdung i.S. des § 37 Abs. 1 noch eine Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 2 FrG gegeben. Der Beschwerdeführer selbst habe im Verfahren auf eine Stellungnahme des UNHCR vom 2. November 1995 verwiesen, in dem dieser empfohlen habe, Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren vorläufig bis zur Erlassung einer Amnestieregelung und der Möglichkeit einer straffreien Rückkehr nach Jugoslawien Schutz zu gewähren. Genau dies sei nun eingetreten. Die Bundesrepublik Jugoslawien werde schon aufgrund des großen internationalen Druckes die besagte Amnestieregelung exekutieren. Bisherigen Berichten zufolge habe die belangte Behörde keinen Anlaß, an der Exekutierung des Amnestiegesetzes zu zweifeln.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und teilte gleichzeitig mit, von der Erstattung einer Gegenschrift "wegen Arbeitsüberlastung durch Berufungs- und Beschwerdefälle" abzusehen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zur Ausweisung

1.1. Die Beschwerde bekämpft die Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Ihm sei während des Asylverfahrens eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen. Der Verwaltungsgerichtshof habe seiner gegen den negativen Asylbescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, womit die vorläufige Aufenthaltsberechtigung wieder aufgelebt sei, sodaß er bis zum 28. Februar 1996 in Österreich aufenthaltsberechtigt gewesen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer "völlig rechtmäßig" beim Magistrat Linz einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Die Antragstellung vom Inland sei aufgrund des § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 zulässig gewesen, da er über eine Arbeitserlaubnis verfüge und ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zugekommen sei. Da im Aufenthaltsgesetz keine Frist für eine derartige Antragstellung vorgesehen sei, sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer "aufgrund des gültig gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht mehr illegal im Bundesgebiet aufhältig" sei.

1.2. Der Gerichtshof vermag dieser Beschwerdeauffassung nicht beizupflichten. Unter der Annahme, daß dem Beschwerdeführer eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen sein sollte, wäre diese (nach Wegfall zwischen Erlassung des angefochtenen negativen Asylbescheides vom 25. Februar 1994 und Erlassung des die aufschiebende Wirkung zuerkennenden hg. Beschlusses) jedenfalls mit Erlassung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1996, Zl. 96/01/0581, mit dem die den genannten Asylbescheid betreffende Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt wurde, erloschen. Unter der weiteren Annahme, daß der Beschwerdeführer dem in § 3 Z. 3 der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 408/1995 umschriebenen Personenkreis angehört hätte - was freilich im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer nie eine Aufenthaltsbewilligung (gemäß § 1 Abs. 1 AufG) hatte, tatsächlich nicht der Fall ist (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 28. November 1997, Zlen. 96/18/2291, 96/19/2790) -, wäre er zwar ausnahmsweise zur Stellung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland berechtigt gewesen, indes wäre mit dieser Erleichterung der Antragstellung keineswegs - wie die Beschwerde begründungslos meint - die Wirkung verbunden gewesen, daß die Antragstellung allein dem Beschwerdeführer bereits eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz verschafft bzw. ein abgelaufenes asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht in eine solche Bewilligung "übergeführt" hätte. Eine derartige Rechtswirkung entbehrt der normativen Grundlage.

1.3. Da somit entgegen der Beschwerde von einem rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Rede sein kann, der allenfalls (lediglich vorläufig) berechtigte Aufenthalt vielmehr spätestens mit Erlassung des erwähnten hg. Beschlusses vom 28. Februar 1996 geendet hätte, wurde von der belangten Behörde das Vorliegen der Voraussetzung des § 17 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Zulässigkeit nach § 19 leg. cit. - zutreffend bejaht.

2.1. Die Beschwerde stellt die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG in Abrede. Sie verweist darauf, daß der Beschwerdeführer "seit 1991, also seit ca. 6 Jahren" in Österreich aufhältig sei, daß seine Einkommens- und Wohnverhältnisse als geregelt anzusehen seien, er aufrecht gemeldet sei und über eine Arbeitserlaubnis verfüge. Außerdem habe er sich hier "in den gesamten 6 Jahren" wohl verhalten, weshalb schon deshalb keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit zu erwarten sei.

2.2. Die belangte Behörde hat aufgrund des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit "ca. 5 Jahren" (tatsächlich hält er sich seit etwa fünfeinviertel Jahren in Österreich auf) und der von ihm ausgeübten Beschäftigung einen durch die Ausweisung bewirkten relevanten Eingriff in sein Privatleben angenommen und diesem den hohen Stellenwert des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, welches Interesse durch seinen ca. einjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt erheblich beeinträchtigt worden sei, gegenübergestellt. Das daraus gewonnene Abwägungsergebnis zugunsten des besagten maßgeblichen öffentlichen Interesses begegnet keinen Bedenken, entspricht doch einerseits die behördliche Wertung dieses Allgemeininteresses der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. September 1997, Zl. 97/18/0373, mwN) und ist andererseits das aus dem etwas mehr als fünfjährigen Gesamtaufenthalt (davon schon etwa ein Jahr unerlaubt) und einer etwa zweieinhalbjährigen Beschäftigung ableitbare private Interesse - ein familiäres Interesse fehlt mangels entsprechender Bindungen im Bundesgebiet zur Gänze - an einem Verbleib in Österreich nicht so stark ausgeprägt, daß ihm größeres Gewicht beizumessen wäre als dem in der erheblichen Gefährdung eines geordneten Fremdenwesens durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers begründeten Allgemeininteresse an der Aufenthaltsbeendigung. Der Vollständigkeit wegen sei noch angemerkt, daß im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Beschwerdeführer im Inland (vgl. oben II.1.2.) das große Gewicht der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen keine Minderung erfahren hat - was bei zulässiger Inlandantragstellung in relevantem Ausmaß der Fall gewesen wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/19/2066).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides) als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit.

B. Zur Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 FrG

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Februar 1998, Zl. 97/18/0103, mwN).

2.1. Bereits die Erstbehörde hat in ihrem Bescheid vom 22. Jänner 1997 das Vorliegen einer Gefahr oder Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FrG mit dem Hinweis auf das mit 22. Juni 1996 in Kraft getretene Amnestiegesetz verneint. Der Beschwerdeführer hat dagegen in seiner Berufung ins Treffen geführt, daß der "rein formale Umstand" des Inkrafttretens dieses Gesetzes "für sich alleine nicht aussagekräftig" sei. Die Behörde hätte, statt allein auf diesen Umstand abzustellen, unter Einholung eines Länderberichtes prüfen müssen, "ob das Gesetz tatsächlich angewendet wird".

2.2. Mit diesem Vorbringen wurde nicht einmal behauptet, daß das besagte Amnestiegesetz nicht angewendet werde. Das bloße Anzweifeln einer Vollziehung dieses Gesetzes, wobei auch hiefür jegliche Begründung fehlt, reichte nicht aus, um die belangte Behörde - bei ansonsten vorliegendem wesentlichem Verfahrensmangel - als verpflichtet anzusehen, Ermittlungen hinsichtlich der Praxis der Vollziehung des Amnestiegesetzes durch die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien anzustellen. Der Verpflichtung zur Glaubhaftmachung i.S. der oben II.1. angeführten hg. Rechtsprechung hätte es vielmehr entsprochen, daß der Beschwerdeführer von sich aus durch konkretes Tatsachenvorbringen, untermauert durch Bescheinigungsmittel, betreffend die bisherige Vollziehungspraxis die Wahrscheinlichkeit der Nichtanwendung des Amnestiegesetzes (auch) auf seinen Fall dartut. Von daher vermag die Beschwerde mit ihrem das Berufungsvorbringen wiederholenden Vorbringen - die erstmals aufgestellte bloße Behauptung, das Amnestiegesetz werde "tatsächlich nicht real umgesetzt", ist als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) unbeachtlich - keinen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führenden Verfahrensmangel aufzuzeigen.

2.3. Abgesehen davon ist der Beschwerde die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, derzufolge die im Heimatstaat des Fremden ihm drohende Gefahr einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung grundsätzlich keine Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 2 FrG, insbesondere nicht aus Gründen seiner politischen Ansichten, darstellt (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis Zl. 97/18/0103, mwN). Daß aber vorliegend, aufgrund einer allfälligen Besonderheit des Einzelfalles, dennoch - ungeachtet des in Kraft stehenden Amnestiegesetzes - die Gefahr einer Strafverfolgung wegen Desertion aus den im § 37 Abs. 2 FrG genannten Gründen drohe, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Gleiches gilt in bezug auf eine (allfällige) Gefahr für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seine Heimat dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§ 37 Abs. 1 FrG).

3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen haftet auch dem Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an.

C. Da sich sohin die Beschwerde als zur Gänze unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

D. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG iVm der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997180231.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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