Entscheidungsdatum
13.03.2020Norm
GWG 2011 §69 Abs1Spruch
W110 2225911-1/9E
W110 2226176-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 13.3.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA über die Beschwerden 1. der XXXX , vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH und 2. der XXXX , vertreten durch Haslinger/ Nagele Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria vom XXXX , GZ. XXXX , zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der XXXX für das Jahr XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht:
A) Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, dass Spruchpunkt 1.
des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
"1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr XXXX pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt:
i. Kosten der Netzebene 1: € XXXX
ii. Kosten der Netzebene 2: € XXXX
iii. Kosten der Netzebene 3: € XXXX ."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Vertreter sämtlicher Verfahrensparteien ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Kostenbestimmungsbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W110.2226176.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.06.2020