Entscheidungsdatum
13.03.2020Norm
GWG 2011 §69 Abs1Spruch
W234 2183307-1/27E
W234 2187666-1/23E
Gekürzte Ausfertigung des am 13.03.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerden 1. XXXX , vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH und 2. XXXX , vertreten durch Haslinger/ Nagele Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria vom 20.11.2017, GZ. XXXX , zur Feststellung der Zielvorgabe für den Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2022 sowie zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts für die XXXX für das Jahr 2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht:
A) Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, dass die Spruchpunkte
1. und 2. des angefochtenen Bescheides lauten wie folgt:
"1. Als Zielvorgabe gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011 wird ein Einsparungspotential von XXXX % für den Zeitraum 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2022 festgestellt.
2. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr 2018 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt:
i. Kosten der Netzebene 1: € XXXX
ii. Kosten der Netzebene 2: € XXXX
iii. Kosten der Netzebene 3: € XXXX ."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Vertreter sämtlicher Verfahrensparteien ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Kostenbestimmungsbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W234.2187666.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.06.2020