Entscheidungsdatum
17.03.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W114 2229205-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 17.10.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/15-13488230010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:
A)
Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der AMA vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/15-13488230010, wurden XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer) - in Abänderung des nicht angefochtenen Bescheides der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4224029010 - für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt sowie ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Die Abänderung gegenüber dem ursprünglichen Bescheid der AMA erfolgte aufgrund einer im Zuge eines Referenzflächenabgleichs festgestellten Differenzfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX , auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2015 aufgetrieben hat, wobei er nicht der Bewirtschafter dieser Alm war.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid der AMA vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/15-13488230010, Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass er im relevanten Antragsjahr 2015 auf die Alm mit der BNr. XXXX lediglich Auftreiber gewesen wäre. Er habe sich vor Beginn der Alpung im gegenständlichen Antragsjahr über das ausreichende Ausmaß der Futterfläche auf dieser Alm informiert. Es wären keine sonstigen Umstände vorgelegen, aufgrund derer er Zweifel an einer einwandfreien beantragten Almfutterfläche haben hätte müssen.
3. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2020 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
4. In einem Begleitschreiben an das Bundesverwaltungsgericht führte die AMA aus, dass aus Sicht der AMA in der vorliegenden Sache ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass die eingebrachte Erklärung gem. § 8i MOG für die Weide XXXX positiv berücksichtigt werden könnte. Dies könnte seitens der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wenn die AMA noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. zu den Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
2.3. zur Zurückverweisung:
Die AMA weist in der Beschwerdevorlage daraufhin, dass die nunmehr vorgelegte § 8i MOG-Erklärung dazu führen würde, dass die AMA selbst von der positiven Beurteilung des Beschwerdevorbringens ausgeht und dass eine Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der AMA zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Daher wird auch hinsichtlich der Zuständigkeit die von der AMA dargelegte Auffassung vom erkennenden Gericht geteilt.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die AMA zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.
2.4. zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Direktzahlung, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2229205.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.06.2020