TE Vfgh Beschluss 2020/2/25 G84/2020 ua

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art 139 Abs1 Z3, Art 140 Abs1 Z1 litc
VfGG §7 Abs2, §57, §62

Leitsatz

Zurückweisung eines gegen elektrizitätsrechtliche Gesetze und Verordnungen gerichteten Antrags mangels Darlegung und Zuordnung der Bedenken; Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung Allgemeiner Geschäftsbedingungen mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes; keine Abtretung an den VwGH in Gesetzesprüfungsverfahren

Spruch

I. Der Antrag wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag, die "Beschwerde" an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Antr

ag

1.       In seinem auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG und auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten, 2282 Seiten umfassenden Antrag gibt der Antragsteller an vier unterschiedlichen Stellen zu erkennen, dass er die Aufhebung von über 30 vorwiegend elektrizitätsrechtlichen Gesetzen zur Gänze und über 100 Verordnungen zur Gänze, einschließlich jeweils Novellierungsanordnungen, sowie von Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verfassungs- bzw gesetzwidrig begehre.

Unter den Gesetzen, die zur Gänze angefochten werden, finden sich beispielsweise das (jedenfalls sowohl in der Stammfassung als auch in der derzeit geltenden Fassung angefochtene) Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl I 110/2010, und idF BGBl I 108/2017, das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl I 110/2010 idF BGBl I 108/2017 und das (ebenfalls sowohl in der Stammfassung als auch in der derzeit geltenden Fassung angefochtene) Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl I 75/2011, und idF BGBl I 97/2019. Im Einzelnen werden darüber hinaus Anträge gestellt, Gruppen von Bestimmungen aufzuheben, unter anderem:

"ElWOG §7 Abs1 Z13, §7 Abs1 Z35, §7 Abs1 Z46 §10, §15, §16, §17, §17 Abs1, §17 Abs2, §17 Abs3, §18, §19 Abs1, §21 Abs1, §21 Abs1, erster Satz, §21 Abs1 Z1, §21 Abs1 Z2, §21 Abs1 Z3, §21 Abs1 Z4, §21 Abs2, §21 Abs3, §22 Abs1, §22 Abs2, §22 Abs3, §47, §75, §77 Abs1, §77 Abs2, §77 Abs3, §77 Abs4, §77 Abs5, §80 Abs1, §80 Abs2, §80 Abs3, §80 Abs4, §80 Abs5, §81 Abs4, §81a Abs1, §81a Abs4, §82 Abs3, §82 Abs3, §82 Abs4, §82 Abs5, §83 Abs1, §83 Abs2, §83 Abs3, §83 Abs4, §83 Abs5, §83 Abs6, §84 Abs1, §84 Abs2, §84 Abs3, §84 Abs4, §84 Abs5, §84 Abs6, §84 Abs7, §84a Abs1, §84a Abs2, §84a Abs3, §84a Abs4, §84a Abs5".

Unter den Verordnungen, die zur Gänze angefochten werden, finden sich etwa die Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), BGBl II 215/2019, oder die sowohl in der Stammfassung als auch in der derzeit geltenden Fassung angefochtene Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO), BGBl II 138/2012, und idF BGBl II 383/2017. Anträge, einzelne Be-stimmungen aufzuheben betreffen §1 Abs6 IME-VO idF BGBl II 383/2017, (den in der Stammfassung angefochtenen) §11 Kraftstoffverordnung 2012, BGBl II 398/2012 und §1 Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen, BGBl II 15/2015.

Weiters folgen eine Reihe von für den Verfassungsgerichtshof als Eventualanträge zu deutende Begehren, wie beispielsweise (ohne Hervorhebungen im Original):

"Die Verordnung des Vorstands der E–Control über die Qualität der Netzdienstleistungen (NetzdienstleistungsVO Strom 2012 – END–VO 2012), BGBl II Nr 477/2012, i.d.F. vom 16. Jänner 2018

Zur Gänze in eventu, unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften im ElWOG, welches gemäß dem Antrag Art139 Abs1, Abs3 Z1 und Abs3 Z2 litc B-VG zur Aufhebung des ElWOG 2010, BGBI. I Nr 110/2010 vom 23.123.12.2010 und in der gültigen Fassung vom 22.10.2019, sowie zur Aufhebung des E-ControlG, BGBI I Nr 110/2010 vom 23.12.2010 und in der gültigen Fassung vom 26.07.2017, beantragt wird.

Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBI. I 75/2011 vom 29.07.2011

Zur Gänze in eventu, unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften im ElWOG, welches gemäß dem Antrag Art140 Abs1 Z1 litc B-VG zur Aufhebung des ElWOG 2010, BGBI. I Nr 110/2010 vom 23.12.2010 und in der gültigen Fassung vom 22.10.2019, sowie zur Aufhebung des E-ControlG, BGBI I Nr 110/2010 vom 23.12.2010 und in der gültigen Fassung vom 26.07.2017, beantragt wird."

II.      Antragsvorbringen

1.       Der Antragsteller sei vom Stromnetz getrennt worden, weil er die Installation eines intelligenten Messgerätes (sog "Smart Meter") verweigert habe. Er lehne intelligente Messgeräte mit der Begründung ab, diese würden unnötig Daten sammeln und speichern, folglich sein Recht auf Selbstbestimmung verletzen, sowie Hackerangriffe auf das Stromnetz ermöglichen und sohin die Versorgungssicherheit gefährden.

1.1.    Soweit für den Verfassungsgerichtshof erkennbar, bringt der Antragsteller zur Zulässigkeit seiner Anträge insbesondere vor:

§83 Abs1 ElWOG 2010 sehe zwar vor, dass der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, akzeptieren müsse. Wie der Endverbraucher gegen eine gesetzwidrige Verweigerung des Netzzuganges infolge der Ablehnung der Installation eines intelligenten Messgerätes vorgehen könne, sei gesetzlich nicht geregelt. Die gemäß §22 ElWOG 2010 für Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges zuständige Schlichtungsbehörde biete keinen effektiven Rechtsschutz, da die Schlichtungsstelle nicht weisungsfrei, sondern der

Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) unterstellt sei.

Die in §83 Abs1 ElWOG 2010 geforderte Kosten/Nutzenanalyse sei vor Einführung der intelligenten Messgeräte nie durchgeführt worden. Das Fehlen habe zur Folge, dass alle Gesetze, Verordnungen, Novellierungsanordnungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die RL 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. 2009 L 211, 55, sowie die §§81 bis 84a ElWOG 2010 rückführbar seien, in einem untrennbaren Zusammenhang miteinander stünden und daher ihrem ganzen Inhalt nach aufzuheben wären.

Auszugsweise erstattet der Antragsteller dazu folgendes Vorbringen (ohne Hervorhebungen im Original):

"Eine positive Kosten-Nutzen-Analyse liegt bis dato nicht vor. Es wurden somit alle gesetzlichen Änderungen seit 2010 nicht den Erläuterungen zum ElWOG 2010 gemäß und der Ernennung E-ControlG 2010 als regulierendes Organ, die nicht unabhängig ist (Vorgeschichte der E-Control GmbH, dass 2001 durch das Wirtschaftsministerium eingeführt und finanziert wurde) und somit nicht den Voraussetzungen der EU-Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73EG entsprechend erlassen wurden.

Deshalb sind alle daraus resultierenden Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Bedingungen zu prüfen, weil die Schädigung des/der Antragsteller (rechtswidrig vom Netzzugang getrennt worden zu sein, nur wegen Ablehnung eines intelligenten Messgerätes) bereits auf die Einführung der EU-Richtlinie 2009/72/EG und der §§81-84a ElWOG zurückzuführen sind […].

Wir bringen die Anträge vor allem ein um für unsere Selbstbestimmung ohne Überwachung einzutreten. Leider lässt sich aus diesem Grund die Prüfung aller genannten Vorschriften nicht von der Prüfung §81 - §84a ElWOG trennen.

[…]

Der direkte Weg vor den VfGH ist nötig, da die genannten Beschwerdeführer rechtswidrig und ohne Vertragsbruch vom Netzzugang getrennt wurden und dies schwerwiegende Auswirkungen auf ihre Lebensumstände hat. Die Beschwerdeführer werden durch die aufgezählten Gesetze, durch die darin enthalten Gesetzwidrigkeit und Verfassungswidrigkeit ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides der für diese Personen wirksam geworden wäre verletzt und durch die Abschaltung vom Stromnetz wird unmittelbar in die Rechtsphäre der betroffenen Personen eingegriffen und zwar ohne gesetzliche Regelung. Allen drei Beschwerdeführern wurde der Netzzugang zum allgemeinen Stromnetz, dadurch dass sie den Einbau des intelligenten Smart Meter abgelehnt haben verwehrt, sie sind seither ohne Netzzugang, in ihren Grundrechten verletzt."

1.2.    In der Sache erachtet sich der Antragsteller insbesondere in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG, Art21 GRC, Art14 EMRK), auf körperliche Unversehrtheit (Art3 GRC), auf Datenschutz und Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK, Art7 und Art8 GRC) sowie in der Unverletzlichkeit des Hausrechtes (Art9 StGG) verletzt.

III.    Erwägungen

Der Antrag ist unzulässig:

1.       Auf Antrag einer Person erkennt der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen und gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG bzw gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – oder unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz bzw die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass die angefochtene generelle Norm in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit – verletzt.

Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz bzw die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc B-VG und Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordern (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).

Gemäß §62 Abs1 bzw §57 Abs1 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz bzw eine Verordnung als verfassungs- bzw gesetzwidrig aufzuheben, die gegen das Gesetz bzw die Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken schlüssig und überprüfbar darzulegen (VfSlg 11.888/1988, 12.223/1989, 20.213/2017). Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, zu welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm im Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen (VfSlg 14.802/1997, 17.752/2006). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (VfSlg 17.099/2003, 17.102/2003, 19.825/2013, 20.213/2017). Dies bedeutet aber, dass der Antragsteller sämtliche Bedenken in einem Antrag selbst darzulegen hat. Hinweise auf andere schriftliche Ausführungen, wie etwa Schriftsätze, Gutachten, Aufsätze können die Darlegung dieser Bedenken im Antrag nicht ersetzen (vgl VSlg. 17.516/2005).

2.       Die vorliegenden Haupt- und Eventualanträge erfüllen die soeben genannten Anforderungen nicht:

2.1.    Der Antragsteller legt weder seine Bedenken im Einzelnen präzise, schlüssig und überprüfbar dar noch ordnet er diese Bedenken einzelnen Bestimmungen der angefochtenen Gesetze bzw Verordnungen zu.

Wenn der Antragsteller, soweit erkennbar, in seinen Ausführungen einzelne Regelungen, etwa die §§81 bis 84a ElWOG 2010 hervorhebt, vermag er auch diesbezüglich nicht darzulegen, welche konkreten Bedenken seiner Auffassung nach gegen diese Bestimmungen im Einzelnen bestehen.

Soweit der Antragsteller ausführt, dass die in §83 Abs1 ElWOG 2010 verpflichtend vorgesehene Kosten/Nutzenanalyse fehle und alle angefochtenen Gesetze und Verordnungen, Novellierungsanordnungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf rückführbar seien, ist dem Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar, wodurch auf diese Weise ein untrennbarer Zusammenhang mit allen sonstigen Bestimmungen jeweils in den vom Antragsteller in ihrem gesamten Umfang angefochtenen Gesetzen und Verordnungen bestehen sollte (siehe dazu, dass eine Aufhebung des gesamten Gesetzes nur bei Vorliegen eines untrennbaren Zusammenhangs sämtlicher Bestimmungen des Gesetzes in Betracht käme, VfGH 29.9.2015, G324/2015; 14.6.2019, G385/2018).

2.2.    Den Formerfordernissen gemäß §62 Abs1 Satz 1 bzw §57 Abs1 Satz 1 VfGG zufolge hat ein Antrag nach Art140 Abs1 bzw nach Art139 Abs1 B-VG weiters stets das Begehren zu enthalten, das – nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige – Gesetz bzw die – nach Auffassung des Antragstellers rechtswidrige – Verordnung seinem bzw ihrem "ganzen Inhalt nach" oder "bestimmte Stellen" aufzuheben. Um die Formerfordernisse des ersten Satzes des §62 Abs1 bzw des §57 Abs1 VfGG zu erfüllen, müssen – wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat – die bekämpften Stellen des Gesetzes bzw der Verordnung genau und eindeutig bezeichnet werden (vgl VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua). Es darf nicht offen bleiben, welche Gesetzes- bzw Verordnungsvorschriften (welcher Teil einer Gesetzes- bzw Verordnungsvorschrift) nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen sollen (vgl VfSlg 15.775/2000, 16.340/2001, 18.175/2007 zu Anträgen nach Art140 Abs1 B-VG und VfSlg 19.250/2010; VfGH 27.9.2018, V43/2018, zu solchen nach Art139 Abs1 B-VG). Es ist dem Verfassungsgerichtshof auch verwehrt, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, in welcher Fassung ihre Aufhebung begehrt wird, zu prüfen und im Falle des Zutreffens der geltend gemachten Bedenken aufzuheben (zB VfSlg 16.533/2002; 19.250/2010; VfGH 27.9.2018, V43/2018).

2.3.    Soweit der Antragsteller an verschiedenen Stellen seines Antrags Novellierungsanordnungen von Gesetzen bzw Verordnungen anficht, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, der zufolge die Anfechtung solcher Novellierungsanordnungen nur zulässig ist, wenn sich eine Novelle in der Aufhebung von Bestimmungen erschöpft, gegen diese Aufhebung verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und die behauptete Verfassungswidrigkeit auf anderem Wege nicht beseitigt werden kann (vgl VfSlg 16.764/2002, 18.604/2008; zur Unzulässigkeit der Anfechtung einer Verordnungsnovelle VfSlg 17.363/2004 und einer Gesetzesnovelle VfSlg 18.542/2008, 20.213/2017 mwN; VfGH 9.6.2016, G56/2016). Warum diese Voraussetzungen im konkreten Fall jeweils vorliegen sollen, wird vom Antragsteller nicht dargetan.

3.       Allgemeine Geschäftsbedingungen stellen als solche keine nach Art140 und Art139 B-VG tauglichen Anfechtungsgegenstände dar. Daher ist die Anfechtung solcher allgemeinen Vertragsbedingungen – der Antragsteller bezeichnet die von ihm angefochtenen Allgemeinen Bedingungen "für die Lieferung von Elektrischer Energie 2019-05_15", "für den Zugang zum Strom-Verteilernetz für alle österreichischen Netzbetreiber und Energielieferanten 2017", "für den Zugang zum Verteilernetz 2014" sowie die Anfechtung allgemeiner "Netzbedingungen (ANB) 2014" und "2015" und Allgemeiner "Verteilernetzbedingungen Strom 2014 mit Anhang" nicht weiter – schon deswegen unzulässig.

4.       Der Antrag erweist sich daher schon aus diesen Gründen als unzulässig, sodass sich die Prüfung, ob weitere Prozessvoraussetzungen fehlen, erübrigt.

IV.      Ergebnis

1.       Der Antrag ist daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

2.       Der Antrag, die "Beschwerde" dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, ist zurückzuweisen, weil eine solche Abtretung bei Anträgen nach Art139 und Art140 B-VG nicht in Betracht kommt.

3.       Diese Entscheidung konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Elektrizitätswesen, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G84.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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