RS Vfgh 2020/2/24 E7/2020

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art148h Abs3
VolksanwaltschaftsG 1982 §1, §12
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde des Kollegiums der Volksanwaltschaft gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Behebung der Abberufung eines Kommissionsmitglieds mangels Verletzung in subjektiven Rechten

Rechtssatz

Das Kollegium der Volksanwaltschaft, das die Beschwerde an den VfGH seinerseits nach Aufhebung der - mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, als Bescheid qualifizierten - Entscheidung des Kollegiums der Volksanwaltschaft über die Abberufung eines Kommissionsmitgliedes erhob, wird im vorliegenden Fall als Verwaltungsorgan des Bundes tätig. Für ein solches kann aber die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem VfGH mangels Möglichkeit der Verletzung in einem subjektiven Recht aus Art144 B-VG nicht hergeleitet werden. Da auch sonst keine verfassungsgesetzliche Rechtsgrundlage für die Einräumung einer Beschwerdelegitimation an das Kollegium der Volksanwaltschaft besteht, ist die Beschwerde mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • E7/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2020 E7/2020

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Volksanwaltschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E7.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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